Häufige Fragen zum Thema Prüfungsanfechtung

Klicken Sie auf die folgenden Fragen, um zu den jeweiligen Antworten zu gelangen:

1. Was versteht man eigentlich genau unter dem Begriff der „Prüfungsanfechtung“?

Der Begriff „Prüfungsanfechtung“ bezeichnet ganz schlicht die Tatsache, dass gegen den Bescheid über das Nichtbestehen der jeweiligen (Abschluss-)Prüfung („Nichtbestehensbescheid“) bzw. - soweit der Prüfling die Prüfung bestanden hat und „nur“ eine Notenverbesserung anstrebt - gegen die Schlussentscheidung des jeweiligen Prüfungsausschusses Widerspruch eingelegt und ggf. Klage erhoben wird.

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2. Kann ich jede Prüfungsentscheidung im vorgenannten Sinne anfechten?

Gegenstand einer Prüfungsanfechtung können alle Prüfungsentscheidungen sein, die vom Staat und anderen Trägern hoheitlicher Gewalt (Universitäten, Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern, Steuerberaterkammern etc.) abgenommen werden.

Nur in den (wenigen) Fällen, wo Prüfungen in einem privatrechtlich ausgestalteten Prüfungsrechtsverhältnis (bspw. tarifvertraglich) stattfinden, kann die abschließende Prüfungsentscheidung - da diese dann keinen „Verwaltungsakt“ darstellt - nicht mit Widerspruch und ggf. (verwaltungsgerichtlicher) Klage angegriffen werden. Die wirklich wichtigen (Berufszugangs-)Prüfungen können aber allemal Gegenstand einer Prüfungsanfechtung sein, so dass insbesondere in Betracht kommen:

  • Sämtliche Abschlussprüfungen der Hochschulen und Fachhochschulen
  • Staatsprüfungen für Juristen, Ärzte und Lehrer
  • Gesellen- und Meisterprüfungen
  • Kaufmännische und sonstige von der IHK abgenommene (Abschluss-)Prüfungen
  • Staatliche Abschlussprüfungen in den sozialen Berufen (Gesundheits- und Krankenpfleger/in, MTA, Physiotherapeut/in etc.)
  • Steuerberaterprüfungen

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3. In welchen Fällen können Sie mir grundsätzlich zu einer Prüfungsanfechtung raten?

Ich werde Ihnen dann zu einer Prüfungsanfechtung raten, wenn ich zu dem Ergebnis gelange, dass

a) Ihr verfassungsrechtlicher Anspruch auf eine (verfahrens-)fehlerfreie Ermittlung und Bewertung Ihrer Leistungen nicht erfüllt worden ist und aufgrund Ihres daraus resultierenden Anspruchs auf Neubewertung bzw. Wiederholung des betroffenen Prüfungsabschnitts mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass wir Ihr mit der Prüfungsanfechtung angestrebtes Ziel (Notenverbesserung, Zulassung zur mündlichen Prüfung, Bestehen der Prüfung etc.) erreichen.

b) Ihre Leistungen zwar fehlerfrei ermittelt und bewertet worden sind, ich aber gute Chancen dafür sehe, dass wir Ihr mit der Prüfungsanfechtung verfolgtes Ziel dennoch im so genannten verwaltungsinternen Kontrollverfahren erreichen.

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4. Hmh, das klingt jetzt aber alles sehr abstrakt für mich! Können Sie mir bitte erläutern, wann a) ein Verfahrensfehler vorliegt, b) ein Bewertungsfehler vorliegt und was ich mir bitte unter einem c) verwaltungsinternen Kontrollverfahren vorzustellen habe?

a) Verfahrensfehler

Ein Verfahrensfehler kann zunächst einmal sowohl bei der Ermittlung als auch bei der Bewertung Ihrer Leistungen auftreten. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit seien hier folgende beispielhaft erwähnt:

  • Unzulässiger bzw. ungeeigneter Prüfungsstoff
  • Sonstige Nichteinhaltung von Vorgaben der jeweils einschlägigen Prüfungsordnung (falsche Besetzung der Prüfungskommission, überlange Prüfungsdauer etc.)
  • Unzumutbare, physische Beeinträchtigungen im Rahmen der Leistungsermittlung (Hitze, Kälte im Prüfungsraum, Baulärm etc.)
  • „Prüfermängel“ (fehlende fachliche Qualifikation, fehlende Eigenverantwortlichkeit und Unabhängigkeit, Befangenheit, „Prüfungsunfähigkeit“ aufgrund gesundheitlicher Mängel etc.)

b) Bewertungsfehler

Als Bewertungsfehler sind hier insbesondere folgende zu nennen:

