Anfechtung der Ergebnisse der Lehramtsprüfungen
Die bundesweite Beratung und Vertretung von Lehramtsstudierenden und -anwärterinnen/-anwärtern bzw. Studienreferendarinnen und Studienreferendaren bei einer (beabsichtigten) Prüfungsanfechtung macht seit jeher einen erheblichen Anteil meiner anwaltlichen Tätigkeit im Prüfungsrecht aus.
Meine Kompetenzen und Erfahrungen
Die meisten Mandatsanfragen erhalte ich aus Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Bayern und Niedersachsen. Entsprechend (sehr) gut sind meine Kenntnisse der jeweiligen landesspezifischen Besonderheiten in diesen Bundesländern.
Diese beziehen sich sowohl auf den unterschiedlichen Inhalt der jeweils einschlägigen Prüfungsordnung und der zu ihrer Anwendung ergangenen Rechtsprechung als auch auf den praktischen Ablauf einer Prüfungsanfechtung in dem jeweiligen Bundesland und deren Erfolgsaussichten.
Ich habe aber auch schon in beinahe allen anderen Bundesländern – insbesondere in Rheinland-Pfalz, Hessen und Hamburg – Lehramtsstudierende und -anwärterinnen/-anwärter bzw. Studienreferendarinnen und Studienreferendare beraten und vertreten.
Beratungsschwerpunkte
Im Rahmen meiner langjährigen Tätigkeit im Lehrerprüfungsrecht haben sich Beratungsschwerpunkte herausgebildet, die sich aus den häufigsten Beratungsanliegen der Lehramtsstudierenden und -anwärterinnen/-anwärter bzw. Studienreferendarinnen und Studienreferendare ergeben.
Praktisch ganz im Vordergrund steht die rechtliche Unterstützung von Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern bzw. Studienreferendarinnen und Studienreferendaren, die die Zweite Staatsprüfung (endgültig) nicht bestanden haben.
Das ist im Hinblick auf die persönlichen und beruflichen Konsequenzen, die sich aus dem Nichtbestehen dieser Prüfung ergeben, auch nicht verwunderlich.
Die Einwände der Betroffenen richten sich hier meist gegen dienstliche (Langzeit-)Beurteilungen und die Bewertung der Lehrproben, die häufig als besonders ungerecht, unfair, oder gar willkürlich empfunden werden.
Im Einzelnen und im Übrigen betreffen die Beratungsanliegen/Einwände insbesondere die folgenden Rechtsfragen/-probleme:
Erste Staatsprüfung/Master of Education
- Rechtsschutzmöglichkeiten im Falle des (endgültigen) Nichtbestehens der Vor-/Zwischenprüfung oder eines Pflichtmoduls
- Rechtsschutzmöglichkeiten beim Nichtbestehen einer mündlichen Prüfung
- Rügen in Bezug auf die Durchführung mündlicher Prüfungen und der Bewertung der in ihr gezeigten Prüfungsleistungen (z.B. [falsche] Besetzung der Prüfungskommission, [Besorgnis der] Befangenheit ihrer Mitglieder, Unzulässigkeit des Prüfungsstoffes)
Zweite Staatsprüfung
- Ausbildungsmängel und deren prüfungsrechtliche Relevanz
- Rechtsschutzmöglichkeiten bei dienstlichen (Langzeit-)Beurteilungen
- (Besorgnis der) Befangenheit von Ausbilderinnen und Ausbildern/Beurteilerinnen und Beurteilern und/oder Prüfungsausschuss/-Kommissionsmitgliedern
- (Falsche) Besetzung des Prüfungsausschusses/der Prüfungskommission
- Anfechtbarkeit der Bewertung der Lehrprobe(-n)
- Täuschungsvorwurf in Bezug auf die Planung/Durchführung des Prüfungsunterrichtes
- Bayern: Unzureichende Berücksichtigung der Beobachtungen der Einsatzschule bei der Erstellung der Kompetenzgutachten gem. § 22 LPO
Zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren, wenn Sie Ihr Anliegen in die vorstehende Aufzählung nicht einordnen können. Ich bin grundsätzlich für alle Fragen des Lehrerprüfungsrechts Ihr kompetenter Ansprechpartner!
