Landesverfassungsbeschwerde

Verfassungsbeschwerde vor den Landesverfassungsgerichten

In einigen Bundesländern besteht die Möglichkeit, eine Landesverfassungsbeschwerde (z. B. in Baden-Württemberg, Berlin/Brandenburg, Nordrhein-Westfalen) oder einen ähnlichen Rechtsbehelf (z. B. „Grundrechtsklage“ in Hessen) zu erheben, mit der die Verletzung der in der jeweiligen Landesverfassung garantierten Grund- bzw. Individualrechte gerügt werden kann.

Interessant ist die Erhebung einer solchen Verfassungsbeschwerde bzw. eines entsprechenden Rechtsbehelfs beim Landesverfassungsgericht vor allem deshalb, weil mit dieser auch die Verletzung der in der Landesverfassung gewährleisteten individuellen Rechte durch die Landesgerichte bei der Anwendung von Bundesrecht gerügt werden kann.

Die Landesverfassungsbeschwerde oder der entsprechende Rechtsbehelf stehen aber nur als alternativer Rechtsbehelf neben der Möglichkeit der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht zur Verfügung.

Sie sind also unzulässig, wenn dort wegen desselben Beschwerdegegenstandes bereits ein Verfassungsbeschwerdeverfahren anhängig ist.

Die Fallzahlen bei den Landesverfassungsgerichten sind im Allgemeinen wesentlich geringer als diejenigen des Bundesverfassungsgerichtes, sodass die dortigen Verfahrenslaufzeiten wesentlich kürzer sind.

Aufgrund der geringeren Auslastung der Landesverfassungsgerichte ist die Erhebung einer Landesverfassungsbeschwerde oder eines ähnlichen Rechtsbehelfs auch etwas Erfolg versprechender als die Einreichung einer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht.

So war eine von mir erhobene Grundrechtsklage in Hessen erfolgreich, mit der ich gerügt hatte, dass der Hessische Verwaltungsgerichtshof durch eine zu restriktive Auslegung und Anwendung des § 124 Abs. 2 VwGO im Rahmen eines Berufungszulassungsantragsverfahrens die in Art. 2 Abs. 3 der Hessischen Verfassung gewährleistete Rechtsschutzgarantie verletzt hat, siehe Beschluss des Hessischen Staatsgerichtshofs vom 09.08.2017 – P. St. 2609.