  • „Sachverhaltsirrtum“: Der Bewertung wird ein falscher Sachverhalt zu Grunde gelegt, weil etwa die Prüfungsarbeit verwechselt wird oder aber - was häufig vorkommt - zutreffende Ausführungen des Prüflings in der Prüfungsarbeit nicht oder nicht vollständig zur Kenntnis genommen werden.
  • Verkennung Ihres „Antwort­spielraums“ bei der Beantwortung fach­spezifischer Fragen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverfassungsgericht mit Bes. v. 17.04.1991 – 1 BvR 419/81= BVerfGE 84, 34 ff., entschieden hat, dass eine vertretbare und mit gewichtigen Gründen folgerichtig begründete Lösung nicht als falsch bewertet werden kann. Die daraus resultierende Überprüfungskompetenz der Verwaltungsgerichte (und der Prüfungsämter) bezieht sich dabei – wie man zunächst vermuten könne – nicht nur auf fachlich - wissenschaftliche Fragen im engeren Sinne, sondern besteht überall dort, wo es nicht der Heranziehung von Kriterien bedarf, die erst durch eine langjährige Prüfungspraxis gewonnen werden und über die das Gericht nicht verfügt, so dass etwa auch der von Ihnen in einer Klausur gewählte Prüfungsaufbau einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist.
  • Verstoß gegen das Willkürverbot bzw. das Verbot sachfremder Erwägungen
  • Verstoß gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze
  • Verstoß gegen das Gebot, Gleiches gleich zu bewerten

c) Verwaltungsinternes Kontrollverfahren

Bei der „prüfungsspezifischen Wertung“, d.h. der Einordnung der Leistung eines Kandidaten in einen Bezugsrahmen, also der konkreten Notenvergabe, besteht entgegen der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz, aus der grundsätzlich ein Anspruch des Prüflings auf eine vollständige gerichtliche Kontrolle der Prüfungsentscheidung folgt, nach wie vor ein gerichtlich nicht überprüfbarer „Bewertungsspielraum“ der Prüfer. Dies hat zur Konsequenz, dass Sie zwar vor Gericht unter Umständen erfolgreich geltend machen können, eine Ihrer Antworten sei zu Unrecht als falsch, nicht aber mit dem Vortrag gehört werden, Ihre Klausur oder sonstige Leistung sei viel zu niedrig bewertet worden. Gerechtfertigt wird diese Ausnahme damit, dass in die „prüfungsspezifische Wertung“ regelmäßig Erfahrungen aus einer langjährigen Prüfertätigkeit einfließen, insbesondere Vergleichsmaßstäbe, über die das Gericht nicht verfügt.

Die Anerkennung eines solchen Bewertungsspielraums bei der prüfungsspezifischen Wertung führt nun aber zu einer Rechtsschutzlücke, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (bei berufsbezogenen Prüfungen) nur dann hinnehmbar ist, wenn als Kompensation für diese ein verwaltungsinternes Kontroll- bzw. Überdenkungsverfahren durchgeführt wird, im Rahmen dessen gewährleistet sein muss, dass die Einwände, die der Prüfling gegen die Bewertung seiner Leistung vorträgt, den ursprünglichen Prüfern zum Zwecke des Überdenkens ihrer Entscheidung zugeleitet werden. Im Rahmen eines solchen Verfahrens kann dann insbesondere auch - aber längst nicht nur - geltend gemacht werden, dass eine Leistung viel zu niedrig bewertet worden sei.

Einen Anspruch auf Durchführung eines solchen Überdenkungsverfahrens haben Sie auch dann, wenn - wie häufig - ein solches in der jeweiligen Prüfungsordnung nicht geregelt ist. In der Praxis wird es meist als unselbstständiger Teil des Widerspruchsverfahrens durchgeführt.

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5. Herr Unger, ich möchte eine Prüfung anfechten, bei der es sich weder um das 1. noch das 2. juristische Staatsexamen handelt, weil ich der Meinung bin, dass die Prüfer von mir gegebene Antworten zu Unrecht als falsch gewertet haben. Können Sie mir hier überhaupt helfen, wenn Sie den Beruf gar nicht erlernt haben und insoweit gar nicht über fachspezifisches Wissen verfügen können?

Ja und nein. Natürlich kann ich im Regelfall nicht beurteilen, ob Sie eine fachspezifische Frage richtig oder falsch beantwortet haben. Hier bin ich regelmäßig auf Ihre Mithilfe angewiesen. Sie werden mir aufgrund Ihres in der Ausbildung erlangten Wissens aber sicher sagen können, weshalb Sie der Meinung sind, dass Ihre Antworten zu Unrecht als falsch bewertet worden sind. Meine Aufgabe besteht dann darin, dass ich Ihre Einwände, die Sie gegen die Bewertung Ihrer Leistung vortragen, rechtlich einordne und bewerte und Sie darüber aufkläre, ob und inwieweit in Ihrem Fall eine Prüfungsanfechtung Erfolg verspricht.

Im genannten Fall werde ich Ihnen also sagen, dass ein sogenannter Bewertungsfehler vorliegt, wenn eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung als falsch bewertet worden ist, weil Ihnen insoweit bei der Beantwortung fachspezifischer Fragen ein „Antwortspielraum“ zusteht.

Ihre Aufgabe wird es dann sein, mir etwa anhand von einschlägiger Fachliteratur die Vertretbarkeit Ihrer Lösung/Ihrer Antwort darzulegen. Diesen Einwand werde ich dann im vorgenannten Sinne rechtlich einkleiden und in der dafür vorgesehenen Rechtsschutzform wirkungsvoll für Sie geltend machen.

Soweit es also um die richtige, falsche bzw. vertretbare Beantwortung nicht- juristischer, fachspezifischer Fragen geht, gilt der Grundsatz:

Sie geben mir die Tatsachen, ich gebe Ihnen das Recht!

Im Übrigen, d.h. soweit die Einwände gegen die Bewertung Ihrer Leistungen nicht die Beantwortung fachspezifischer Fragen betreffen, Sie sich also beispielsweise über unsachliche Prüferbemerkungen echauffieren oder der Meinung sind, einer Ihrer Prüfer sei befangen gewesen, spielt es bei diesen fächerübergreifenden Fragen natürlich gar keine Rolle, was inhaltlicher Gegenstand der Prüfung war und bin ich hier also zu einer umfassenden Beratung in der Lage.

