Erfolgsaussichten einer Prüfungsanfechtung

Prüflinge, die eine Prüfungsanfechtung erwägen, bewegt neben der Frage der für ihre Durchführung anfallenden Kosten im besonderen Maße diejenige, ob in ihrem Fall eine solche Aussicht auf Erfolg hat.

Nicht selten wird verständlicherweise die finanzielle Investition in eine Prüfungsanfechtung von einem gewissen Grad der angefragten Erfolgswahrscheinlichkeit abhängig gemacht und eine Kosten-Nutzen-Betrachtung angestellt.

Ob im konkreten Einzelfall die Anfechtung der Bewertung einer einzelnen Prüfungsleistung bzw. die auf der Grundlage mehrerer Einzelbewertungen erlassene Prüfungsentscheidung Aussicht auf Erfolg verspricht, hängt aber von so vielen Faktoren ab, dass sich diesbezüglich kaum allgemeingültige Aussagen treffen lassen.

Immerhin lassen sich aber die Faktoren benennen, die den Erfolg einer Prüfungsanfechtung beeinflussen, und auf der Grundlage meiner einschlägigen Erfahrungen kann ich einige generelle Feststellungen treffen, sodass ich Ihnen nachfolgend zumindest eine erste Orientierung geben kann.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgenden Orientierungshinweise in keinem Fall die konkrete Prüfung der Erfolgsaussichten in Ihrem (Einzel-)Fall ersetzen können und sollen. Lassen Sie sich von diesen daher auch nicht vorschnell entmutigen!

Faktoren, die den Erfolg einer Prüfungsanfechtung beeinflussen

Maßgeblich ist insbesondere,

  • ob Sie sich einer staatlichen oder sonstigen Prüfung unterzogen haben,
  • welchen Inhalt Ihre potentiellen oder bereits erhobenen Einwendungen haben,
  • welches Ziel Sie mit der Prüfungsanfechtung verfolgen,
  • wie sich Ihre prüfungsrechtliche Ausgangslage darstellt und
  • die Bewertung welcher Art von Prüfungsleistung in Streit steht.

Daneben spielt es wegen des unterschiedlichen Umfangs der Kontrolle der Prüfungsentscheidung eine erhebliche Rolle, ob sich die Prüfungsanfechtung noch im außergerichtlichen oder bereits im gerichtlichen Stadium befindet.

Anfechtung der Ergebnisse in den Staatsprüfungen allgemein weniger aussichtsreich

Im Allgemeinen eine eher geringe Aussicht auf Erfolg verspricht die Anfechtung der in den staatlichen (Abschluss-)Prüfungen, namentlich den juristischen Staatsprüfungen sowie den staatlichen Lehramtsprüfungen, erzielten Prüfungsergebnisse.

Dies hängt damit zusammen, dass im Rahmen der Durchführung dieser Prüfungen und der Bewertung der erbrachten Prüfungsleistungen strikt auf die Einhaltung der prüfungsrechtlichen Bestimmungen und Grundsätze, namentlich die Gewährleistung der Chancengleichheit aller Prüfungsteilnehmer, geachtet wird, und grundsätzlich hoch qualifizierte Prüferinnen und Prüfer zum Einsatz kommen.

Daher treten recht wenige Fehler auf und der Prüfling kann bei einem Überdenken der angefochtenen Bewertungen meist nur mit wenig Wohlwollen der Prüferinnen und Prüfer rechnen.

Ein Erfolg in den Staatsprüfungen ist für den weiteren beruflichen Werdegang der Kandidatinnen und Kandidaten aber von immenser, vor allem auch finanzieller, Bedeutung und eine berufliche Umplanung für erfolglose Staatsexamenskandidatinnen und -kandidaten meist schwierig.

Daher rate ich gleichwohl bei einer grundsätzlich hoffnungsvollen Ausgangslage und hinreichenden argumentativen Ansatzpunkten für eine erfolgreiche Prüfungsanfechtung zur Durchführung derselben.

