Anfechtung der Ergebnisse der Heilpraktikerprüfung

Derzeit praktizieren etwa 45.000 Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker in Deutschland. Wer diesen Beruf ausüben möchte, muss einen entsprechenden Antrag stellen und die schriftliche und mündliche Kenntnis- und Fähigkeitsüberprüfung bestehen.

Diese stellt eine große und (im ersten Anlauf) für die meisten Anwärterinnen und Anwärter zu große Hürde dar. Die Nichtbestehensquote liegt nämlich bei etwa 75 %. Insbesondere in der mündlichen Prüfung werden vielen von ihnen keine ausreichenden Kenntnisse attestiert. In diesem Fall muss die gesamte Prüfung wiederholt werden. Daher ziehen zahlreiche Kandidatinnen und Kandidaten eine Ergebnisanfechtung in Betracht.

Meine Kenntnisse, Erfahrungen und Leistungen

Wenn auch Sie das (negative) Ergebnis Ihrer Kenntnis- und Fähigkeitsüberprüfung nicht akzeptieren möchten, berate ich Sie gerne hinsichtlich Ihrer Rechtsschutzmöglichkeiten, prüfe die Erfolgsaussichten einer Ergebnisanfechtung und führe diese bei ihrem Bestehen durch.

Ich habe bereits zahlreiche Mandantinnen und Mandanten in vielen Bundesländern beraten und vertreten, die die schriftliche oder mündliche Kenntnisüberprüfung nicht bestanden haben.

Daher bin ich mit den Besonderheiten der Heilpraktikerprüfung im Allgemeinen und den landesspezifischen Besonderheiten im Besonderen vertraut.

Da ich selbst über medizinische Fachkenntnisse verfüge, unterstütze ich Sie auch bei der Formulierung fachlicher Rügen, soweit mir dies möglich ist.

Wesen und Zweck der Heilpraktikerprüfung

Die in § 2 Abs. 1 i) der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz (DVO HPG) vorgesehene Kenntnis- und Fähigkeitsüberprüfung der Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärter stellt keine Prüfung im allgemein verstandenen Sinne dar.

Denn der Zweck einer Prüfung besteht darin, diejenigen Kandidatinnen und Kandidaten zu ermitteln, die das Ausbildungsziel erreicht haben und damit für die Berufsausübung geeignet sind, und entsprechend von denjenigen zu unterscheiden, die es verfehlt haben und somit für die Berufsausübung ungeeignet sind.

Für die Ausübung der Heilpraktikertätigkeit ist aber keinerlei Ausbildung vorgeschrieben. Die Zulassung erfordert neben gewissen persönlichen Voraussetzungen allein das Vorliegen eines Hauptschulabschlusses (siehe § 2 Abs. 1 a) bis h) DVO HPG).

Gleichwohl müssen im Rahmen der schriftlichen und mündlichen Kenntnisüberprüfung medizinische Fachkenntnisse nachgewiesen werden. Diese Kenntnis- und Fähigkeitsüberprüfung dient aber allein dem Zweck, Gefahren für die „Volksgesundheit“ abzuwehren, die entstehen könnten, wenn die Heilkunde ohne hinreichende medizinische Fachkenntnisse ausgeübt wird.

Die Durchführung der Kenntnis- und Fähigkeitsüberprüfung und ihre Inhalte und Bestehensvoraussetzungen sind gesetzlich nicht geregelt.

Seit März 2018 gilt aber eine bundeseinheitliche Leitlinie zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern nach § 2 HPG in Verbindung mit § 2 Absatz 1 i) DVO HPG, die aber keine Rechtsnormqualität hat.

Daneben existieren in den meisten Bundesländern Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Kenntnisüberprüfung. Auch diese haben aber keine Rechtsnormqualität. Die Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärter können aber unter dem Gesichtspunkt der so genannten Selbstbindung der Verwaltung deren Anwendung und Einhaltung verlangen.

Rechtsschutzmöglichkeiten der Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärter

Wer die Heilkunde ausüben möchte, ohne über eine Zulassung als Arzt zu verfügen, stellt einen entsprechenden Antrag bei der örtlich zuständigen Behörde. Wenn die persönlichen Voraussetzungen vorliegen und ein Hauptschulabschluss nachgewiesen wird, erfolgt die Ladung zur schriftlichen und bei deren Bestehen auch zur mündlichen Prüfung.

Wer die schriftliche oder die mündliche Prüfung nicht besteht, erhält von der zuständigen Behörde einen Bescheid, mit dem sein Antrag auf Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung abgelehnt wird.

Gegen diesen Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden, im Rahmen dessen die Heilpraktikeranwärterin oder der Heilpraktikeranwärter darlegen muss, dass die Ausübung der Heilkunde durch sie bzw. ihn entgegen der Einschätzung des Prüfungsausschusses keine Gefahr für die „Volksgesundheit“ darstellt.

Dieser Nachweis ist bei Nichtbestehen der schriftlichen Kenntnisüberprüfung leichter zu führen als bei der mündlichen Kenntnisüberprüfung.

Die schriftliche Kenntnisüberprüfung wird im Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) durchgeführt. Hier stehen den Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern die allgemeinen Einwendungsmöglichkeiten offen (Prüfungsfragen fehlerhaft, „Antwortspielraum“ nicht beachtet etc.).

Die mündliche Kenntnisüberprüfung besteht aus einem praktischen Fallbeispiel. Hier muss die Heilpraktikeranwärterin bzw. der Heilpraktikeranwärter eine Diagnose auf der Grundlage der Anamnese- und Befunderhebung stellen und Therapievorschläge machen.

Die an die Prüfungskandidatin bzw. den Prüfungskandidaten gerichteten Fragen und von ihr bzw. ihm gegebenen Antworten werden aufgezeichnet. Dies erleichtert ihr/ihm den erforderlichen Nachweis, dass die von ihr/ihm gegebenen Antworten/empfohlenen Therapien keine Gefahr für die „Volksgesundheit“ darstellen.

Erhebt die Antragstellerin/der Antragsteller Einwände gegen das Ergebnis ihrer/seiner Überprüfung, werden diese zunächst dem Prüfungsausschuss zur Stellungnahme weitergeleitet. Wenn dieser – wie meist – seine negative Entscheidung aufrechterhält, wird eine fachliche Stellungnahme des zuständigen Gutachterausschusses eingeholt.

Sobald diese Stellungnahme vorliegt, ergeht auf ihrer Grundlage der Widerspruchsbescheid. Im Anschluss besteht nur noch die Möglichkeit, das Begehren auf Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde im Klagewege weiterzuverfolgen.

Die zuständige Behörde verfügt bei der Entscheidung darüber, ob die Ausübung der Heilkunde durch die Antragstellerin bzw. den Antragsteller eine Gefahr für die „Volksgesundheit“ darstellt, kein Beurteilungsspielraum zu.

Dies stellt einen ganz wesentlichen Unterschied zu allen anderen (Berufszugangs-)Prüfungen dar.

Infolge des Fehlens eines Beurteilungsspielraums unterliegt es auch der vollständigen gerichtlichen Überprüfung, ob die zuständige Behörde den Antrag zu Recht oder Unrecht abgelehnt hat.

Kosten meiner Beauftragung

Informationen zu den Kosten einer Anfechtung des in der Heilpraktikerprüfung erzielten Prüfungsergebnisses finden Sie in meinem diesbezüglichen Beitrag.