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6. Herr Unger, ich würde Sie gerne mit einer Prüfungsanfechtung beauftragen, wohne aber in München. Ist das ein Problem?

Nein, natürlich nicht, es sei denn, Sie legen großen Wert auf ein persönliches Gespräch, um die notwendige Vertrauensbeziehung aufzubauen. Dann müssten Sie halt die lange Reise auf sich nehmen und ich würde mich über Ihren Besuch freuen!

Im Übrigen aber ist es so, dass ich - da (rechtliche) Hinderungsgründe insoweit nicht bestehen - prüfungsrechtliche Mandate aus der gesamten Bundesrepublik annehme und infolgedessen die wenigsten meiner Mandanten persönlich kennenlerne.

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7. Wie läuft eine Prüfungsanfechtung praktisch ab?

Diese Frage möchte ich am Beispiel einer Anfechtung des Ergebnisses der 1. juristischen (Staats-) Prüfung bzw. des 2. juristischen Staatsexamens beantworten, wobei von dem häufigen Fall ausgegangen wird, dass (nur)die Bewertung der schriftlichen Leistungen streitgegenständlich ist. Erhebt der Prüfling auch (oder nur) Einwände gegen die Bewertung seiner mündlichen Leistungen, gelten die nachfolgenden Ausführungen aber entsprechend. Im Übrigen erfolgt die nachfolgende Schilderung auch stellvertretend für den Fall, dass nicht das Ergebnis einer juristischen, sondern einer sonstigen Prüfung angefochten wird.

Nach einer ersten - meist telefonischen - Kontaktaufnahme werden Sie mich meist zunächst damit beauftragen, Sie hinsichtlich der Erfolgsaussichten einer Prüfungsanfechtung zu beraten. Zu diesem Zweck erteilen Sie mir Vollmacht, damit ich Ihre Prüfungsakte bei dem jeweiligen Prüfungsamt anfordern, Einsicht in diese nehmen und die notwendigen Kopien der Klausuren, Sachverhalte etc. fertigen kann. Vielleicht haben Sie auch schon selbst im Rahmen eigener Akteneinsichtnahme Kopien Ihrer Klausuren gefertigt, dann können Sie mir diese gleich zuschicken und ich fordere beim Prüfungsamt nur noch die Klausursachverhalte an.

Nachdem ich mir Ihre Klausuren nebst den dazugehörigen Beurteilungen der Prüfer durchgesehen und die Erfolgsaussichten einer Prüfungsanfechtung überprüft habe, werde ich Sie über das Ergebnis meiner Überprüfung grundsätzlich schriftlich unterrichten.

Dabei erhalten Sie von mir eine kurze Einschätzung zu jeder Klausur, mit der ich insbesondere darüber Auskunft gebe, ob ich Ihre Klausur für angemessen bewertet halte, ich Bewertungsfehler ausgemacht habe und welche Chancen für eine Höherbewertung ich sehe. Wenn ich in der Gesamtbetrachtung eine Prüfungsanfechtung für Erfolg versprechend erachte und Ihnen also zu einer solchen rate, werden Sie am Ende meines Schreibens einen Vorschlag dazu finden, welche Klausuren in eine Prüfungsanfechtung miteinbezogen werden sollten und welche Vergütung ich Ihnen für die Anfertigung der Widerspruchsbegründung berechnen müsste.

Wenn Sie sich auf der Grundlage meiner Erstberatung/meines Gutachtens für eine Prüfungsanfechtung entschieden und wir uns über die Vergütung geeinigt haben, werde ich - soweit noch nicht geschehen - Widerspruch gegen den „Nichtbestehensbescheid“ bzw. die Schlussentscheidung des jeweiligen Prüfungsausschusses einlegen und diesen dann zeitnah hinsichtlich jeder einzelnen Klausur begründen.

Nachdem ich die Widerspruchsbegründung beim jeweiligen Prüfungsamt eingereicht habe, wird diese im Rahmen des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens zunächst den Votanten der Klausuren mit der Aufforderung zugeleitet, zu den vorgetragenen Einwänden Stellung zu nehmen und die ursprüngliche Bewertung zu überdenken. Der weitere Ablauf hängt nun von dem Ergebnis des Überdenkungsverfahrens und davon ab, welches Prüfungsamt den streitgegenständlichen Prüfungsbescheid erlassen hat. Heben die Prüfer im Lichte der vorgetragenen Einwände die Bewertung in dem Umfang an, dass das Widerspruchsziel erreicht ist, ergeht ein entsprechender positiver Widerspruchsbescheid. Anderenfalls räumen einige Prüfungsämter mir die Möglichkeit ein, zu dem Ergebnis des Überdenkungsverfahrens Stellung zu nehmen, überwiegend wird aber sogleich von dem zuständigen Sachbearbeiter unter Berücksichtigung meines Vorbringens und unter Würdigung der Ausführungen der Prüfer die Prüfungsentscheidung auf Ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft und entweder bereits vor Erlass des Widerspruchsbescheides oder erst in diesem selbst die Neubewertung einer oder mehrerer Klausuren oder sonstigen schriftlichen Leistungen angeordnet.

