Anfechtung der Ergebnisse der jur. (Staats-)Prüfungen

Ausgewiesener Spezialist

Mit den Möglichkeiten und Grenzen der Anfechtbarkeit der in den juristischen (Staats-)Prüfungen erzielten Prüfungsergebnisse habe ich mich von Anbeginn meiner anwaltlichen Tätigkeit im Prüfungsrecht intensiv theoretisch und praktisch befasst.

Meine dabei gewonnenen (Er-)Kenntnisse habe ich im Rahmen meiner 2016 erschienenen umfassenden Dissertation zu dem Thema „Möglichkeiten und Grenzen der Anfechtbarkeit juristischer (Staats-)Prüfungen“ niedergelegt und weiter vertieft

Ich kann daher nun ohne falsche Bescheidenheit behaupten, „der Spezialist“ insbesondere für die Anfechtung der in den juristischen (Staats-)Prüfungen erzielten Prüfungsergebnisse in Deutschland zu sein.

Es gibt wohl keinen im Prüfungsrecht tätigen Rechtsanwalt, der wie ich derart fundierte theoretische Kenntnisse im allgemeinen und juristischen Prüfungsrecht nachweisen kann und zugleich über eine langjährige praktische Erfahrung verfügt.

Mögliche Gegenstände der Prüfungsanfechtung

Die letzte Reform der Juristenausbildung hat durch die Einführung der universitären Zwischen- und Schwerpunktbereichsprüfung die möglichen Gegenstände einer Prüfungsanfechtung entsprechend erweitert. Denn bereits das endgültige Nichtbestehen einer dieser Prüfungen bewirkt den Ausschluss vom Berufungszugang und eine schlechte Note – jedenfalls in der Schwerpunktbereichsprüfung – kann diesen erschweren.

Abschließende Prüfungsbescheide

Dementsprechend kommen als mögliche Angriffsgegenstände im Rahmen einer Prüfungsanfechtung insbesondere der Bescheid über das (endgültige) Nichtbestehen der Zwischen-, universitären Schwerpunktbereichs-, staatlichen Pflichtfach- oder zweiten jur. Staatsprüfung oder das Bestehen einer dieser Prüfungen mit einer bestimmten Note in Betracht.

Bewertung studienbegleitend erbrachter Einzelleistungen

Da aber bereits einzelne (wiederholte) Fehlleistungen in den studienbegleitenden Leistungskontrollen zum Nichtbestehen der Zwischenprüfung führen können, kann bereits die Bewertung einer während des Studiums erbrachten Einzelleistung (Hausarbeit, Klausur, Referat, mündliche Prüfung) streitgegenständlich werden.

Rechtsschutzmöglichkeiten

Wenn der Prüfling mit dem von ihm erzielten Prüfungsergebnis nicht einverstanden ist, stehen ihm verschiedene Möglichkeiten der außergerichtlichen und/oder gerichtlichen Anfechtung desselben offen.

Verwaltungsinterne Kontrolle der Prüfungsentscheidung

Die infolge der nur eingeschränkt erfolgenden gerichtlichen Kontrolle der Prüfungsentscheidung verfassungsrechtliche gebotene (effektive) verwaltungsinterne Kontrolle der Prüfungsentscheidung ist in allen Bundesländern – auf unterschiedliche Art und Weise – gewährleistet.

Widerspruchsverfahren

In den meisten Bundesländern hat der Prüfling die Möglichkeit, gegen den streitgegenständlichen Prüfungsbescheid Widerspruch einzulegen. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens findet eine zwar grundsätzlich umfassende, aber durch die Einwendungen des Prüflings beschränkte Kontrolle der Recht- und Zweckmäßigkeit der Prüfungsentscheidung statt (§ 68 VwGO).

Dabei obliegt die Rechtmäßigkeitsprüfung in erster Linie den zuständigen Sachbearbeitern beim Prüfungsamt, während die Zweckmäßigkeitskontrolle allein durch die Prüfer in Form des Überdenkens ihrer prüfungsspezifischen Wertungen erfolgt.

Nachprüfungsverfahren in Bayern

In Bayern ergibt sich die Besonderheit, dass der Prüfling gegen den Bescheid über das (Nicht-) Bestehen der staatlichen Pflichtfachprüfung oder zweiten juristischen Staatsprüfung nur Klage erheben kann und muss, wenn er sich dessen gerichtliche Überprüfung offen halten will.

Das verfassungsrechtlich erforderliche Überdenken der prüfungsspezifischen Wertungen durch die Prüfer findet hier im Rahmen eines eigenständigen Nachprüfungsverfahrens statt (§ 14 JAPO Bayern), wenn Einwände gegen die Bewertung innerhalb der festgelegten Fristen erhoben und sodann – konkret und nachvollziehbar – begründet werden (siehe im Einzelnen § 14 Abs. 2 JAPO Bayern).

(Zusätzliche) Remonstrationsmöglichkeit bei studienbegleitenden Prüfungen

Gegen den Bescheid des universitären Prüfungsamtes über das (Nicht-)Bestehen der Zwischen-/Schwerpunktbereichsprüfung (mit einer bestimmten Note) kann der Studierende Widerspruch einlegen.

