Kosten einer Prüfungsanfechtung

Für denjenigen, der erwägt, mit anwaltlicher Unterstützung die von ihm erzielten Prüfungsergebnisse anzufechten, ist neben der Frage der Erfolgsaussichten eines solchen Vorgehens diejenige der dafür anfallenden Kosten von zentraler Bedeutung.

Bei den Kosten für die Einleitung und Durchführung eines Widerspruchsverfahrens muss wie folgt differenziert werden:

  • zwischen den Kosten für die Inanspruchnahme der anwaltlichen Dienstleistung, die in der Gesamtrechnung stets den größten Posten ausmachen,
  • etwaigen Gebühren für die Durchführung eines Widerspruchs- oder sonstigen außergerichtlichen Nachprüfungsverfahrens,
  • und den anfallenden Gerichtskosten im Falle der gerichtlichen Weiterverfolgung der Prüfungsanfechtung.

In dieser Reihenfolge soll nachfolgend ein Überblick gegeben werden über die Kosten, die anfallen (können), wenn vom Rechtsanwalt die Erfolgsaussichten einer Prüfungsanfechtung geprüft werden und diese sodann außergerichtlich und/oder gerichtlich durchgeführt wird.

Rechtsanwaltsgebühren

Wenn zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt keine abweichende Honorarvereinbarung getroffen wird, gilt für die Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Erwächst Ihnen nach abgeschlossener Rechtsverfolgung ein Anspruch auf Erstattung der Ihnen entstandenen Rechtsanwaltskosten gegen den Gegner und/oder besteht ein solcher ggü. Ihrer eintrittspflichtigen Rechtsschutzversicherung, so ist dieser Kostenerstattungsanspruch der Höhe nach auf die nach dem RVG abrechenbaren Gebühren begrenzt.

Deshalb und um Ihnen eine Einordnung meiner etwaigen individuellen Honorarvorstellungen (und derjenigen der Konkurrenz) zu ermöglichen, erhalten Sie nachstehend

  • eine Einführung in die Systematik der Berechnung nach dem RVG
  • und eine Erläuterung/Aufstellung der Gebühren, die bei einer außergerichtlichen und/oder gerichtlichen Tätigkeit nach dem RVG bei den häufigsten Streitwerten im Prüfungsrecht anfallen.

Systematik der Berechnung und Höhe der Gebühren nach dem RVG

Grundlage für die Berechnung der gesetzlichen Gebühren ist in verwaltungs- und damit auch in allen prüfungsrechtlichen Angelegenheiten der (Gegenstands-)Wert der anwaltlichen Tätigkeit, der sich nach dem objektiven Interesse des Mandanten an der Rechtsverfolgung bemisst.

Der Gegenstandswert für die praktisch wichtigsten prüfungsrechtlichen Angelegenheiten lässt sich dem (nicht rechtsverbindlichen) Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit bzw. (für die Steuerberaterprüfung) dem Streitwertkatalog für die Finanzgerichtsbarkeit entnehmen.

Nach dem neuen Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 ist bei Berufszugangsprüfungen das erwartete (Jahres-)Einkommen, mindestens aber der Betrag von 15.000 €, als Gegenstandswert festzusetzen.

Diese Neuerung wird sieben Jahre nach ihrem Inkrafttreten von den Verwaltungsgerichten immer noch sehr zögerlich umgesetzt.

Immerhin setzt das OVG Münster mittlerweile für alle den Berufszugang eröffnenden Lehramtsprüfungen einen Streitwert von 40.000 € an.

Auch der VGH München setzt als Streitwert bei Berufszugangsprüfungen das erwartete Jahreseinkommen fest. Dieses fällt natürlich sehr unterschiedlich aus, liegt im Allgemeinen aber meist in der Spanne zwischen 30.000 und 60.000 €.

Bei noch nicht den Berufszugang eröffnenden Prüfungen liegt der Streitwert nach dem Katalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Übrigen zwischen 5.000 € und 15.000 €.

Der Streitwertkatalog für die Finanzgerichtsbarkeit schlägt für die Steuerberaterprüfung einen Streitwert von 25.000 € vor.