Endet das Widerspruchsverfahren mit dem Erlass eines negativen Widerspruchsbescheides, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, Ihr mit der Prüfungsanfechtung verfolgtes Ziel im Klagewege weiter zu verfolgen. Zu einem solchen Vorgehen rate ich Ihnen aber nur dann, wenn sich nach meinen Erfahrungen in Ihrem Fall eine Klage mit hinreichender Aussicht auf Erfolg erheben lässt.

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8. Was können Sie allgemein zu den Erfolgsaussichten einer Prüfungsanfechtung sagen?

Die Erfolgsaussichten einer Prüfungsanfechtung hängen von so vielen Faktoren ab, dass es nicht möglich ist, hier allgemein gültige Aussagen zu treffen, anhand derer Sie auch nur annähernd verlässlich überprüfen könnten, ob mit einer solchen das von Ihnen verfolgte Widerspruchsziel erreicht werden kann oder nicht.

Die nachfolgenden – hoffentlich hilfreichen – Hinweise sind daher auch nicht mehr als ein Versuch, Ihnen eine erste Orientierung zu geben, bei denen Sie aber bedenken müssen, dass jeder Fall anders ist und es insoweit Ihrerseits auch verfrüht wäre, aufgrund dieser sogleich auf einen Erfolg oder Misserfolg Ihrer angestrebten Prüfungsanfechtung zu schließen. Eine konkrete Einschätzung kann ich Ihnen erst dann gegen, wenn ich mich intensiv mit Ihrem Fall beschäftigt habe. Wenn Sie der Meinung sind, an Ihrem Fall sei (dennoch) etwas dran, dann lassen Sie mich das lieber überprüfen, bevor eine möglicherweise rechtswidrige Prüfungsentscheidung Ihre Träume zerstört und beruflichen Ziele unerreichbar werden lässt.

Einleitend sei bemerkt, dass die leider noch immer weit verbreitete Auffassung, „gegen die Prüfer könne man nichts machen“ und „es sei sinnlos, gegen die Prüfungsentscheidung vorzugehen“ ebenso falsch ist wie es meine Auskunft wäre, „Ihr Fall sei ein Selbstgänger“ oder dergleichen. Die Wahrheit liegt wie so häufig in der Mitte und stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar.

Mein Ziel ist es stets, dass die von mir verfasste Widerspruchsbegründung bereits im Überdenkungsverfahren zum Erfolg führt. Ein Erfolg im Überdenkungsverfahren setzt aber voraus, dass die Prüfer aufgrund der vorgetragenen Einwände die Bewertung anheben. Geschieht dies, räumt der Prüfer aber mehr oder weniger ein, die Leistung ursprünglich fehlerhaft bewertet zu haben. Fehler gesteht aber keiner gerne ein, so dass die Tendenz grundsätzlich dahin geht, nach Möglichkeit die Bewertung aufrechtzuerhalten. Dieser Tendenz zu begegnen und die Prüfer davon zu überzeugen, die von mir als angemessen erachtete Bewertung zu vergeben, ist eine Herausforderung, die ich aber immer wieder gerne annehme, weil sich natürlich nicht immer, wohl aber in vielen Fällen Erfolge einstellen. Weiter ist zu beobachten, dass die Prüfungsämter in Ihren Widerspruchsbescheiden häufig schlicht auf die Stellungnahmen der Prüfer Bezug nehmen, ohne eine eigene Prüfung dahin vorzunehmen, ob die Beurteilungen der Prüfer Bewertungsfehler erkennen lassen, die eine Neubewertung der Leistung (en) erforderlich machen. Im Falle eines ablehnenden Widerspruchsbescheides bleibt nur noch die Möglichkeit, Ihre Ziele im Klagewege weiter zu verfolgen. Dabei ergibt sich bei der Anfechtung der Bewertung juristischer Prüfungen häufig die unglückliche Konstellation, dass Richter über die Klage entscheiden, die selbst als Prüfer in der staatlichen Pflichtfachprüfung bzw. im 2. jur. Staatsexamen tätig sind. Problematisch ist diese Konstellation insoweit, als Prüfer es zumindest zu vermeiden suchen, Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung zu treffen, die Ihre eigene Prüfertätigkeit zukünftig erschweren würden. Aber auch wenn die Entscheidung über den konkreten Fall hinaus keine Bedeutung hat, fällt diese in der Tendenz nicht selten prüferfreundlich aus.

Diese Schwierigkeiten müssen redlicherweise benannt werden, wenn nach den Erfolgsaussichten einer Prüfungsanfechtung gefragt wird. Angesichts der Bedeutung, die das Erreichen eines berufsqualifizierenden Abschlusses (mit einer bestimmten Note) hat, sollten diese Schwierigkeiten aber regelmäßig kein Anlass für Sie sein, von der Durchführung einer Prüfungsanfechtung abzusehen, wenn ich nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage und unter Berücksichtigung meiner einschlägigen Erfahrungen zu dem Ergebnis gekommen bin, dass eine Prüfungsanfechtung Aussicht auf Erfolg hat. Wenn ich hier von einschlägigen Erfahrungen spreche, so sind dies insbesondere Erkenntnisse aus meinen Auseinandersetzungen mit den Prüfungsämtern und den Prüfern und damit neben Ihrer Ausgangslage und dem Widerspruchsziel (wie viele Punkte fehlen zur Erreichung desselben, führt die Anhebung der Bewertung zu einer Änderung der Notenstufe etc.) zwei weitere wesentliche Faktoren angesprochen, die bestimmend sind für den Erfolg oder Misserfolg einer Prüfungsanfechtung. Erklärend ist insoweit darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungspraxis der Prüfungsämter hinsichtlich der Ausgestaltung des Überdenkungs- bzw. Widerspruchsverfahrens etwa hinsichtlich der Frage, ob den Prüfern mitgeteilt werden darf, wie viele Punkte zur Zulassung zur mündlichen Prüfung fehlen, höchst unterschiedlich, die Form des Prozederes aber von erheblicher Relevanz für den Ausgang des Verfahrens ist ebenso wie die Frage, die Bewertung welcher Prüfer angegriffen werden muss, da es Votanten gibt, die nach meinen Erfahrungen die Bewertung nie anheben, mögen die vorgetragenen Einwände auch noch so stichhaltig sein.