Diese Bescheide beruhen auf der Bewertung der im Rahmen des (bisherigen) Studiums bzw. der Prüfung erbrachten Einzelleistungen. Deren Bekanntgabe liegt häufig bereits einige Zeit zurück, wenn der die Zwischen-/Schwerpunktbereichsprüfung abschließende Prüfungsbescheid ergeht.

Dies hat zur Folge, dass den Prüferinnen und Prüfern ein Überdenken der (Einzel-)Bewertungen im Lichte von Einwendungen, die erstmals im Verfahren des Widerspruchs gegen den abschließenden Prüfungsbescheid erhoben werden, infolge der Aufgabe der Tätigkeit an der Universität und/oder einer (weitgehend) verblassten Erinnerung an die seinerzeit maßgeblichen Vergleichs-/Bewertungsmaßstäbe nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich wäre.

Zur Gewährleistung einer (effektiven) verwaltungsinternen Kontrolle sehen viele universitäre Prüfungsordnungen daher vor, dass der Prüfling – innerhalb kurzer Fristen (!) nach Bekanntgabe der Bewertung der Einzelleistung – zunächst Einwendungen gegen diese bei der Veranstaltungsleiterin bzw. beim Veranstaltungsleiter erheben und gegen sie ggf. erneut im Rahmen der Anfechtung des abschließenden Prüfungsbescheides vorgehen kann.

Auch wenn ein vorgezogenes (Remonstrations-)Recht unmittelbar beim Prüfenden in der einschlägigen Prüfungsordnung nicht ausdrücklich vorgesehen ist, muss dieses dem Prüfling aus den genannten Gründen gewährt werden.

Obliegenheit zur Erhebung substantiierter Bewertungsrügen

Voraussetzung für die Zuleitung der Einwendungen des Prüflings an die Prüferinnen und Prüfer bzw. eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Bewertung durch das Prüfungsamt ist die Erhebung substantiierter Bewertungsrügen. Der Prüfling ist also gehalten, konkret und nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb er die Bewertung für rechts- und/oder zweckwidrig hält.

Strenge Anforderungen in Rheinland-Pfalz

Besonders strenge Anforderungen insoweit bestehen in Rheinland-Pfalz. Hier erfolgt nach § 9 Abs. 6 Satz 1 JAPO RLP eine Zuleitung der Einwendungen an die Prüfer nur dann, wenn das Vorliegen eines Bewertungsfehlers nach summarischer Prüfung nicht ausgeschlossen ist.

Im Falle der isolierten Erhebung bloßer Einwendungen gegen die gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren prüfungsspezifischen Wertungen der Prüfer unterbleibt daher die Durchführung eines Überdenkungsverfahrens. Da dieses aber zur Kompensation der Lücke im gerichtlichen Rechtsschutz erforderlich ist, dürfte die Regelung in Rheinland-Pfalz als verfassungswidrig anzusehen sein.

Ablauf und Ergebnis der verwaltungsinternen Kontrolle

Wenn die Einwände des Prüflings nach der Einschätzung des zuständigen Sachbearbeiters beim Prüfungsamt hinreichend substantiiert sind, wird veranlasst, dass die zuständigen Prüferinnen und Prüfer in ihrem Lichte die Bewertung überdenken.

Sobald die Prüferinnen und Prüfer ihre Stellungnahmen zu den Bewertungsrügen des Prüflings vorgelegt haben, überprüft die zuständige Sachbearbeiterin/der zuständige Sachbearbeiter beim Prüfungsamt, ob diese von den Prüferinnen und Prüfern ausreichend beschieden und etwaige zu Recht geltend gemachte Bewertungsfehler geheilt worden sind.

Entweder wird eine ergänzende Stellungnahme von den Prüferinnen und Prüfern angefordert, die Neubewertung durch andere Prüferinnen und Prüfer veranlasst oder auf der Grundlage der vorliegenden Stellungnahmen der Widerspruch beschieden.

In Bayern, wo das Überdenken der Bewertung innerhalb des eigenständigen Nachprüfungsverfahrens und nicht eines Widerspruchsverfahrens stattfindet, erfolgt keine weiter gehende Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Bewertung. Das Nachprüfungsverfahren endet daher mit der Übersendung der Prüferstellungnahmen.

Gerichtliche Überprüfung der Prüfungsentscheidung

Führt die verwaltungsinterne Kontrolle – also die Durchführung des Widerspruchsverfahrens bzw. des Nachprüfungsverfahrens in Bayern – zu keiner oder keiner ausreichenden Änderung des Prüfungsergebnisses, kann dieses noch gerichtlich angefochten werden.

Eingeschränkter gerichtlicher Überprüfungsumfang

Das Verwaltungsgericht ist aber ebenso wie das Prüfungsamt auf eine Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Prüfungsergebnisses beschränkt. Die zuständigen Richterinnen und Richter sind also nicht befugt, ihre eigene Bewertung der Prüfungsleistung an die Stelle derjenigen der Prüferinnen und Prüfer zu setzen.