Für die Berechnung der gesetzlichen Gebühren ist nun der dem RVG als Anhang beigefügten Gebührentabelle die dem jeweiligen Gegenstandswert zugewiesene Gebühr zu entnehmen und mit dem festgelegten (Multiplikations-)Faktor des jeweils einschlägigen Vergütungstatbestandes zu multiplizieren.

Sind mehrere Vergütungstatbestände einschlägig, sind die jeweils ermittelten Gebühren in der Gesamtabrechnung zu addieren.

Hier finden Sie eine Aufstellung der anfallenden RVG-Gebühren bei einer Beratung zu den Erfolgsaussichten einer Prüfungsanfechtung oder deren außengerichtlicher und/oder gerichtlicher Durchführung.

Nachteile des RVG aus Anwalts- und Mandantensicht

Der (Multiplikations-)Faktor des jeweils einschlägigen Vergütungstatbestandes ist grundsätzlich fix vorgegeben und nur bei der Geschäftsgebühr, die für die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts anfällt, innerhalb eines vorgegebenen Rahmens variabel.

Im Übrigen bleibt es für die Höhe insbesondere der auch im Falle gerichtlicher Tätigkeit nach dem RVG abrechenbaren Gebühren ohne Einfluss, ob der Rechtsanwalt mit seinen im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens getätigten schriftlichen Ausführungen einen Leitz-Ordner oder nur eine einzige Seite füllt, und ob er einen Gerichtstermin am Ort seines Kanzleisitzes oder weit von diesem entfernt wahrgenommen hat.

Der unterschiedliche zeitliche Aufwand für die Erledigung eines gerichtlichen Mandats, der sich insbesondere durch die Wahrnehmung auswärtiger Gerichtstermine erhöht, wird also nach dem RVG nicht berücksichtigt. Dies benachteiligt insbesondere Rechtsanwälte, die wie ich bundesweit tätig sind.

Zudem geht das RVG von einer gleichwertigen Rechtsberatung und -Vertretung durch alle Rechtsanwälte in allen Rechtsgebieten aus und berücksichtigt nicht die ggf. höhere Qualität der angebotenen anwaltlichen Dienstleistung eines Rechtsanwalts aufgrund seiner Spezialisierung.

Im Ergebnis wird daher eine Abrechnung nach dem RVG insbesondere dem Interesse eines (hoch-)spezialisierten und bundesweit tätigen Rechtsanwalts an einer angemessenen Vergütung seiner Tätigkeit nicht gerecht.

Hinzu kommt, dass die vom RVG vorgesehene „Quersubventionierung“ dergestalt, dass arbeitsaufwändige Mandate mit geringem Gebührenaufkommen durch solche mit einem hohen Ertrag, aber geringem Arbeitsaufwand, ausgeglichen werden, bei einer hochgradigen Spezialisierung nicht funktioniert.

Auf der anderen Seite können aber nach dem RVG in manchen Fällen auch im Prüfungsrecht Gebühren abgerechnet werden, die ihrer Höhe nach in keinem angemessenen Verhältnis mehr zum Arbeitsaufwand stehen, weshalb auch aus Sicht des Mandanten der Abschluss einer individuellen, aufwandsbezogenen Honorarvereinbarung erstrebenswert sein kann.

Honorarvereinbarung

Wenn Sie die anwaltliche Dienstleistung eines – auf das Prüfungsrecht oder ein anderes Rechtsgebiet – (hoch-)spezialisierten Rechtsanwalts in Anspruch nehmen wollen, können Sie im Grundsatz nicht erwarten, dass Sie diese für einen Preis erhalten, den auch jeder andere in Deutschland zugelassene Rechtsanwalt ohne (theoretische) Kenntnisse und (praktische) Erfahrung in diesem Rechtsgebiet von Ihnen auf der Grundlage des RVG verlangen kann.

Qualität hat im Allgemeinen ihren Preis und das gilt im Besonderen natürlich auch für anwaltliche Dienstleistungen. Sie werden also grundsätzlich nicht billig zu Ihrem guten Recht kommen können.

