Prüfungsergebnisanfechtung Gesundheits(fach)berufe

Unter Gesundheitsberufen werden allgemein alle Berufe gefasst, die im weitesten Sinne mit der Gesundheit zu tun haben. Zu ihnen gehört insbesondere die Tätigkeit als Arzt und Heilpraktiker. Als Gesundheitsfachberufe werden dagegen diejenigen 17 nichtärztlichen, bundesrechtlich geregelten Gesundheitsfachberufe mit einem Abschluss außerhalb des BBiG/der HwO bezeichnet.

Meine Erfahrungen, Kompetenzen und Leistungen

Grundsätzlich erhalte ich eine Vielzahl von Anfragen von Kandidatinnen und Kandidaten, die in einem Gesundheitsberuf eine Prüfung nicht bzw. nicht mit der erstrebten Note bestanden haben. Allerdings muss bei der Nachfrage nach einer Beratung/Vertretung bei einer (beabsichtigten)Prüfung wie folgt differenziert werden:

Ärztliche Prüfungen/Heilpraktikerprüfung

Nachfragen von Medizinstudierenden, die einen Abschnitt der ärztlichen Prüfung nicht bestanden haben, erhalte ich eher selten. Das liegt daran, dass die ärztlichen Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden, die Rechtsfragen, die sich in diesen Zusammenhang stellen, im Wesentlichen geklärt sind und die Nichbestehensquoten deutlich niedriger sind als bei der Kenntnis- und Fähigkeitsüberprüfung für Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärter.

Die Nachfrage hier ist so groß, dass ich der Heilpraktikerprüfung einen eigenen Beitrag gewidmet habe.

Prüfungen in Gesundheitsfachberufen

Regelmäßig erhalte ich Anfragen von Kandidatinnen und Kandidaten, die eine Prüfung in einem Gesundheitsfachberuf nicht bestanden haben. Aber auch hier ist zu differenzieren. Mit Abstand am häufigsten werde ich von Prüflingen kontaktiert, die die Prüfung zur Notfallsanitäterin/zum Notfallsanitäter bzw. zur Rettungsassistentin/zum Rettungsassistentin nicht bestanden haben, obwohl die Zahl der Abvsolventinnen und Absolventen in diesem Beruf im Vergleich zu anderen Gesundheitsfachprüfungen eher gering ist.

Zahlenmäßig von Gewicht sind daneben insbesondere noch Anfragen von Kandidatinnen und Kandidaten, die eine Prüfung zur/zum Gesundheits- und Krankenpfleger/-in, Physiotherapeut/-in und Ergotherapeut/-in abgelegt haben.

Da die Prüfungen in den Gesundheitsfachberufen bundeseinheitlich geregelt und alle Regelungen sehr ähnlich sind, bin ich in der Lage, Sie unabhängig davon, in welchem Ausbildungsberuf Sie die Prüfung abgelegt haben, kompetent zu beraten und zu vertreten.

Meine langjährige Erfahrung zeigt, dass insbesondere die Bewertungen in den praktischen Prüfungen streitgegenständlich werden, wobei häufig eine Befangenheit von Ausbilderinnen/Ausbildern bzw. Prüferinnen und Prüfern zur Diskussion steht.

Im Rahmen der Sichtung und Prüfung der angeforderten Prüfungsunterlagen stelle ich zudem immer wieder Verstöße gegen das vor allen formelle Prüfungsrecht fest.

Im Rahmen einer (beabsichtigen) Anfechtung eines in einer Prüfung in einem Gesundheitsfachprüfung erzielten Prüfungsergebnisses überprüfe ich also in erster Linie die Einhaltung des formellen und materiellen Prüfungsrechts und rüge vorliegende Verstöße im Rahmen einer Prüfungsanfechtung.

Soweit es auch um die fachliche Richtigkeit bzw. Vertretbarkeit der von Ihnen angebotenen Lösungen bzw. Lösungsansätze geht, bin ich regelmäßig mindestens auf Ihre Unterstützung bei der entsprechenden Überprüfung und Geltendmachung entsprechender Einwände angewiesen.

Erfolgsaussichten und Zielrichtung einer Prüfungsanfechtung

(Abschließende) Aussagen zu den Erfolgsaussichten einer Anfechtung einer in einem Gesundheitsfachberuf abgelegten Prüfung können erst nach einer Prüfung des Einzelfalles getroffen werden.

Allgemein lässt sich aber sagen, dass die Rüge von Verstößen gegen das formelle Prüfungsrecht wesentlich häufiger zum Erfolg führt als der Einwand des Vorliegens von Bewertungsfehlern. Dieser Grundsatz gilt aber für alle Prüfungen.

Ist eine praktische oder mündliche Prüfung streitgegenständlich, führen erfolgreiche Bewertungsrügen regelmäßig zu einem Anspruch auf deren Wiederholung, weil es für eine Neubewertung meist schon an einer hinreichenden Bewertungsgrundlage fehlt.

Schriftliche Prüfungsleistungen können nur wiederholt werden, wenn sie verfahrensfehlerhaft ermittelt worden sind. Ansonsten kommt nur deren Neubewertung in Betracht.

Ingesamt betrachtet sind die Erfolgsaussichten meiner Erfahrung nach so hoch, dass bei hinreichenden argumentativen Ansatzpunkten jedenfalls im Falle des endgültigen Nichtbestehens einer Prüfung die Anfechtung des endsprechenden Bescheides lohnt.

Kosten meiner Beauftragung

Informationen zu den Kosten einer Anfechtung des in einem Gesundheits(fach)beruf erzielten Prüfungsergebnisses finden Sie in meinem diesbezüglichen Beitrag.