Beurteilungsanfechtung

Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Entsprechende (Zugangs-) Voraussetzungen sind in den einschlägigen (Bundes- und Landes-)Beamtengesetzen festgelegt (siehe etwa § 9 BeamStG, § 2 Abs. 1 Satz 1 NLVO).

Ihrem übereinstimmenden (Regelungs-)Inhalt nach ist der Zugang zur Beamtenlaufbahn bzw. einem bestimmten öffentlichen Amt jedem Deutschen eröffnet, der für diese(s) fachlich, persönlich und gesundheitlich (am besten) geeignet ist.

Die damit erforderliche Eignungsfeststellung erfolgt in Form von (Berufszugangs-)Prüfungen und den hier in den Blick zu nehmenden (Langzeit-)Beurteilungen der Beamten(anwärterin)/des Beamten(-anwärters).

Rechtscharakter, Rechtswirkungen und Arten der dienstlichen Beurteilung

Rechtscharakter der dienstlichen Beurteilung

Eine dienstliche Beurteilung stellt ein Instrument zur Ermittlung der Eignung der Beamten(anwärterin)/des Beamten(-anwärters) dar.

Sie dient (damit) nur der Vorbereitung der bzw. als Grundlage einer Entscheidung, die – wie etwa die Entlassung aus dem Dienst – mit unmittelbaren Rechtsfolgen für die Beamten(-anwärterin)/den Beamten(-anwärter) verbunden ist.

Damit hat die dienstliche Beurteilung selbst keinen regelnden Charakter und stellt keinen Verwaltungsakt dar, was Folgen für die vor allem außergerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten der Beamten(-anwärterin)/des Beamten(-anwärters) hat.

Rechtswirkungen der dienstlichen Beurteilung

Auch wenn eine negative bzw. (nicht hinreichend) positive dienstliche Beurteilung somit keine unmittelbar rechtsgestaltenden Wirkungen entfaltet, so kann sie aufgrund ihrer mittelbaren Folgen dem Berufszugang im Ergebnis gleichermaßen entgegenstehen und/oder das berufliche Fortkommen erschweren wie ein negatives bzw. nicht hinreichend positives Prüfungsergebnis.

Arten der dienstlichen Beurteilung im Überblick

Ob eine dienstliche Beurteilung den Berufszugang versperren oder „nur“ das berufliche Fortkommen erschweren kann, hängt davon ab, in welchem Stadium der Beamtenlaufbahn sie ergeht.

Es kann insoweit zwischen verschiedenen Arten der dienstlichen Beurteilung differenziert werden, nämlich

  • der dienstlichen Beurteilung der Beamtenanwärterin/des Beamtenanwärters, die während und/oder zum Abschluss eines Vorbereitungsdienstes ergeht, welcher der abschließenden Laufbahnprüfung vorgeschaltet ist,
  • der Bewährungsfeststellung der Beamtin/des Beamten während und zum Abschluss der Probezeit
  • sowie der Regel-und Anlassbeurteilung der/des in ein Dienstverhältnis übernommenen Beamtin/Beamten (auf Lebenszeit).

Dienstliche Beurteilungen während/zum Abschluss eines Vorbereitungsdienstes

Dienstliche Beurteilungen während und/oder zum Abschluss eines zu absolvierenden Vorbereitungsdienstes haben potentiell die gravierendsten Folgen für die Beamtenanwärterin/den Beamtenanwärter.

Wenn sie negativ ausfallen, können sie zur vorzeitigen Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst oder zum Nichtbestehen der Laufbahnprüfung führen, sofern sie in deren Gesamtergebnis miteinfließen.

Das praktisch bedeutsamste Beispiel insoweit sind negative Beurteilungen der Lehramtanwärterin/des Lehramtsanwärters im Vorbereitungsdienst durch die Schulleiterin/den Schulleiter und/oder die Ausbildungslehrkräfte, die zur vorzeitigen Entlassung aus dem Referendariat oder zum Nichtbestehen der 2. Staatsprüfung führen (können).