Aber mit mir kommen Sie zu Recht! Denn wenn Sie meine anwaltlichen Dienstleistungen in Anspruch nehmen, profitieren Sie von meinen insbesondere durch meine Dissertation im Prüfungsrecht und weiteren einschlägigen Fachpublikationen nachgewiesenen theoretischen Kenntnissen und meinen praktischen Erfahrungen aus mittlerweile weit über 1000 Prüfungsanfechtungsverfahren.

Dann ist es aber aus meiner Sicht auch recht und billig, wenn Sie den Mehrwert, den Ihnen meine Tätigkeit im Vergleich zu derjenigen anderer, nicht spezialisierter Kollegen, bietet, angemessenen vergüten.

Üblicherweise wirke ich daher auf den Abschluss einer individuellen Honorarvereinbarung hin, bevor ich anwaltlich für Sie tätig werde, die nach dem RVG bei einem Beratungsmandat ohnehin abgeschlossen werden soll.

Dabei gibt es unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten. In Betracht kommt insbesondere der Abschluss einer Stunden- oder Pauschalhonorarvereinbarung oder eine Kombination beider Vergütungsmodelle.

Stundenhonorarvereinbarung

Wenn ich mit Ihnen ein Stundenhonorar vereinbare, bezahlen Sie den mir für die Bearbeitung des Mandats entstehenden zeitlichen Aufwand, wobei eine minutengenaue Abrechnung erfolgt und die von mir im Einzelnen geleisteten Tätigkeiten nachvollziehbar in einer Stundenliste dokumentiert werden.

Meine Stundenverrechnungssätze liegen dabei zwischen 225 € und 450 €. Der am häufigsten vereinbarte Stundensatz liegt bei 325 €.

Das mag Ihnen sehr hoch erscheinen. Sie müssen aber auch berücksichtigen, dass ich aufgrund meiner Kenntnisse und Erfahrungen ein prüfungsrechtliches Mandat wesentlich schneller bearbeiten kann als insbesondere nicht spezialisierte Kollegen.

Wenn Sie beispielsweise einen Kollegen beauftragen, der bereit ist, Ihren Fall für ein Stundenhonorar von 180 € zu bearbeiten, so mag dies zunächst günstig(er) erscheinen.

Benötigt er aber für die Bearbeitung des Mandats insgesamt fünf Stunden, weil er nur ab und zu im Prüfungsrecht tätig ist und sich in Ihren Fall daher erst umfänglich einarbeiten musste, während hingegen ich den Auftrag in zwei Stunden bearbeitet hätte, wäre meine Tätigkeit für Sie im Ergebnis trotz eines höheren Stundenlohns gleichwohl günstiger (gewesen).

Außerdem müssen Sie natürlich auch das Ergebnis der Beratung im Blick haben. Wenn Sie etwa von einem Kollegen nicht richtig beraten und etwa zur Durchführung einer (aus meiner Sicht) offenkundig erfolglosen Prüfungsanfechtung bewegt werden, kostet Sie die Tätigkeit des Kollegen im Ergebnis noch viel mehr und die Inanspruchnahme einer qualifizieren (Erst-)Beratung bei mir wäre für Sie letztlich viel günstiger gewesen.

Ich stelle zudem auch immer wieder fest, dass die Abrechnung auf der Grundlage der von mir vereinbarten Stundensätze mitunter sogar zu einer niedrigeren Vergütung führt als derjenigen, die ich nach dem RVG hätte beanspruchen können.

Anders formuliert können auch die Pauschalhonorare des RVG zu hohen Stundenlöhnen führen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Gebührenstreitwert recht hoch und der Arbeitsaufwand verhältnismäßig gering ist.

Daher vereinbare ich stets als Mindestvergütung die anfallenden RVG-Gebühren, die ich Ihnen im Falle gerichtlicher Tätigkeit ohnehin Kraft gesetzlicher Verpflichtung berechnen muss. Meistens vereinbare ich aber darüber hinaus eine Mindestvergütung, die über den Sätzen des RVG liegt.

Pauschalhonorarvereinbarung

Wenn ich den mit der Durchführung einer Prüfungsanfechtung verbundenen Aufwand gut einschätzen kann, kommt auch der Abschluss einer Pauschalhonorarvereinbarung in Betracht.