Ziele und Erfolgsaussichten einer Prüfungsanfechtung
Die erreichbaren Ziele und Erfolgsaussichten einer Anfechtung der in den Lehramtsprüfungen erzielten Prüfungsergebnisse hängen von dem Gegenstand der Anfechtung, dem Inhalt der Einwendungen sowie den Umständen des konkreten Einzelfalles ab.
Bei dem Gegenstand der Anfechtung ist danach zu unterscheiden, ob sich die Rügen gegen die Bewertung einer schriftlichen, mündlichen oder praktischen Prüfungsleistung oder den Inhalt und das Ergebnis einer dienstlichen Beurteilung richten.
Hinsichtlich des Inhalts der Einwendungen kommt es maßgeblich darauf an, ob Verfahrensfehler, Bewertungsfehler oder sonstige Rügen gegen die Bewertung geltend gemacht werden.
Praktisch ganz im Vordergrund stehen Rügen gegen die Bewertung der in den Lehrproben erbrachten Prüfungsleistungen.
Diese sind in der Regel nur dann erfolgreich, wenn mit ihnen Verfahrensfehler geltend gemacht werden.
Die (erneute) Selbstreflexion des Prüfungsunterrichtes und die – soweit möglich – Führung eines fachlichen Meinungsstreits mit den Prüfern sind im Allgemeinen wenig(er) zielführend.
Erfolgreiche Verfahrensrügen begründen immer, durchgreifende Bewertungsrügen in der Regel (nur) einen Anspruch auf Wiederholung der Lehrproben. Für eine Neubewertung fehlt es im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt üblicherweise bereits an einer hinreichenden Bewertungsgrundlage.
Für Rügen gegen die Bewertung mündlicher Prüfungsleistungen gilt weitgehend Entsprechendes. Bei mündlichen Prüfungen bietet sich aber eher die Möglichkeit, einen fachlichen Meinungsstreit zu führen, der auch zu einem Erfolg der Prüfungsanfechtung führen kann.
Einwände gegen dienstliche (Langzeit-)Beurteilungen sind nur dann erfolgreich, wenn mit ihnen formelle und/oder materielle Beurteilungsfehler aufgezeigt werden. Es ist kaum aussichtsreich, im Rahmen des Einwendungsverfahrens die eigene Leistungseinschätzung anstelle derjenigen des Prüfers zu setzen.
Für die Erfolgsaussichten und Rechtsfolgen von Rügen gegen die Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen gelten die allgemeinen Grundsätze.
Meine Leistungen
Ich berate Sie im Lehrerprüfungsrecht umfassend und vertrete Sie bundesweit außergerichtlich und gerichtlich.
In einem ersten Beratungsgespräch erhalten Sie eine individuelle (erste) Beratung zu Ihren Rechtsschutzmöglichkeiten und den Erfolgsaussichten einer Prüfungsanfechtung. Eine abschließende Aussage zu ihnen kann ich in der Regel aber erst treffen, wenn ich Einsicht in die relevanten Prüfungsunterlagen genommen und diese geprüft habe.
Bei bestehenden Erfolgsaussichten vertrete ich Sie anschließend im Widerspruchs- oder einem sonstigen außergerichtlichen Verfahren und erforderlichenfalls auch im gerichtlichen Verfahren.
Ratgeber Rechtsschutzmöglichkeiten in meinem Shop
Eine (nähere) Darstellung Ihrer Rechtsschutzmöglichkeiten, die Sie als Lehramtsstudierender bzw. Lehramtsanwärter haben, sowie der Erfolgsaussichten einer Prüfungsanfechtung finden Sie demnächst in meinem Shop in meinem entsprechenden Ratgeber.
Kosten
Informationen zu den Kosten einer Anfechtung der in den Lehramtsprüfungen erzielten Prüfungsergebnisse finden Sie in meinem diesbezüglichen Beitrag.