Dies vorausgeschickt, können Sie davon ausgehen, dass es tendenziell leichter ist, Verfahrensfehler als Bewertungsfehler erfolgreich geltend zu machen, weil selbst dann, wenn diese eingeräumt werden, die Gefahr besteht, dass von den Prüfern eingeräumte Bewertungsfehler als nicht bewertungsrelevant definiert werden und diese sich sodann und im Übrigen gerichtsfest hinter ihrem Bewertungsspielraum „verschanzen“. Auf der anderen Seite bedeutet das Nichtvorliegen von („lupenreinen“) Bewertungsfehlern keineswegs, dass deswegen Ihre Prüfungsanfechtung von vornherein zum Scheitern verurteilt wäre. Denn es gibt durchaus einige Prüfer, die auch bei Einwänden, die lediglich die prüfungsspezifische Wertung betreffen, die Bewertung der Klausur anheben, wenn sie diese für berechtigt halten. Dies gilt umso mehr, wenn ihnen die Notenkonstellation bekannt ist, die Prüfer also etwa wissen, dass nur ein Punkt für die Zulassung zur mündlichen Prüfung fehlt.

Bei Prüfungsanfechtungen in der 1. juristischen (Staats-) Prüfung und im 2. juristischen Staatsexamen, welche ich im Übrigen hauptsächlich betreibe, geht es meist darum, dass den Kandidaten nur wenige Punkte aus den Klausuren für die Zulassung zur mündlichen Prüfung fehlen. In diesen Fällen sind die Erfolgschancen natürlich umso größer, je weniger Punkte Ihnen für die Zulassung fehlen. Fehlt nur ein Punkt für die Zulassung zur mündlichen Prüfung, so rate ich meist unabhängig davon, ob die Voten der Prüfer Bewertungsfehler erkennen lassen oder nicht, zur Durchführung einer Prüfungsanfechtung, wenn sich jedenfalls substantiierte Einwände gegen die prüfungsspezifische Wertung der Prüfer erheben lassen, da in diesen Fällen – eine entsprechend überzeugende Begründung vorausgesetzt – nach den von mir gemachten Erfahrungen eine Prüfungsanfechtung häufig bis überwiegend zum Erfolg führt. Gute Chancen auf einen erfolgreichen Ausgang des Widerspruchsverfahrens bestehen insbesondere dann, wenn das jeweilige Prüfungsamt es zulässt, dass den Prüfern mitgeteilt wird, wie viele Punkte dem Kandidaten für die Zulassung zur mündlichen Prüfung fehlen. Wird mit der Prüfungsanfechtung „nur“ eine Notenverbesserung angestrebt, ist es erfahrungsgemäß etwas schwieriger, die Prüfer von einer Anhebung der Bewertung zu überzeugen. Im Übrigen gilt auch hier, dass die Chancen auf einen erfolgreichen Ausgang umso größer sind, je weniger Punkte für Erreichung des Notenziels fehlen.

Wie sich mir die Erfolgschancen in Ihrem Fall auch immer darstellen mögen, Sie können sich allemal sicher sein, dass Sie von mir eine ehrliche Einschätzung erhalten, die auf mittlerweile mehrjähriger Tätigkeit im Prüfungsrecht und den hierbei gemachten, einschlägigen Erfahrungen (mit den Prüfungsämtern und Prüfern) beruht. Wenn ich der Meinung bin, dass an Ihrem Fall überhaupt nichts dran ist, werde ich Ihnen das möglichst schonend, aber mit der nötigen Deutlichkeit sagen und Ihnen nicht zur Durchführung einer Prüfungsanfechtung raten, die für mich offensichtlich keinen Erfolg haben wird.

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9. Herr Unger, mit welchen Kosten muss ich denn nun rechnen, wenn ich Sie mit der Durchführung einer Prüfungsanfechtung und also der Anfertigung der Widerspruchsbegründung/der Vertretung im Verwaltungsprozess beauftrage?

Grundsätzlich richten sich die Kosten meiner Beauftragung nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Da aber Prüfungsanfechtungen regelmäßig mit einem erheblichen Arbeitsaufwand verbunden sind, der durch die im RVG vorgesehenen Vergütungssätze nicht hinreichend abgegolten wird, ist es jedenfalls dann, wenn ich (nur) außergerichtlich für sie tätig werde, häufig unabdingbar, dass wir eine Honorarvereinbarung treffen. So unterschiedlich die Fälle im Prüfungsrecht sind, so unterschiedlich ist auch der mir im Einzelfall entstehende Arbeitsaufwand, der die Höhe des Honorars bestimmt. Sie werden von mir daher stets ein individuelles Angebot für die Durchführung Ihrer Prüfungsanfechtung erhalten - feste Honorare gibt es bei mir insoweit nicht. Wenn ich der Auffassung bin, dass der mir nach dem RVG erwachsende Vergütungsanspruch meinen Aufwand angemessen berücksichtigt, bleibt es dabei und ist insoweit also der Abschluss einer Honorarvereinbarung nicht obligatorisch. Im Übrigen verfahre ich bei der Bestimmung des Honorars nach dem Prinzip „leben und leben lassen“ und berücksichtige auch, dass Sie im Rahmen Ihrer Ausbildung regelmäßig keine Reichtümer anhäufen konnten, so dass Sie sich sicher sein können, von mir stets ein faires Angebot zu erhalten. Nun aber nachfolgend einige Berechnungsbeispiele:

a) Erstes Beratungsgespräch/Gutachten

Nach dem RVG kann ich dem Mandanten, der Verbraucher ist, für ein erstes Beratungsgespräch bis zu 190 € netto zzgl. Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Von dieser Möglichkeit mache ich bei lediglich telefonisch erteilten Auskünften keinen Gebrauch. Aber auch wenn Sie zu einem persönlichen Gesprächstermin in meiner Kanzlei erscheinen, schöpfe ich den Gebührenrahmen nicht voll aus. In diesem Fall können Sie davon ausgehen, dass die Gebühr, die im Übrigen nach dem Willen des Gesetzgebers Verhandlungssache ist, durchschnittlich etwa bei 75 € netto zzgl. Umsatzsteuer liegt. Beauftragen Sie mich mit der Prüfung der Erfolgsaussichten einer Prüfungsanfechtung und ist damit die Sichtung von Unterlagen, namentlich die Lektüre von Klausuren, verbunden, fällt eine Gebühr für die Erstellung des Gutachtens an, deren Höhe ich individuell unter Berücksichtigung des zu erwartenden Arbeitsaufwandes bestimme. Nach dem RVG kann ich Verbrauchern für ein solches Gutachten maximal 250 € netto zzgl. Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Diese Maximalgebühr fällt etwa an, wenn ich die Bewertung einer Hausarbeit auf das Vorliegen von Bewertungsfehlern hin untersuche. Im Übrigen können Sie davon ausgehen, dass ich den Gebührenrahmen nicht immer vollständig ausschöpfe und im Durchschnitt ca. 180 € netto zzgl. Umsatzsteuer in Rechnung stelle.

Beauftragen Sie mich nach erfolgter Erstberatung/Gutachtenerstellung mit der Durchführung der Prüfungsanfechtung, rechne ich Ihnen die Erstberatungs-/ bzw. Gutachtengebühr in voller Höhe auf die nachfolgende Tätigkeit an, diese fällt also nicht etwa zusätzlich zur Gebühr für die außergerichtliche Tätigkeit an.

b) Außergerichtliche Tätigkeit

Außergerichtliche Tätigkeit im Rahmen einer Prüfungsanfechtung bedeutet, dass ich für Sie im Widerspruchsverfahren tätig werde. Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in Verbindung mit dem Vergütungsverzeichnis (VV) fällt dafür eine so genannte Geschäftsgebühr an. Die Höhe dieser Gebühr richtet sich erstens nach dem Gegenstandswert, den Ihre Sache hat, und wird zweitens bestimmt durch die Höhe des Multiplikationsfaktors, der bei durchschnittlichen Sachen 1, 3 beträgt und zur Vereinfachung nachfolgend zu Grunde gelegt wird.

Der Gegenstandswert in prüfungsrechtlichen Angelegenheiten bewegt sich zwischen dem Auffangstreitwert in Höhe von 5.000 € und 25.000 €.

(1) Sie haben Ihr Krankenpflegeexamen, Ihre Diplomprüfung, eine sonstige universitäre Abschlussprüfung, die nicht unter (2) fällt, etc. nicht bestanden und beauftragen mich mit der Widerspruchseinlegung und -begründung. Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz entstehen Ihnen folgende Kosten:

1) 1, 3 Geschäftsgebühr, §§ 2, 13, 14 RVG i.V.m. Nr. 2300 VV RVG 391,30 €
2) Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Rechtsanwaltsvergütung - netto - 411,30 €
3) 19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 78,15 €
Rechtsanwaltsvergütung - inklusive Umsatzsteuer - 489,45 €

(2) Sie haben eine das Studium abschließende Staatsprüfung, ärztliche oder pharmazeutische Prüfung nicht bestanden und beauftragen mich mit der Vertretung im Widerspruchsverfahren. Nach dem RVG entstehen Ihnen folgende Kosten:

1) 1, 3 Geschäftsgebühr, §§ 2, 13, 14 RVG i.V.m. Nr. 2300 VV RVG 535,60 €
2) Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Rechtsanwaltsvergütung - netto - 555,60 €
3) 19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 105,56 €
Rechtsanwaltsvergütung - inklusive Umsatzsteuer - 661,16 €

(3) Sie haben wegen eines nur mit mangelhaft bewerteten Schulgutachtens die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an öffentliche Schulen nicht bestanden. Ich werde nur im Widerspruchsverfahren für Sie tätig. Es entstehen nach dem RVG folgende Kosten:

1) 1, 3 Geschäftsgebühr, §§ 2, 13, 14 RVG i.V.m. Nr. 2300 VV RVG 735,80 €
2) Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Rechtsanwaltsvergütung - netto - 755,80 €
3) 19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 143,02 €
Rechtsanwaltsvergütung - inklusive Umsatzsteuer - 899,40 €

