Tätigkeitsfelder

In meinem Kanzleiprofil habe ich bereits die grundsätzliche fachliche Ausrichtung meiner Kanzlei als (Boutique-)Kanzlei für Prüfungsrecht, (weitere) ausgewählte Bereiche des Bildungsrechts sowie Rechtsgebiete dargestellt, die sich mit dem Prüfungsrecht überscheiden bzw. diesem nahe stehen.

Hier finden Sie nun die Darstellung meiner Tätigkeitsfelder im Einzelnen.

Beratung und Vertretung im Prüfungsrecht – Prüfungsanfechtung

Im Prüfungsrecht können Sie mit jeder Rechtsfrage bzw. jedem Rechtsproblem an mich herantreten!

Der Beratungs-und Tätigkeitsschwerpunkt im Prüfungsrecht liegt aber eindeutig bei der (beabsichtigten) Anfechtung der Ergebnisse einer (berufsbezogenen) Prüfung.

Zudem wird häufig juristischer Beistand beim Prüfungsrücktritt und beim Täuschungsvorwurf erbeten und von mir geleistet.

Beratung und Vertretung in anderen Rechtsgebieten

Prüfling kann eine Schülerin/ein Schüler, eine Auszubildende/ein Auszubildender, ein Studierender, eine Beamtin/ein Beamter oder eine Anwärterin/ein Anwärter auf ein Beamtenamt, jemand, der sich in einer Fort- oder Weiterbildung befindet, eine Promovendin/ein Promovend oder eine Habilitandin/ein Habilitand sein.

Die Beratung und Vertretung eines Prüflings in seiner prüfungsrechtlichen Angelegenheit führt somit notwendigerweise auch zu Tätigkeiten in anderen Rechtsgebieten, insbesondere dem Schulrecht, Hochschulrecht und Beamtenrecht.

Auch die Beantwortung von Folgefragen, die sich aus dem Nichtbestehen einer Prüfung und/oder der (erfolgreichen) Anfechtung der streitgegenständlichen Prüfungsentscheidung ergeben, bedingt eine Beschäftigung mit anderen Rechtsgebieten.

Mein Ziel ist es, meine Mandantinnen und Mandanten in ihrer konkreten (beruflichen) Situation umfassend und abschließend zu beraten und ihre Interessen zu vertreten; ich möchte ihnen also ein Rechtsdienstleistungspaket aus einer Hand anbieten können.

Daher stehe ich Ihnen auch bei Rechtsfragen und -problemen aus anderen Rechtsgebieten zur Seite, die sich typischerweise im Zusammenhang mit einer prüfungsrechtlichen Frage-/Problemstellung oder im Anschluss an die (erfolgreiche) Anfechtung einer Prüfungsentscheidung ergeben.

Schulrecht – Schulnotenanfechtung bei Nichtversetzung,-zulassung, -bestehen

Das Schulrecht überschneidet sich aufgrund seiner Sonderregelungen für die Bewertung von Schülerleistungen mit dem allgemeinen Prüfungsrecht. Im Schulrecht bin ich nur im schulischen Prüfungsrecht tätig.

Ich leiste also Schülerinnen und Schülern bzw. deren Eltern rechtliche Unterstützung bei dem (beabsichtigten) rechtlichen Vorgehen gegen Entscheidungen, die auf der Bewertung von Schülerleistungen beruhen (Nichtversetzung, Nichtzulassung zur [Abitur-]Prüfung, Nichtbestehen der Abitur- oder sonstigen Prüfung etc.).

Näheres erfahren Sie in meinen Beiträgen zur Schulnotenanfechtung und Abiturergebnisanfechtung.

Beamtenrecht – Beurteilungsanfechtung, Konkurrentenklage, Dienstentlassung

Im Beamtenrecht stehe ich Beamtinnen/Beamten(-anwärterinnen/-anwärtern) zur Seite, denen aufgrund einer negativen Bewertung einer Prüfungsleistung oder einer dienstlichen Beurteilung der Berufszugang versperrt oder das berufliche Fortkommen erschwert wird.

Da dienstliche Beurteilungen häufig auch Grundlage einer Prüfungsentscheidung sind, hat sich neben der Prüfungsanfechtung die Beurteilungsanfechtung als – auch eigenständiges – Kompetenzfeld entwickelt.

Daraus folgt als weiteres Tätigkeitsfeld die „Konkurrentenklage“, bei der es darum geht, die Besetzung eines vakanten Dienstpostens durch einen Mitbewerber zu verhindern.

Ein häufiges an mich herangetragenes Beratungsanliegen ist auch die Dienstentlassung/Zurruhesetzung wegen (vermeintlicher) Dienstunfähigkeit.