Probezeitbeurteilungen

Ebenfalls mit einschneidenden Folgen verbunden ist die (endgültige) Feststellung der Nichtbewährung einer Probezeitbeamtin/eines Probezeitbeamten, da sie zur Entlassung aus dem Dienstverhältnis und zur Beendigung der Beamtenlaufbahn führt.

Regel- und Anlassbeurteilungen

Nicht hinreichend positive Regel- oder Anlassbeurteilungen einer Beamtin/eines Beamten (auf Lebenszeit) können demgegenüber „nur“ ihrem/seinem beruflichen Fortkommen entgegenstehen.

Sie können insbesondere eine angestrebte Beförderung verhindern oder dazu führen, dass bei einer Bewerbung auf einen ausgeschriebenen Dienstposten einer/einem besser bewerteten (Mit-)Bewerberin/Bewerber der Vorzug gegeben wird.

Diese Situation kann zu einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit führen, in dem der Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung(en) für die Rechtmäßigkeit der vom (potentiellen) Dienstherrn getroffenen Auswahlentscheidung maßgebliche Bedeutung zukommt.

Rechtsschutzmöglichkeiten

Da eine dienstliche Beurteilung den Berufszugang und/oder das berufliche Fortkommen verhindern oder erschweren kann, stellt sich für die von ihr Betroffenen die Frage, wie sie sich gegen eine ihrer Einschätzung nach ungerechtfertigte Beurteilung zur Wehr setzen können.

Hier ist zu unterscheiden zwischen den formellen und den materiellen Rechtsschutzmöglichkeiten.

Bei den formellen Rechtsschutzmöglichkeiten geht es um Frage, mit welchen (förmlichen) Rechtsbehelfen der Beamte gegen dienstliche Beurteilungen vorgehen kann.

Die materiellen Rechtsschutzmöglichkeiten zeigen demgegenüber die Möglichkeiten und Grenzen auf, eine Abänderung der getroffenen Beurteilung erreichen zu können.

Formelle Rechtsschutzmöglichkeiten

Auch wenn eine dienstliche Beurteilung keinen Verwaltungsakt darstellt, so kann gegen sie Widerspruch eingelegt werden, wenn und soweit die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens vor der Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage noch vorgesehen ist.

Im Übrigen können im Rahmen eines jederzeit möglichen Abänderungsbegehrens bzw. eines (förmlichen) Gegenvorstellungsverfahrens Einwendungen gegen Inhalt und Ergebnis der Beurteilung erhoben werden.

Üblicherweise werden solche Einwendungen der Beurteilerin/dem Beurteiler mit der Aufforderung zugeleitet, in deren Lichte ihre/seine Beurteilung zu überdenken.

Ein diesbezüglicher Anspruch ist aber bislang noch nicht allgemein anerkannt. Daher werden mitunter die erhobenen Einwendungen auch nur zur Personalakte genommen.

Werden die Einwendungen von der Beurteilerin/vom Beurteiler unter Aufrechterhaltung der Beurteilung zurückgewiesen oder hat deren Überdenken bzw. ihre außergerichtliche Überprüfung gar nicht stattgefunden, bleibt die Möglichkeit, eine Leistungsklage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben, mit der die Entfernung der Beurteilung aus der Personalakte und eine erneute, rechtsfehlerfreie Beurteilung beantragt wird.

Materielle Rechtsschutzmöglichkeiten

Eine dienstliche Beurteilung ist immer in einem hohen Maße geprägt durch die subjektiven Einschätzungen der zuständigen Beurteilerin/des zuständigen Beurteilers, die sich im Rahmen ihrer/seiner bisherigen (Beurteilungs-)Tätigkeit namentlich durch den ständigen Vergleich der Leistungen der bisher Beurteilten herausgebildet haben.

Beurteilungsspielraum der Beurteilerin/des Beurteilers beschränkt gerichtliche Kontrolle der Beurteilung

Die subjektiven Einschätzungen der Beurteilerin/des Beurteilers entziehen sich aufgrund ihrer kaum möglichen Aufdeckbarkeit und Nachvollziehbarkeit sowie des Fehlens objektiver Kontrollmaßstäbe einer (objektiven) Richtigkeitskontrolle.