Diese hat für Sie als Mandant den Vorteil, dass die konkrete Höhe des Rechtsanwaltshonorars von vornherein feststeht.

Kombination aus Stunden- und Pauschalhonorar

In Betracht kommt auch die Kombination beider Vergütungsmodelle, nach der etwa grundsätzlich der tatsächliche Zeitaufwand vergütet, aber zusätzlich ein Mindest- und/oder Höchstbetrag vereinbart wird.

Im Falle einer gerichtlichen Tätigkeit vereinbare ich zudem für die Wahrnehmung eines (auswärtigen) Gerichtstermins üblicherweise ein Pauschalhonorar und rechne nur meinen Aufwand im Übrigen nach Stunden ab. Es kommt aber auch die Vereinbarung eines Gesamtpauschalhonorars in Betracht.

Preisliste Prüfungsanfechtung

In meiner Preisliste Prüfungsanfechtung RA Dr. Unger erhalten Sie eine Übersicht zu der Vergütung, mit der Sie in etwa rechnen müssen, wenn Sie von mir eine erste Einschätzung zu den Erfolgsaussichten einer Prüfungsanfechtung oder deren gründliche Überprüfung wünschen oder mich mit der außergerichtlichen und/oder gerichtlichen Anfechtung der von Ihnen erzielten Prüfungsergebnisse beauftragen.

Gerichtskosten

Die Höhe der Gerichtskosten, die für die Einreichung einer Klage, die Stellung eines Berufungszulassungsantrags oder die Einlegung der Berufung oder Revision, die Stellung eines vorläufigen Rechtsschutzantrages oder die Einlegung einer Beschwerde anfallen, bestimmen sich ebenfalls nach dem Wert des Streitgegenstandes. Sie sind im Gerichtskostengesetz (GKG) und seinen Anlagen festgelegt.

In der Gerichtskostentabelle erhalten Sie einen Überblick zu den anfallenden Kosten bei den häufigsten Streitwerten und gerichtlichen Tätigkeiten/Entscheidungen.

Widerspruchsgebühren

Ob und in welcher Höhe Gebühren für die Einholung etwaiger Prüferstellungnahmen und die Durchführung des Widerspruchs- oder sonstigen außergerichtlichen Nachprüfungsverfahrens anfallen, hängt von den jeweils einschlägigen gesetzlichen Regelungen ab. Teilweise fallen gar keine Gebühren an; im Übrigen liegen sie zwischen etwa 50 € und 400 €. Je mehr Prüferstellungsnahmen eingeholt werden, desto höher fallen die Gebühren grundsätzlich aus.

Kostenübernahme durch Dritte

Die Kosten, die Ihnen für die Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung entstanden sind, müssen unter bestimmten Voraussetzungen durch den Gegner oder Ihre Rechtsschutzversicherung übernommen werden.

Kostenübernahme durch Gegner

Führt der Widerspruch, die Klage oder ein vorläufiger Rechtsschutzantrag ganz oder teilweise zum Erfolg, muss Ihnen der Gegner die Ihnen entstandenen Rechtsanwalts- und ggf. auch die Gerichtskosten in voller Höhe oder zumindest anteilig erstatten, wenn die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren, wie im Regelfall, für notwendig erklärt wird.

Kostenübernahme durch Rechtsschutzversicherung

Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, die nach dem Inhalt des von Ihnen abgeschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrages eintrittspflichtig für die entstehenden Kosten der Prüfungsanfechtung ist und deren Übernahme zuvor erklärt hat, muss Sie für diese vorschussweise und auch schlussendlich aufkommen, wenn die sodann durchgeführte Prüfungsanfechtung nicht zum Erfolg führt.

Bitte beachten Sie aber, dass sich die Kostenerstattungspflicht des Gegners und Ihrer Rechtsschutzversicherung immer nur auf die nach dem RVG anfallenden Gebühren bezieht. Darüber hinausgehende Gebühren, die aufgrund einer zwischen uns abgeschlossenen Vergütungsvereinbarung entstanden sind, müssen Sie also auch im Falle des Obsiegens tragen.