Verfassungsbeschwerde

Mit der Verfassungsbeschwerde kann der Beschwerdeführer vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe (nur) rügen, dass er durch einen Akt der öffentlichen Gewalt in einem seiner ihm im Grundgesetz gewährleisteten Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt worden ist.

Als Akte der öffentlichen Gewalt kommen neben Rechtssetzungsakten (Gesetze, Rechtsverordnungen, Satzungen) alle Handlungen und Unterlassungen von Trägern der unmittelbaren und mittelbaren Staatsverwaltung (Bundes-und Landesbehörden, Stadt- und Gemeindeverwaltung sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen) sowie vor allem der Bundes-und Landesgerichte in Betracht.

Praktische Bedeutung

Von (praktischer) Bedeutung ist vor allem im Verwaltungsrechtsstreit die damit gegebene Möglichkeit, letztinstanzliche Gerichtsentscheidungen, die mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbar sind, durch das Bundesverfassungsgericht überprüfen zulassen.

Denn durch die letzte – zum 01.01.1997 in Kraft getretene – Reform der Verwaltungsgerichtsgerichtsordnung ist das Beschreiten des Verwaltungsrechtsweges erheblich erschwert bzw. dieser faktisch verkürzt worden. Seitdem ist nämlich die Berufung gegen Urteile des Verwaltungsgerichtes nur noch statthaft, wenn diese vom Verwaltungsgericht oder vom Oberverwaltungsgericht auf Antrag zugelassen worden ist.

Eine solche Zulassung durch das Verwaltungsgericht selbst erfolgt fast nie und die Zulassungspraxis der Oberverwaltungsgerichte ist zudem äußerst rigide. Die Zulassungsquote ist rechtsgebietsabhängig, liegt aber allgemein unter 20 % und in manchen Rechtsgebieten, wie im Prüfungsrecht, deutlich darunter.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Zulassungspraxis der Oberverwaltungsgerichte schon vielfach beanstandet und eine Verletzung der in Art. 19 Abs. 4 GG normierten Rechtsschutzgarantie festgestellt.

Ich selbst hatte mit einer entsprechenden Rüge im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde gleich im ersten Anlauf 2009 Erfolg, siehe Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 21.12.2009 – 1 BvR 812/09.

Ebenfalls schon häufig erfolgreich gerügt worden ist eine Verletzung des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch die Oberverwaltungsgerichte.

Die Rüge der Verletzung der Rechtsschutzgarantie sowie des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs kommen auch in Betracht, wenn das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberverwaltungsgericht zurückweist.

Wenn ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes streitgegenständlich ist, können auch alle materiellen Grundrechte als verletzt gerügt werden.

In den Rechtsgebieten, in denen ich tätig bin, kommt vor allem die Rüge einer Verletzung des Grundrechts der Berufsfreiheit in Betracht.

BVerfG ist keine Superrevisionssinstanz – Verfassungsbeschwerde ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf

Auch wenn die Möglichkeit der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde grundsätzlich bedeutsam ist, so sollte man von dieser nicht zu viel erwarten.

Zunächst einmal ist der Überprüfungsumfang des Bundesverfassungsgerichtes auf die Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten beschränkt. Es prüft also nicht, ob die Gerichte und Verwaltungsinstanzen das einfache Recht richtig angewendet haben.

Zudem steht es im Ermessen des Bundesverfassungsgerichts, selbst zulässige und begründete Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung anzunehmen, wenn es die Grundrechtsverletzung als nicht bedeutsam genug erachtet. Von dieser macht das Bundesverfassungsgericht aufgrund seiner Überlastung rege Gebrauch.

Auch deshalb liegt die Erfolgsquote von Verfassungsbeschwerden bei unter 2% und ist damit sehr gering. Zudem sind die Verfahren sehr langwierig.

Da auch die Rechtsanwaltskosten für die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde nicht unerheblich sind, sollte deren Erhebung meines Erachtens nur in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden.

Meine Kompetenz und Erfahrung

Wenn Sie mich trotz der eher geringen Erfolgsaussichten mit der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde beauftragen (möchten), profitieren Sie von meiner Kompetenz und Erfahrung, die vor allem durch die von mir erfolgreich betriebenen Verfahren nachgewiesen ist.

Sie werden bei einem Vergleich derjenigen Rechtsanwälte, die mit der Dienstleistung „Verfassungsbeschwerde“ werben, feststellen, dass der ganz überwiegende Teil von ihnen viel verspricht, bislang aber kein einziges erfolgreich betriebenes Verfahren vor einem Bundes- oder Landesverfassungsgericht vorweisen kann.

Das hat natürlich seine Gründe. Denn nur wer das materielle und Verwaltungsprozessrecht aus dem Effeff beherrscht und vor allem die einschlägigen Entscheidungen der Verfassungsgerichte kennt, kann einen Erfolg vor dem Bundes- oder Landesverfassungsgericht erringen.

Mandatierung

Wenn Sie bisher noch nicht mein Mandant gewesen sind und erwägen, mich mit der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde oder eines entsprechenden außerordentlichen Rechtsbehelfs zu beauftragen, sollten Sie mich umgehend nach Erhalt der letztinstanzlichen gerichtlichen Entscheidung kontaktieren.

Denn die Erstellung einer Verfassungsbeschwerde oder einer ähnlichen Schrift ist besonders arbeitsintensiv, wenn ich in der Sache nicht schon zuvor tätig gewesen bin, wofür aber nach Zugang der letztinstanzlichen Entscheidung sowohl beim Bundes- als auch beim Landesverfassungsgericht nur ein Monat zur Verfügung steht. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Auch eine Ergänzung der Begründung oder die Nachreichung von Anlagen nach Fristablauf ist ausgeschlossen.

Angesichts dieser zeitlichen Bedingungen muss ich bei einer Mandatsanfrage für die Vertretung in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren zunächst immer prüfen, ob ich unter Berücksichtigung der sonstigen von mir zu bearbeitenden Mandate zeitlich überhaupt dazu in der Lage bin, die Verfassungsbeschwerde bzw. einen entsprechenden Rechtsbehelf innerhalb der gesetzlichen Frist auszuarbeiten.

Das gilt auch dann, wenn ich in der Sache, in der die Verfassungsbeschwerde erhoben oder von dem vergleichbaren Rechtsbehelf Gebrauch gemacht werden soll, bereits schon zuvor tätig gewesen bin.

Bei einer Annahme des Mandats prüfe ich nach Zurverfügungstellung bzw. Beschaffung der erforderlichen Mandatsunterlagen zunächst, ob die Verfassungsbeschwerde oder der vergleichbare Rechtsbehelf Aussicht auf Erfolg hat.

Im Falle bestehender Erfolgsaussichten und entsprechender Beauftragung beginne ich umgehend mit der Anfertigung der Verfassungsbeschwerde bzw. des vergleichbaren Rechtsbehelfs.

Kosten meiner Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren

Gerichtskosten für die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde oder eines entsprechenden Rechtsbehelfs fallen nur im Ausnahmefall an.

Angesichts der geringen gesetzlichen Gebühren für die Vertretung im Verfassungsbeschwerde- oder einem sonstigen Verfahren, die je nach Streitwert zwischen etwa 500 und 2000 € liegen, ist der Abschluss einer Honorarvereinbarung unabdingbar.

Dabei vereinbare ich zumeist ein Stundenhonorar von 500 € und ein Mindesthonorar von 5000 €.