Arbeitsrecht – Kündigungsanfechtung

Negative Leistungsbeurteilungen einer/eines nicht verbeamteten Tarifbeschäftigten im Öffentlichen Dienst führen häufig zur Kündigung, (einvernehmlichen) Aufhebung oder Nichtverlängerung des Arbeitsvertrages.

Die Erhebung von Einwendungen gegen diese negativen Leistungsbeurteilungen bzw. gegen die Kündigung, Aufhebung oder Nichtverlängerung des Arbeitsvertrages führt (auch) zu einer Tätigkeit im Arbeitsrecht und vor den Arbeitsgerichten.

Daher hat sich insbesondere die Kündigungsanfechtung als Tätigkeitsfeld im Arbeitsrecht entwickelt.

Berufs-/Gewerbe- und Handwerksrecht

Das Prüfungsrecht überschneidet sich mit dem Berufs-, Gewerbe und Handwerksrecht insoweit, als die Ausübung bei nahe jeder (frei-)beruflichen und gewerblichen Tätigkeit den Erwerb einer bestimmten Qualifikation voraussetzt, deren Vorliegen meist durch eine Prüfung festgestellt wird.

Nach dem Erwerb der Berufsqualifikation können noch Zusatzqualifikationen (durch eine Fortbildung) erworben werden, deren Vorliegen wiederum in einer Prüfung festgestellt wird (Meisterprüfung, Facharztprüfung, Fortbildungsprüfungen).

Im Übrigen ergibt sich bei dem Nichtbestehen einer Prüfung insbesondere im Handwerksrecht häufig die Frage, unter welchen Voraussetzungen das Handwerk gleichwohl als selbstständiges Gewerbe betrieben werden darf.

Bei der Ausübung eines Berufs oder Gewerbes ohne die – vermeintlich erforderliche – Qualifikation und auch im Übrigen kann sich eine Vielzahl von Rechtskonflikten mit den zuständigen Behörden ergeben.

Im Berufs-, Gewerbe- und Handwerksrecht bin ich vor allem im Überschneidungsbereich mit dem Prüfungsrecht tätig.

Ich stehe Ihnen aber grundsätzlich für alle Fragen und bei allen Rechtsproblemen mit Rat und Tat zur Verfügung, die mit der Aufnahme/Ausübung einer (frei-)beruflichen/gewerblichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen.

Amtshaftungsrecht – Geltendmachung von Schadensersatz wegen einer rechtswidrigen Prüfungsentscheidung

Im Anschluss an die erfolgreiche Anfechtung einer Prüfungsentscheidung oder dienstlichen Beurteilung – mitunter aber schon in deren Vorfeld – fragen mich Mandantinnen und Mandanten häufig nach der Möglichkeit, Schadensersatz wegen der ihnen entstandenen finanziellen Nachteile geltend zu machen.

Ich kläre insoweit über die allgemeinen Voraussetzungen auf, prüfe das Bestehen von Ansprüchen im konkreten Einzelfall und setze sie bei bestehenden Erfolgsaussichten gerichtlich und außergerichtlich durch.

In diesem beschränkten Rahmen bin ich auch im Amtshaftungsrecht tätig.

Studienplatzklagen

Viele meiner Mandantinnen und Mandanten begleite ich – jedenfalls streckenweise – auf ihrem Weg zum Berufszugang und zum Teil auch noch später in ihrem Berufsleben.

Für einige meiner Mandantinnen und Mandanten habe ich daher bereits mehrfach Prüfungsentscheidungen angefochten.

Es sind und werden aber auch andere Rechtsfragen und -probleme an mich herangetragen.

So haben mich in der Vergangenheit immer wieder mal ehemalige Mandantinnen und Mandanten, denen ich zum Erwerb des Abiturs oder des Bachelor verholfen hatte, gefragt, ob ich auch einen Studienplatz für sie einklagen könne.

Derartige Anfragen haben ohnehin seit der Verlegung meines Kanzleisitzes nach Hildesheim – wohl wegen der Nähe zu vielen Universitäten – zugenommen.

Daher biete ich seit 2016 – nach dem Abschluss meiner Dissertation – Studienplatzklagen auch offiziell an.

Berufungszulassungsantrags-/Revisionsrecht

Führt die außergerichtliche Rechtsverfolgung nicht zum Erfolg, kann und sollte bei hinreichenden Erfolgsaussichten das materielle (Prüfungs-)Recht mit den Mitteln des (Verwaltungs-)Prozessrechts durchgesetzt werden.

Wenn eine Klage vom Verwaltungsgericht in erster Instanz abgewiesen wird, kann gegen das streitgegenständliche Urteil Berufung nur eingelegt werden, wenn diese – was selten geschieht – vom Verwaltungsgericht oder vom Oberverwaltungsgericht auf Antrag zugelassen wird.

Die Zulassungspraxis der Oberverwaltungsgerichte ist sehr restriktiv. Hier kann nur bei solider Kenntnis des durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes geprägten Berufszulassungsantragsrechts die Zulassung der Berufung erstritten werden.

