Anfechtung der Ergebnisse von IHK-/BBiG-/Gesellenprüfungen

Nach den Angaben des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) werden von den ca. 80 in Deutschland bestehenden Industrie- und Handelskammern pro Jahr in der Aus- und Fortbildung ca. 700 000 Prüfungen von 180 000 ehrenamtlichen Prüfern in 35 000 Prüfungsausschüssen durchgeführt.

Meine Kompetenzen und Erfahrungen

Dementsprechend groß ist auch die Anzahl der (potentiellen) Mandantinnen und Mandanten, die sich bei mir nach den Möglichkeiten und Grenzen der Anfechtbarkeit der in den IHK-Prüfungen erzielten Prüfungsergebnisse erkundigen, und insoweit von mir beraten und/oder bei der Prüfungsanfechtung vertreten werden.

Hinzu kommen Mandantinnen und Mandanten, die bei einer anderen Kammer eine Abschluss- oder Fortbildungsprüfung auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes oder bei der Handwerkskammer eine Gesellenprüfung abgelegt haben.

Aufgrund meiner langjährigen Tätigkeit im Prüfungsrecht verfüge ich daher (auch) im Berufsbildungsrecht und insbesondere im Recht der IHK-Prüfungen zunächst über vertiefte theoretische Kenntnisse. Zum Teil erstrecken sich diese auch aber auf die fachspezifischen Inhalte der Prüfung.

Zudem habe ich in zahlreichen Prüfungsanfechtungsverfahren, die ich bundesweit schon gegen eine Vielzahl der bestehenden Industrie- und Handelskammern und anderen berufsständischen Kammern sowie Handwerkskammern geführt habe, vielfältige praktische Erfahrungen gesammelt.

Ziele und Erfolgsaussichten einer Prüfungsanfechtung

Die meisten Absolventinnen und Absolventen einer IHK-Prüfung oder einer bei einer anderen Kammer abgelegten Prüfung wenden sich an mich, weil sie eine Abschluss-oder Fortbildungsprüfung (knapp) nicht bestanden haben.

Mit einer Prüfungsanfechtung verfolgen sie dann das Ziel, dass ihre schriftlichen und/oder mündlichen Prüfungsleistungen besser bewertet werden und die Gesamtprüfung – ggf. auch nach einer zusätzlichen mündlichen Ergänzungsprüfung – noch für bestanden erklärt wird.

Eine (teilweise) Wiederholung der Prüfung wird zwar eher selten von vornherein, aber jedenfalls dann angestrebt, wenn diese nach meiner Einschätzung die einzige Möglichkeit darstellt, noch zum Prüfungserfolg zu gelangen, im Übrigen als (zusätzliche) Option angesehen.

Nur selten wollen IHK-und andere BBiG-Prüflinge eine Notenverbesserung erreichen.

Häufig können IHK- und andere BBiG-Prüflinge ihr mit der Prüfungsanfechtung verfolgtes Ziel mit meiner anwaltlichen Hilfe erreichen.

Denn bei der Durchführung der Abschluss- und Fortbildungsprüfungen werden von den zuständigen Stellen bzw. den zuständigen Prüferinnen und Prüfern zahlreiche und meist immer wieder dieselben Fehler gemacht, deren Geltendmachung meist schon im Widerspruchsverfahren zum Erfolg führt.

Sie finden eine Zusammenstellung dieser Fehler und der daraus resultierenden und im Übrigen bestehenden Einwendungsmöglichkeiten demnächst in meinem Shop in einem entsprechenden Ratgeber.

Meine Leistungen

In einem ersten Schritt biete ich Ihnen als Ergänzung zu meinen Ratgebern in meinem alsbald aktivem Shop eine individuelle Beratung zu Ihren Rechtsschutzmöglichkeiten und den Erfolgsaussichten einer Prüfungsanfechtung an.

Weiter biete ich Ihnen die konkrete Prüfung der Erfolgsaussichten einer Prüfungsanfechtung nach erfolgter Einsicht in die relevanten Prüfungsunterlagen und bei ihrem Bestehen deren Durchführung an.

Mein Beratungs- und Tätigkeitsfeld im Berufsbildungsrecht ist dabei nicht auf die (etwaige) Anfechtung von IHK-Prüfungsergebnissen beschränkt.

Es erstreckt sich auf sämtliche Prüfungsentscheidungen, die gemäß dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) bzw. den auf der Grundlage desselben erlassenen Prüfungsordnungen von den zuständigen Stellen (den Landwirtschaftskammern für die landwirtschaftlichen Berufe sowie den jeweils zuständigen berufsständischen Kammern für die (Ausbildungs-)Berufe in der Rechtspflege, der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung sowie im Gesundheitswesen (Rechtsanwaltskammer, Notarkammer, [Zahn-, Tier-]Ärztekammer, Steuerberaterkammer) getroffen werden.

Weiter bin ich auch der richtige Ansprechpartner für Sie, wenn Sie beabsichtigen, dass in Ihrer Gesellenprüfung erzielte Prüfungsergebnis anzufechten, und insoweit von mir beraten und ggf. vertreten werden möchten.

Kosten

Informationen zu den Kosten einer Anfechtung finden Sie in meinem diesbezüglichen Beitrag.