Bessere Erfolgsaussichten bei der Anfechtung der Ergebnisse nichtstaatlicher Prüfungen

Verlässt man den Bereich der Staatsprüfungen, stellen sich die Erfolgsaussichten deutlich günstiger dar. Das gilt insbesondere für „Massenprüfungen“ wie sie an Universitäten und etwa von den Industrie- und Handelskammern durchgeführt werden.

Bei diesen Prüfungen kommt es zum Beispiel sehr häufig vor, dass aus Kapazitätsgründen Prüfungsleistungen nicht von Prüferinnne und Prüfern in der erforderlichen Anzahl oder mit nicht hinreichender Qualifikation bewertet werden oder das Bewertungsverfahren aus anderen Gründen fehlerhaft durchgeführt worden ist.

Eine recht hohe Fehlerquote besteht auch bei Prüfungen, die von den Handwerkskammern/Innungen (Meisterprüfung/Gesellenprüfungen) durchgeführt werden oder in den Abschlussprüfungen der Gesundheitsfachberufe. Auch hier sind Bewertungsverfahrensfehler am häufigsten anzutreffen.

Weitere (kostenpflichtige) Informationen zu den Erfolgsaussichten bei den jeweiligen (Abschluss-)Prüfungen finden Sie in demnächst meinem Shop.

Inhalt und Ziel der Einwendungen

Von ganz entscheidender Bedeutung für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Prüfungsanfechtung ist es,

  • ob Sie die Wiederholung einer einzelnen (Teil-)Prüfungsleistung oder aller (Teil-)Prüfungsleistungen mit der Rüge anstreben, dass Sie aufgrund äußerer und/oder innerer Mängel des Prüfungsverfahrens nicht Ihre wahre Leistungsfähigkeit unter Beweis stellen konnten,
  • oder ob Sie „nur“ die Höherbewertung einer (Teil-)Prüfungsleistung oder aller Prüfungsleistungen mit der Rüge anstreben, dass deren Bewertung formell und/oder materiell rechtsfehlerhaft erfolgt ist.

Zielt nämlich Ihr Begehren auf die (Teil-)Wiederholung der Prüfung ab, können grundsätzlich auch dann noch hinreichende Erfolgsaussichten bestehen, wenn Sie die Voraussetzungen für die Zulassung zur mündlichen Prüfung oder das Bestehen der Prüfung (mit einer bestimmten Note) „meilenwert“ verpasst haben, da im Falle einer (Teil-)Wiederholung der Prüfung die „Karten komplett neu gemischt“ sind.

Zudem unterliegt es der vollständigen (gerichtlichen) Überprüfung, ob das Leistungsermittlungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.

Wenn hingegen (von Ihnen) keine (aussichtsreichen) Einwände gegen das Verfahren der Leistungsermittlung erhoben werden können und somit eine (Teil-)Wiederholung der Prüfung nicht in Betracht kommt, sind die Möglichkeiten der Ergebniskorrektur im Allgemeinen wesentlich beschränkter.

Denn in diesem Fall kann der Prüfungserfolg nur noch herbeigeführt werden kann, wenn es gelingt,

  • eine Neubewertung einzelner oder mehrerer (Teil-) Prüfungsleistungen aufgrund formeller und/oder materieller Bewertungsfehler zu erreichen,
  • oder die Prüfer zur Anhebung ihrer Bewertung im Rahmen des Überdenkungsverfahrens durch die Erhebung von Einwendungen gegen ihre prüfungsspezifischen Bewertungen zu bewegen.

Hier bedarf es jeweils zunächst der eingehenden Prüfung, ob ausgehend von der Quantität der etwaigen Bewertungsfehler und deren sowie der Qualität Ihrer Prüfungsleistung(en) sowie der Beachtung aller weiteren relevanten Gesichtspunkte deren Höherbewertung in dem erforderlichen Umfang überhaupt möglich erscheint.

Damit (auch) angesprochen ist die prüfungsrechtliche Ausgangslage des Kandidaten, auf die sogleich noch näher einzugehen ist.