Infolgedessen kann das Verwaltungsgericht, sofern es zu dem Ergebnis kommt, dass die streitgegenständlichen Bewertungen ergebniskausale Bewertungsfehler aufweisen, das Prüfungsamt nur zur Neubewertung der Prüfungsleistung(-en) unter der Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts durch die bisherigen oder andere Prüferinnen und Prüfer verpflichten.

Gelangt es zu der Überzeugung, dass Prüfungsleistungen verfahrensfehlerhaft ermittelt worden sind, kann es das Prüfungsamt dazu verurteilen, dem Prüfling deren Neuerbringung/Wiederholung zu ermöglichen.

Vorläufiger Rechtsschutz

Da die Verfahrensdauer im Hauptsacheverfahren bereits in erster Instanz beträchtlich ist – nach der Klageerhebung vergehen derezeit im Regelfall 1 bis 2 Jahre, bis über sie entschieden wird – ist die Möglichkeit der Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes im Prüfungsrecht von besonderer Bedeutung.

Im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes können verschiedene Begehren durchgesetzt werden. Im Vordergrund steht die Möglichkeit, eine vorläufige Zulassung zur mündlichen Prüfung zu erstreiten, damit nicht für einen unabsehbar langen Zeitraum das angelernte Prüfungswissen konserviert und fortlaufend aktualisiert werden muss.

Daneben kann insbesondere die vorläufige Neubewertung und Neuerbringung von Prüfungsleistungen erstritten werden.

Meine Leistungen

Wenn Sie erwägen, das von Ihnen in einer juristischen (Staats-)Prüfung erzielte Ergebnis mit meiner Hilfe anzufechten, erhalten Sie von mir zunächst eine auf Ihren Fall bezogene, konkrete Einschätzung der Erfolgsaussichten einer Prüfungsanfechtung.

Es gibt Konstellationen, bei denen ich ohne Sichtung der Klausurbewertungen bzw. nähere Befassung mit dem Sachverhalt von der Durchführung einer Prüfungsanfechtung abrate. Das ist etwa dann der Fall, wenn es nach meiner Erfahrung ausgeschlossen erscheint, dass die Ihnen für die Zulassung zur mündlichen Prüfung oder die Erreichung Ihres Notenziels fehlenden Punkte aufgrund von Einwendungen gegen die Bewertung Ihrer (schriftlichen) Prüfungsleistungen noch vergeben werden.

Eingehende Richtigkeits- bzw. Vertretbarkeitsprüfung

Im Übrigen überprüfe ich die Bewertung Ihrer schriftlichen und ggf. mündlichen Prüfungsleistungen bzw. deren Begründung dahingehend, ob sich aus ihr hinreichende Anhaltspunkte für eine rechts- und/oder zweckwidrige Bewertung Ihrer Prüfungsleistungen und damit Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Prüfungsanfechtung ergeben.

Bei der Überprüfung der Recht- und Zweckmäßigkeit der Bewertung Ihrer Prüfungsleistungen unterziehe ich die Prüferkritik insbesondere einer eingehenden fachspezifischen Richtigkeitskontrolle bzw. Ihre fachlichen Ausführungen einer umfassenden Vertretbarkeitskontrolle.

Schriftliche Mitteilung des Überprüfungsergebnisses

Sobald ich die Prüfung der Erfolgsaussichten einer Prüfungsanfechtung abgeschlossen habe, teile ich Ihnen mein diesbezügliches Ergebnis im Regelfall schriftlich mit.

Entweder rate ich Ihnen begründet von der Durchführung einer Prüfungsanfechtung ab oder Sie erhalten von mir einen fundierten Vorschlag zu deren Umfang. Dabei zeige ich etwa auf, welche Klausurbewertungen angefochten werden könnten bzw. sollten und wie ich jeweils die Chancen einer Höherbewertung Ihrer Leistungen einschätze.

Anfertigung einer Einwendungsschrift in Form eines Drittgutachtens

Wenn Sie mich mit der Durchführung einer Prüfungsanfechtung beauftragen, fertige ich, sofern die Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen in Streit steht, auf der Grundlage meines Beratungsergebnisses ein Drittgutachten zu Ihrer Klausurleistung an.

In diesem zeige ich die etwaigen von mir festgestellten Bewertungsfehler – insbesondere eine Missachtung des Ihnen eröffneten „Antwortspielraums“ – auf und lege substantiiert dar, in welchen Punkten mir die prüfungsspezifische Bewertung unangemessen erscheint. Im Zuge dessen mache ich zugleich einen begründeten eigenen Bewertungsvorschlag.

Etwas anders stellt sich das Vorgehen gegen die Bewertung Ihrer mündlichen Prüfungsleistungen dar. Grundlage der Anfechtung ist hier die (auf mein Verlangen) erstellte schriftliche Begründung der Bewertung Ihrer mündlichen Prüfungsleistungen.

Auch hier zeige ich aus ihr ggf. ersichtliche Bewertungsfehler und mir zweckwidrig erscheinende Leistungseinschätzungen auf. Eine eigene Bewertung Ihrer Leistung ist hier aber naturgemäß nicht möglich.