Konkurrentenklage

Bei der beamtenrechtlichen Konkurrentenklage handelt es sich in der Sache um einen vorläufigen Rechtsschutzantrag.

Mit der Stellung eines solchen Antrags verfolgt die/der in einem Auswahlverfahren unterlegene Bewerberin/Bewerber um eine ausgeschriebene Dienststelle das Ziel, dass dem (potentiellen) Dienstherrn deren Besetzung durch die/den ausgewählten Mitbewerberin/Mitbewerber vorläufig untersagt wird.

Dieser vorläufige Rechtsschutz muss von der/dem unterlegenen Bewerberin/Bewerber zur Wahrung ihrer/seiner Rechte in Anspruch genommen werden, weil infolge des Grundsatzes der Ämterstabilität eine beamtenrechtliche Ernennung grundsätzlich nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.

Dies ist nur ausnahmsweise möglich, wenn der Dienstherr seinen Informationspflichten gegenüber den unterlegenen Mitbewerberinnen und Mitbewerbern nicht oder nicht hinreichend nachgekommen ist und ihnen dadurch die Wahrnehmung ihrer Rechte erschwert oder unmöglich gemacht hat.

Im Rahmen der beamtenrechtlichen Konkurrentenklage prüft das Verwaltungsgericht, ob der Dienstherr den Bewerberverfahrensanspruch der Antragstellerin/des Antragstellers beachtet, insbesondere unter Beachtung des Leistungsgrundsatzes entschieden hat.

Dies eröffnet der Antragstellerin/dem Antragsteller die Möglichkeit, sowohl Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der eigenen Beurteilung als auch gegen diejenige der/des ausgewählten Mitkonkurrentin/Mitkonkurrenten zu erheben.

Kernfrage bei der beamtenrechtlichen Konkurrentenklage ist somit meist die Rechtmäßigkeit der sich gegenüberstehenden dienstlichen Beurteilungen.

Diese sowie alle weiteren relevanten Rechtsfragen kläre ich immer zunächst vor der Erhebung einer beamtenrechtlichen Konkurrentenklage.

Hat diese nach meiner Prüfung hinreichende Aussicht auf Erfolg, stelle ich gerne für Sie den entsprechenden Antrag bei Gericht und vertrete sie in dem gerichtlichen Verfahren.

Für die Erhebung einer beamtenrechtlichen Konkurrentenklage fallen sowohl Rechtsanwaltskosten als auch Gerichtskosten an, deren Höhe davon abhängt, wie hoch das Jahresgehalt in dem angestrebten Amt ausfällt, denn ein Viertel desselben ist der so genannte Gebührenstreitwert.

Im Hinblick auf die unterschiedlichen Höhen der möglichen Bezüge können hier daher keine allgemeinen Angaben zu den Kosten gemacht werden.

Der mittlere Kostenrahmen liegt aber bei etwa 1.500 bis 3.000 € für Rechtsanwalts- und Gerichtskosten, die im Falle des Obsiegens im Übrigen vom Gegner getragen werden müssen.

Dem angegebenen Kostentrahmen beruht auf einer Zugrundlegung der Rechtsanwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Im Falle des Abschlusses einer Honorarvereinbarung kann das Rechtsanwaltshonorar wesentlich höher ausfallen.