Zunächst bedarf es aber noch des Hinweises, dass aufgrund der nur eingeschränkt möglichen (gerichtlichen) Überprüfung der so genannten „prüfungsspezifischen Wertungen“ des Prüfers Einwände gegen den Inhalt der Prüferkritik weit weniger Aussicht auf Erfolg haben als solche gegen das Verfahren der Leistungsermittlung und -bewertung.

„Prüfungsspezifische Wertungen“ der Prüferinnen und Prüfer sind deren subjektiven Einschätzungen etwa zum Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellung, dem Gewicht einer (Teil-)Aufgabe oder eines Fehlers für die Gesamtbewertung sowie die Abwägung der positiven und negativen Leistungsaspekte in der Gesamtbetrachtung und insbesondere die Einordnung der Gesamtleistung in den Noten-/Punkterahmen.

Da es für die prüfungsspezifischen Wertungen an objetiven Richtigkeitsmaßstäben fehlt, besteht insoweit ein Bewertungsspielraums des Prüfers.

So kann eine Prüferin/ein Prüfer selbst bei der berechtigten Rüge des Vorliegens von (fachlichen) Bewertungsfehlern immer noch schlüssig und nachvollziehbar und damit unwiderlegbar darlegen, dass sich diese auf das Bewertungsergebnis nicht ausgewirkt hätten.

Prüfungsrechtliche Ausgangslage

Wie bereits angesprochen ist (auch) die prüfungsrechtliche Ausgangslage des Kandidaten von – ganz entscheidender – Bedeutung für den möglichen Ausgang einer Prüfungsanfechtung.

Hier gilt natürlich, dass die Chancen umso größer sind, je knapper der Prüfling die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung bzw. das Bestehen der Prüfung (mit einer bestimmten Note) verpasst hat.

Für diese Erkenntnis bedarf es keiner Hinzuziehung eines Spezialisten für Prüfungsrecht, wohl aber grundsätzlich für die Einschätzung, ob die Durchsetzung der erforderlichen Notenanhebung(en) im Allgemeinen und im Besonderen realistisch ist.

Es gibt aber leider auch die so genannten „hoffnungslosen Fälle“, bei denen eigentlich jedem klar sein müsste, dass ein Erfolg der Prüfungsanfechtung auf der Grundlage der bislang erzielten Prüfungsergebnisse ausgeschlossen ist. Ein solcher liegt etwa vor, wenn der Kandidat in einer juristischen Staatsprüfung keine einzige Klausur bestanden hat.

Art der Prüfungsleistung

Was die Art der Prüfungsleistung anbelangt, so kann die ganz klare Aussage getroffen werden, dass die Anfechtung der Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen wesentlich Erfolg versprechender ist als die Erhebung von Einwänden gegen die Bewertung mündlicher und (berufs-)praktischer Prüfungsleistungen.

Dieser Unterschied ergibt sich zunächst daraus, dass es bei mündlichen und (berufs-)praktischen zumeist an einer gegenständlich (noch) vorhandenen Prüfungsleistung fehlt.

Deren Inhalt ist meist – wenn überhaupt – nur in einem Protokoll der Prüfung dokumentiert und die Erinnerung der Prüferinnen und Prüfer und des Prüflings an den Inhalt der Prüfling und deren Ablauf verblasst schnell.

Zudem sieht der Prüfling seine Leistung meist anders (und für ihn günstiger) als die Prüferinnen und Prüfer. Daher besteht meist schon Streit über den Inhalt der tatsächlich erbrachten Prüfungsleistung, wobei sich die Beweislage für den Prüfling meist nicht günstig darstellt.

Hinzu kommt, dass es bei mündlichen und (berufs-)praktischen Prüfungen nicht nur auf die fachliche Richtigkeit der Antworten/Lösungen/Anwendung der erlernten Techniken ankommt, sondern vor allem auch auf die Art und Weise ihrer Präsentation.

Mithin spielen die prüfungsspezifischen Wertungen für das Ergebnis der Bewertung eine größere Rolle als bei der Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen.

Aufgrund ihrer nur eingeschränkt erfolgenden (gerichtlichen) Kontrolle und des damit weit(er) reichenden Bewertungsspielraums der Prüferinnne und Prüfer sinken in der Konsequenz die Chancen einer erfolgreichen Anfechtung des Bewertungsergebnisses erheblich.

