Anfechtung der Ergebnisse der Steuerberaterprüfung

Die Durchfallquote bei der Steuerberaterprüfung liegt mit ca. 50% im langjährigen Durchschnitt sehr hoch. Die Prüfung ist anspruchsvoll und der zeitliche und finanzielle Aufwand für die Prüfungsvorbereitung sind entsprechend hoch.

Viele Kandidatinnen und Kandidaten, die knapp „gescheitert“ sind, erwägen daher eine Anfechtung des von ihnen erzielten Prüfungsergebnisses.

Meine Leistungen, Kompetenzen und Erfahrungen

Seit jeher begleite ich Kandidatinnen und Kandidaten, die die Steuerberaterprüfung nicht bestanden haben oder mit dem erzielten Prüfungsergebnis nicht einverstanden sind, bundesweit bei der Anfechtung des Prüfungsergebnisses oder stehe ihnen beratend zur Seite.

Aufgrund meiner bundesweiten Tätigkeit verfüge ich in beinahe allen Bundesländern über praktische Erfahrungen im Umgang mit der jeweils für die Durchführung der Steuerberaterprüfung zuständigen Stelle.

Da meine steuerrechtlichen Kenntnisse begrenzt sind, nehme ich eine fachliche Überprüfung der Bewertung Ihrer Leistungen nur sehr eingeschränkt vor. Meiner Erfahrung nach steht die Frage der fachlichen Richtigkeit bzw. Vertretbarkeit einzelner Lösungen bzw. Lösungsansätze aber ohnehin nicht im Vordergrund.

Tatsächlich ergeben sich aussichtreiche Angriffspunkte meist (allein) daraus, dass die Prüferinnen und Prüfer Ausführungen des Prüflings, die ganz oder teilweise dem Erwartungshorizont einzelner Wertungspunkte entsprechen, übersehen, oder aber gesehen, aber zu Unrecht nicht oder nicht ausreichend bepunktet haben.

Auch Verstöße gegen das formelle und materielle Prüfungsrecht sind noch häufiger festzustellen als eine Verletzung des „Antwortspielraums“ des Prüflings.

Rechtsschutzmöglichkeiten

Die Anfechtung des Ergebnisses der Steuerberaterprüfung unterliegt in formeller Hinsicht Besonderheiten.

Gegen den Bescheid über das Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung oder deren Bestehen mit einer bestimmten Note ist der Widerspruch/Einspruch nicht statthaft. Es kann nur eine Klage gegen den Bescheid vor dem zuständigen Finanzgericht erhoben werden.

Das verfassungsrechtlich geforderte Überdenken der prüfungsspezifischen Wertungen findet in einem in § 29 Abs. 1 Satz 2 DVStB geregelten, eigenständigen Überdenkungsverfahren statt. Dessen Durchführung kann nur beantragt werden, solange der Bescheid über das in der Steuerberaterprüfung erzielte Prüfungsergebnis noch nicht bestandskräftig geworden ist.

Daher ist es erforderlich, zusätzlich zur Stellung des Antrags auf Durchführung des Überdenkungsverfahrens Klage gegen den Prüfungsbescheid zu erheben.

Diese Klage kann nach Durchführung des Überdenkungsverfahrens und in Abhängigkeit vom Ergebnis desselben begründet, zurückgenommen oder für erledigt erklärt werden.

Erfolgsaussichten

Die Erfolgsaussichten einer Anfechtung des in der Steuerberaterprüfung erzielten Prüfungsergebnisses hängen zunächst einmal von der Ausgangslage der Kandidatin bzw. des Kandidaten ab.

Je weiter die Bestehensvoraussetzungen verfehlt worden sind und je größer der Abstand zu der nächstbesseren Note ist, desto ungünstiger stellen sich diese dar.

Im Übrigen habe ich die Erfahrung gemacht, dass die Prüferinnen und Prüfer sich durch die Erhebung substantiierter Einwendungen durchaus häufig dazu bewegen lassen, noch ein paar Punkte zu vergeben, nur reicht diese häufig in der Endabrechnung für eine erfolgreiche Anfechtung nicht aus.

Wenn aber etwa die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung nur sehr knapp verfehlt worden sind und bei zumindest einer Klausur die erforderliche nächstbessere Note nur knapp verfehlt worden ist, kann eine Anfechtung durchaus erfolgreich sein.

Kosten meiner Beauftragung

Informationen zu den Kosten einer Anfechtung des in der Steuerberaterprüfung erzielten Prüfungsergebnisses finden Sie in meinem diesbezüglichen Beitrag.