(4) Sie haben ausweislich eines Ihnen zugestellten Bescheides des Landesjustizprüfungsamtes die 2. juristische Staatsprüfung nicht bestanden. Da Ihnen nur zwei Punkte zur Zulassung zur mündlichen Prüfung fehlen und ich in Ihren Klausuren Bewertungsfehler gefunden habe, beauftragen sie mich mit der Prüfungsanfechtung. Wir kommen überein, dass 4 Klausuren angefochten werden, bei denen ich die Bewertung für fehlerhaft halte. Zwei Sachverhalte Ihrer Klausuren sind mir von Prüfungsanfechtungen aus anderen Bundesländern bereits bekannt, was meine Arbeit etwas erleichtert, andererseits habe ich große Probleme, Ihre Schrift zu lesen. Bei den Klausuren, deren Sachverhalt ich bereits kenne, biete ich Ihnen die Begründung für jeweils 400,- € , bei den anderen für jeweils 500,- € an. In unseren Verhandlungen über das Honorar lasse ich mich noch auf einen Preisnachlass von 100,- € ein, so dass Sie am Ende zahlen:

1) Honorar gemäß Vergütungsvereinbarung 1.700,00 €
Rechtsanwaltsvergütung - netto - 1.700,00 €
2) 19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 323,00 €
Rechtsanwaltsvergütung - inklusive Umsatzsteuer - 2.023,00 €

Das vorerwähnte Honorar für eine Prüfungsanfechtung im 2. juristischen Staatsexamen ist natürlich nur beispielhaft. Ergänzend für Prüfungsanfechtungen in der 1. juristischen (Staats-)Prüfung und im 2. juristischen Staatsexamen noch die folgenden Hinweise. An der Anfertigung der Begründung für die einzelnen Klausuren sitze ich regelmäßig länger, als Sie für die Anfertigung der Klausur selbst gebraucht haben, nämlich durchschnittlich 5 bis 8 Stunden, selten nur 3, manchmal aber auch 10 Stunden und länger. Daraus folgt ein Honorarrahmen von 250 bis 600 € pro Klausur, der dazu führt, dass ich im Durchschnitt ca. 450 bis 500 € pro Klausur berechne.

c) Gerichtliche Tätigkeit

Werde ich in den oben genannten Fällen (nur) im gerichtlichen Verfahren für Sie tätig, entstehen nach dem RVG folgende Kosten:

(1) Gegenstandswert 5.000,- €

1) 1, 3 Verfahrensgebühr, §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV RVG 391,30 €
2) 1, 2 Terminsgebühr, §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3104 VV RVG 361,20 €
3) Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Rechtsanwaltsvergütung - netto - 772,50 €
3) 19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 146,78 €
Rechtsanwaltsvergütung - inklusive Umsatzsteuer - 919,28 €

(2) Gegenstandswert 7.500,- €

1) 1, 3 Verfahrensgebühr, §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV RVG 535,60 €
2) 1, 2 Terminsgebühr, §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3104 VV RVG 494,40 €
3) Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Rechtsanwaltsvergütung - netto - 1.050,00 €
3) 19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 199,50 €
Rechtsanwaltsvergütung - inklusive Umsatzsteuer - 1.249,50 €

(3) Gegenstandswert 15.000,- €

1) 1, 3 Verfahrensgebühr, §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV RVG 735,80 €
2) 1, 2 Terminsgebühr, §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3104 VV RVG 679,20 €
3) Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Rechtsanwaltsvergütung - netto - 1.435,00 €
3) 19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 272,60 €
Rechtsanwaltsvergütung - inklusive Umsatzsteuer - 1.707,60 €

Habe ich Sie bereits im Widerspruchsverfahren vertreten und erteilen Sie mir nach Erlass eines negativen Widerspruchsbescheides Klageauftrag, wird die Geschäftsgebühr zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet.

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10. Muss ich denn die Kosten Ihrer Beauftragung auch dann tragen, wenn ich im Widerspruchsverfahren bzw. im Verwaltungsprozess obsiege?

Wird im Widerspruchsverfahren meine Beauftragung für notwendig erklärt, ist die Behörde verpflichtet, Ihnen die Kosten für meine Beauftragung zu erstatten. Allerdings besteht die Erstattungspflicht nur nach Maßgabe der Vergütungsbestimmungen des RVG. D.h., dass Sie unter Umständen auch im Obsiegensfalle einen Teil meiner Vergütung nicht erstattet bekommen, nämlich dann nicht, wenn mein vereinbartes Honorar über dem Betrag liegt, den ich nach RVG hätte abrechnen können. Obsiegen wir im Verwaltungsprozess, ist der Gegner selbstverständlich verpflichtet, die Kosten zu erstatten, die Ihnen für meine Beauftragung als Prozessbevollmächtigter entstanden sind. Dasselbige gilt für die Kosten meiner Beauftragung im Widerspruchsverfahren, wenn meine dortige Hinzuziehung vom Gericht für notwendig erklärt wird.

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11. Entstehen mir im „worst case“, also wenn wir sowohl das Widerspruchsverfahren als auch den Prozess verlieren, noch weitere Kosten neben denen für Ihre Beauftragung?

Es können Gebühren für das Widerspruchsverfahren entstehen, wobei sich die Frage der Erhebung und die Höhe derselben nach dem jeweiligen Landesrecht richtet. Im Übrigen entstehen Gerichtskosten, deren Höhe sich wiederum nach dem Gegenstandswert richtet und bei einer Beendigung des Verfahrens durch Urteil in folgender Höhe entstehen:

(1) Gegenstandswert 5.000,- €:

Es entstehen Gerichtskosten in Höhe von 363,- €.