Entsprechendes gilt, wenn bei zugelassener Berufung das Oberverwaltungsgericht die Revision nicht zulässt und deren Zulassung erstritten werden soll.

Über die Jahre hat sich daher auch das Rechtsmittelrecht der VwGO als weiteres Kompetenzfeld entwickelt.

Erhebung von (Landes-)Verfassungsbeschwerden

Bei verfassungswidriger Zurückweisung des Berufungszulassungsantrags oder der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt nur noch die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht oder einer Landesverfassungsbeschwerde bzw. eines entsprechenden Rechtsbehelfs vor dem Landesverfassungsgericht.

Daher biete ich auch die Erhebung von (Landes-)Verfassungsbeschwerden oder ähnlicher Rechtsbehelfe zur Durchsetzung der im Grundgesetz garantierten Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte sowie der in den Landesverfassungen entsprechend normierten Rechte an.

Grundsätzlich bin ich ausschließlich im Verwaltungs-, Verfassungs- und Verwaltungsprozessrecht insbesondere in den genannten Gebieten und damit als Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigter vor den (Ober-)Verwaltungsgerichten, den Finanzgerichten, den Arbeitsgerichten, dem Bundesverwaltungsgericht, dem Bundesfinanzhof sowie dem Bundesverfassungsgericht tätig.

Vor den Land- und Oberlandesgerichten vertrete ich Sie nur im Rahmen der Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen aufgrund einer rechtswidrigen und erfolgreich angefochtenen Prüfungsentscheidung.

Zusammengefasst ergeben sich damit folgende Kompetenzbereiche:

  • Prüfungsanfechtungen sowie Beratung und Vertretung bei jeglichen Rechtsfragen zum und Rechtsproblemen im Prüfungsrecht in allen Ausbildungs- und Studiengängen [schwerpunktmäßig bearbeite ich dabei Mandate von geprüften Rechtskandidatinnen und -kandidaten sowie (angehenden) Lehramtsanwärterinnen und -anwärtern, die sich den (Staats-)Prüfungen unterzogen haben, sowie Prüflingen, die sich bei der Handwerks- oder (Industrie-) und Handelskammer einer Abschluss- oder Fortbildungsprüfung unterzogen haben; auch Mandate von Berufsanwärterinnen und -anwärtern aus den Heil- und Pflegeberufen spielen eine nicht unerhebliche Rolle],
  • Studienplatzklagen,
  • Beratung und Vertretung im schulischen Prüfungsrecht bei der (beabsichtigten) Anfechtung leistungsbezogener Entscheidungen der Schule (Zeugnis-/Schulnoten- sowie Abiturergebnisanfechtung),
  • Rechtsbeistand bei der Erhebung von Einwendungen gegen dienstliche Beurteilungen (Beurteilungsanfechtung), insbesondere auch im Rahmen einer „Konkurrentenklage“,
  • Beratung und Vertretung von Beamten(-anwärterinnen/-anwärtern) bei der vorzeitigen Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst oder aus dem Beamtenverhältnis wegen unzureichender Leistungen oder sonstiger angeblicher Nichteignung,
  • Beratung/Vertretung der Arbeitsnehmerin/des Arbeitnehmers bei der von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber angestrebten Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
  • Beratung und Vertretung im Berufsrecht bei allen im Zusammenhang mit der Aufnahme/Ausübung einer (frei-)beruflichen Tätigkeit entstehenden Rechtsfragen/-problemen,
  • Beratung bei der beabsichtigten Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen als Folge rechtswidriger Prüfungsentscheidungen und deren Durchsetzung,
  • Erstreitung der Zulassung von Rechtsmitteln insbesondere auch bei Mandatierung erst in der Rechtsmittelinstanz im Zuge eines Anwaltswechsels,
  • Erhebung von (Landes-)Verfassungsbeschwerden insbesondere bei verfassungswidriger Nichtzulassung der Berufung oder Revision im Prüfungsrechtsstreit, aber auch in anderen Rechtsgebieten.

Nach § 3 Abs. 3 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) ist es die Aufgabe des Rechtsanwalts, seine Mandantinnen und Mandanten vor Fehlentscheidungen durch Behörden zu bewahren und gegen verfassungswidrige Beeinträchtigung und staatliche Machtüberschreitung zu sichern.

In diesem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, dass ich ausschließlich die Interessen von Prüflingen gegenüber dem jeweiligen Prüfungsamt im Rahmen des Widerspruchs- und des sich ggf. anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vertrete.

Da ich zu keinem Zeitpunkt Mandate von Prüfungsbehörden angenommen habe und auch zukünftig nicht annehmen werde, besteht keine Gefahr eines Interessenkonfliktes.

Bei mir ist daher eine wirklich unabhängige Beratung und Vertretung gewährleistet.