Stadium der Prüfungsanfechtung

Da die prüfungsspezifischen Wertungen der Prüferinnen und Prüfer nur einer eingeschränkten Kontrolle des Verwaltungsgerichts unterliegen, hängen die Erfolgsaussichten einer Prüfungsanfechtung allgemein auch davon ab, in welchem Stadium sich diese befindet.

Außergerichtlich findet (auch) eine (Selbst-)Kontrolle der prüfungsspezifischen Wertungen durch die Prüferinnen und Prüfer statt, deren Bewertungen angefochten worden sind.

Wird diese – wie im Regelfall – im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens durchgeführt, erfolgt auch eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung.

Auf diese ist das Verwaltungsgericht aber beschränkt, nämlich auf die Feststellung und Beanstandung von Verfahrens- und Bewertungsfehlern. Es darf also nicht die Prüfungsleistung selbst bewerten.

Während also die Püferinnen und Prüfer im Rahmen einer erneuten Befassung mit der Prüfungsleistung ihre individuellen Bewertungsmaßstab korrigieren können, ist es den Richterinnen und Richtern am Verwaltungsgericht verwehrt, eine von ihnen als zu streng empfundene Bewertung zugunsten des Prüflings abzuändern.

Notenverbesserungsbegehren bei Gericht im Allgemeinen nicht populär

Es ist ein ebenso legitimes Anliegen, wenn ein Prüfling mit seiner Prüfungsanfechtung „nur“ eine Verbesserung der von ihm erzielten Gesamtnote anstrebt, und sich mit ihr nicht gegen das Nichtbestehen der Prüfung wendet.

Auch gelten für die Überprüfung der Berechtigung der vom Prüfling erhobenen Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung in diesem Fall natürlich dieselben Maßstäbe.

Allerdings mache ich immer wieder die Erfahrung, dass das Verständnis der Richterinnnen und Richter am Verwaltungsgericht in Abhängigkeit von dem erstrebten Notenziel im Allgemeinen geringer ausgeprägt ist mit der Folge einer eher oberflächlichen Überprüfung der Berechtigung der erhobenen Einwände bzw. der Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung.

In der Konsequenz hat eine Notenverbesserungsklage meist eine (noch) geringere Erfolgsaussicht als eine Klage, die sich gegen einen Nichtbestehensbescheid richtet.

Nähere Informationen in meinem Shop oder bei Mandatierung

Nähere Informationen zu den Erfolgsaussichten einer Prüfungsanfechtung erhalten Sie demnächst in meinem Shop oder wenn Sie mich mit der entsprechenden Prüfung in Ihrem Fall beauftragen.

Sie können sich sicher sein, dass Sie im Falle einer Mandatierung eine ehrliche Einschätzung zu den Erfolgsaussichten einer Prüfungsanfechtung von mir erhalten. Ich mache Ihnen keine unberechtigten Hoffnungen auf deren positiven Ausgang, wenn ich nicht selbst an ihn glaube.

Dabei ist mir vollkommen klar, dass sich viele Ratsuchende in einer angespannten (emotionalen) Lage befinden und sich natürlich letztlich jeder wünscht, dass meine Prüfung der Erfolgsaussichten mit einem positiven Ergebnis endet.

Wenn ich Ihnen dieses aufgrund der von mir geprüften Sach- und Rechtslage nicht bieten kann, werde ich Ihnen die Gründe dafür klar aber auch mit der notwendigen Empathie benennen (können) und Ihnen ggf. auch Alternativen für Ihren weiteren beruflichen Werdegang aufzeigen.

Wenn Sie letztlich von mir nur eine Bestätigung Ihrer eigenen Einschätzung der Erfolgsaussichten wünschen, stehe ich dafür ebenso wenig zur Verfügung wie für die Durchführung einer aus meiner Sicht völlig aussichtslosen Prüfungsanfechtung, weil dies dem Selbstverständnis meiner beruflichen Tätigkeit widerspricht.