(2) Gegenstandswert 7.500,- €:

Es entstehen Gerichtskosten in Höhe von 498,- €.

(3) Gegenstandswert 15.000,- €:

Es entstehen Gerichtskosten in Höhe von 726,- €.

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12. Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung die hier dargestellten Kosten, wenn die Prüfungsanfechtung keinen Erfolg hat und ich also das Widerspruchs-/Klageverfahren verliere?

Ob Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten der Prüfungsanfechtung übernimmt, hängt davon ab, zu welchen Bedingungen Sie Ihren Vertrag abgeschlossen haben. Prüfungsrecht ist Teil des Verwaltungsrechts und verwaltungsrechtliche Streitigkeiten sind in den üblichen Versicherungsverträgen nicht mitversichert. Ist dies der Fall, werden zudem regelmäßig nur die Kosten eines etwaigen Verwaltungsprozesses getragen, nicht aber diejenigen eines erfolglosen Widerspruchsverfahrens übernommen. Dieses Risiko ist erst bei neueren Verträgen mit abgedeckt. Schließlich müssen Sie bedenken, dass die Rechtsschutzversicherung die Rechtsanwaltsvergütung nur insoweit übernimmt, wie diese nach den Bestimmungen des RVG angefallen wäre, nicht aber die darüber hinausgehenden Gebühren, die aus einer Honorarvereinbarung mit dem Rechtsanwalt resultieren.

Ist die Rechtsschutzversicherung grundsätzlich eintrittspflichtig, hole ich vor Beginn einer Kosten auslösenden Tätigkeit zunächst eine Deckungsschutzanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung einholen. Hierfür entstehen Ihnen keine Kosten.

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13. Ich bin mit Ihrem Vergütungsvorschlag für meine Prüfungsanfechtung einverstanden, kann die Vergütung aber nicht in einer Summe zahlen. Ist es möglich, dass wir Ratenzahlung vereinbaren?

Ja, natürlich können Sie mit mir auch eine Ratenzahlungsvereinbarung treffen.

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14. Wenn ich Sie anrufe, um Ihnen meinen Fall zu schildern und Sie mir eine erste Einschätzung geben, berechnen Sie mir dafür etwas?

Nein, für telefonische Auskünfte berechne ich Ihnen nichts.

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15. Es ist Wochenende/Feiertag und ich hätte eine ganz dringende Frage zu einer Prüfungsanfechtung. Muss ich mich bis Montag gedulden oder kann ich Sie auch vorher erreichen?

Schicken Sie mir eine E-Mail mit Ihrer Anfrage. In der Regel melde ich mich innerhalb der nächsten 24 h bei Ihnen. In ganz dringenden Fällen dürfen Sie auch versuchen, mich mobil zu erreichen.

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16. Herr Unger, ich habe gesehen, dass Sie nicht nur im Prüfungsrecht, sondern auch in anderen Rechtsgebieten tätig sind. Welchen prozentualen Anteil machen Prüfungsanfechtungen bei Ihrer Arbeit aus?

Prüfungsanfechtungen machen durchschnittlich ca. 70 bis 80 % meiner Tätigkeit aus. Schwerpunktmäßig führe ich dabei Prüfungsanfechtungen im 1. und 2. juristischen Staatsexamen durch.

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17. Herr Unger, wie sind Sie eigentlich zum Prüfungsrecht gekommen?

Ich habe bereits während meines Studiums erfolgreich gegen die Bewertung von Leistungskontrollen remonstriert, wodurch erstmals mein Interesse für das Prüfungsrecht geweckt worden ist. Da ich (auch) mit der Bewertung meiner im Rahmen der 1. juristischen Staatsprüfung erbrachten Leistungen nicht einverstanden war, legte ich gegen die seinerzeitige Schlussentscheidung des Prüfungsausschusses erfolgreich Widerspruch ein: am Ende des Verfahrens stand eine mit einer Änderung der Notenstufe verbundene, also erhebliche Notenverbesserung.

Ermuntert von diesem Erfolg war es beinahe folgerichtig, dass ich meine Wahlstation im Referendariat bei einem schon lange Jahre im Prüfungsrecht tätigen Rechtsanwalt absolvierte und mich während dieser Zeit beinahe ausschließlich mit Prüfungsanfechtungen im 1. und 2. juristischen Staatsexamen beschäftigte. Zum Ende dieser Station war für mich klar, auch weiterhin im Prüfungsrecht tätig sein zu wollen, weil ich mich diesem Rechtsgebiet mit voller Überzeugung widmen kann. Einerseits lässt sich hier meine Grundidee vom Anwaltsberuf, den „kleinen Schwachen“ gegen den „großen Starken“ zu verteidigen, mit der ich einst meine Ausbildung begonnen habe, ideal verwirklichen, auf der anderen Seite wird auch mein Interesse an komplexen, rechtlich anspruchsvollen Fragestellungen mehr als befriedigt.

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18. Ihre Frage nicht dabei?

Möglicherweise habe ich Ihre Frage auf meiner neuen Seite www.pruefungsanfechtung.info schon beantwortet. Vielleicht gucken Sie zunächst hier, natürlich können Sie mich aber auch gleich anrufen. Ich berate Sie gern! Meine Telefonnummer finden Sie auf der „Kontakt“-Seite.

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