Infolgedessen wird seitjeher der Beurteilerin/dem Beurteiler wie der Prüferin/dem Prüfer ein weiter Bewertungs- bzw. Beurteilungsspielraum zugebilligt.

Dieser beschränkt die (Widerspruchsbehörde) sowie das Verwaltungsgericht auf eine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung.

Umfang der gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle

Die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung erstreckt sich auf die Überprüfung,

  • ob der Beurteiler das Ergebnis seiner Beurteilung schlüssig und nachvollziehbar begründet und die Leistungsaspekte rational abgewogen hat,
  • von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen ist,
  • die für die Beurteilung maßgeblichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie allgemeingültige Beurteilungsmaßstäbe beachtet,
  • keine sachfremden Erwägungen angestellt und nicht willkürlich gehandelt hat.

Die (Widerspruchs-)Behörde sowie das Verwaltungsgericht können also nicht anstelle der Beurteilerin/des Beurteilers eine eigene Leistungsbewertung vornehmen.

Erweist sich die Beurteilung als rechtsfehlerhaft, kann die bisherige Beurteilerin/der bisherige Beurteiler nur zu einer fehlerfreien, erneuten Beurteilung verpflichtet werden.

Liegen objektive Anhaltspunkte für eine Befangenheit der bisherigen Beurteilerin/des bisherigen Beurteilers vor, muss die erneute Beurteilung durch eine andere Beurteilerin/einen anderen Beurteiler erfolgen.

Meine Rechtdienstleistungen und Kompetenzen im Beurteilungsrecht

Wenn Sie eine dienstliche Beurteilung erhalten haben, mit der Sie nicht einverstanden sind, berate ich Sie zunächst umfassend zu den in Ihrem konkreten Fall bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten.

Sofern nach dem Ergebnis meiner Prüfung deren Anfechtung hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht, vertrete ich Sie anschließend zunächst im außergerichtlichen Einwendungsverfahren und erforderlichenfalls auch bei der gerichtlichen Durchsetzung Ihres Anspruchs auf eine rechtsfehlerfreie dienstliche Leistungsbeurteilung.

Auch stehe ich Ihnen mit Rat und Tat zur Seite bei allen Rechtsfragen/Rechtsstreitigkeiten, die mit der negativen dienstlichen Beurteilung bzw. deren Anfechtung im Zusammenhang stehen.

Ebenso wie bei Prüfungsanfechtungen verfüge ich auch bei Beurteilungsanfechtungen über vertiefte theoretische Kenntnisse und langjährige praktische Erfahrungen, von denen Sie bei meiner Mandatierung profitieren.

Kosten

Die entstehenden Kosten für die Anfechtung einer dienstlichen Beurteilung hängen zunächst davon ab, ob diese außergerichtlich und oder gerichtlich verfolgt wird.

Bei der außergerichtlichen Anfechtung einer dienstlichen Beurteilung fallen in der Regel nur Rechtsanwaltskosten an.

Steht allein diese in Streit und nicht auch die sich aus ihr ergebende Folge wie das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung oder die Entlassung aus dem Dienstverhältnis, liegen die Rechtsanwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zwischen ca. 500 und 800 €, im Falle der gerichtlichen Weiterverfolgung kommen noch etwa 700 € Rechtsanwaltskosten und 463 € Gerichtskosten hinzu.

Aufgrund meiner Spezialisierung und des regelmäßig auch bei Beurteilungsanfechtungen erhöhten Arbeitsaufwandes bestehe ich aber regelmäßig auf dem individuellen Abschluss einer Honorarvereinbarung, die zu Kosten für die außergerichtliche Vertretung zwischen ca. 1.000 und 2.500 € führt.

Die Kosten für die gerichtliche Anfechtung der Beurteilung liegen ebenfalls in etwa in diesem Bereich und hängen auch davon ab, bei welchem Verwaltungsgericht ich einen Termin wahrnehmen müsste.