Schulnotenanfechtung

Die persönlichen und vor allem beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten eines Menschen werden im Wesentlichen zunächst durch die von ihm erworbenen bzw. verpassten schulischen Abschlüsse eröffnet bzw. begrenzt.

So ist beispielsweise der Erwerb der (Fach-)Hochschulreife grundsätzlich Voraussetzung für die Aufnahme eines Studiums an einer (Fach-)Hochschule und der Zugang zu den meisten Ausbildungsberufen setzt mindestens den Realschulabschluss voraus. Auch bei einem erworbenen Abschluss mit guter Note kann es für die Schülerin/den Schüler nachteilig sein, wenn sie/er (mehrmals) eine Klasse wiederholen musste.

Dabei wird der Bildungs- und damit zumeist auch spätere berufliche Weg nicht selten früh geebnet. Beispielsweise entscheidet in Bayern der von der Grundschülerin/vom Grundschüler am Ende ihrer/seiner Grundschullaufbahn in den Fächern Mathematik, Deutsch und Heimat- und Sachkunde erzielte Notendurchschnitt grundsätzlich verbindlich darüber, welche weiterführende Schule von ihr/ihm im Anschluss besucht werden darf („Übertrittszeugnis“).

Auch im weiteren Verlauf bestimmt die Leistungsfähigkeit der Schlülerin/des Schülers ihren/seinen Berufs- und Bildungsweg.

So setzt der Eintritt in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe, deren Besuch zur Zulassung und zum Bestehen der Abiturprüfung führen soll, im Allgemeinen den erweiterten Sekundarabschluss I voraus. Für die Versetzung in die Qualifikationsphase und die spätere Zulassung zur Abiturprüfung sind wiederum bestimmte Mindestleistungen erforderlich.

Außergerichtliche Rechtsschutzmöglichkeiten

Wenn eine Schülerin/ein Schüler infolge verpasster Mindestnoten nicht die von ihr/ihm gewünschte Schule besuchen kann, nicht in die nächste (Klassen-)Stufe versetzt, nicht zu einer Abschlussprüfung zugelassen wird oder den erstrebten Schulabschluss nicht erreicht, beruht dies immer darauf, dass ihre/seine Leistungen in einzelnen oder mehreren (Pflicht-)Fächern nicht mit der Note „ausreichend“ bzw. zumindest mit einer zu schlechten Note bewertet worden sind.

Für die Schülerin/den Schüler, der von einer belastenden Entscheidung der Schule betroffen ist, die auf der negativen Leistungsbewertung einer Lehrerkraft in einem Pflichtfach beruht, bzw. ihre/seine Eltern, ist daher die Frage von wesentlicher Bedeutung, ob, wie und unter welchen Voraussetzungen die Änderung einer relevanten Note in einem Pflichtfach erreicht werden kann.

Die damit angesprochenen Rechtsschutzmöglichkeiten der Schülerin/des Schülers hängen einerseits von den materiellen Rechtspositionen ab, die ihr/ihm das schulische Prüfungsrecht vermittelt und andererseits von den zu ihrer Durchsetzung im formellen (Schul-)Recht vorgesehenen Rechtsbehelfen.

Widerspruch gegen Schulverwaltungsakte

Wenn die streitgegenständliche Entscheidung der Behörde einen so genannten „Verwaltungsakt“ darstellt, hat der Prüfling – trotz der weitgehenden Abschaffung des Widerspruchsverfahrens – im Schulrecht nach wie vor die Möglichkeit, deren Recht- und Zweckmäßigkeit im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens überprüfen zu lassen.

Wesentliches Merkmal eines „Verwaltungsaktes“ ist das Vorliegen der „Regelung eines Einzelfalles“. Eine solche Regelung eines Einzelfalles stellen insbesondere die folgenden Entscheidungen der Schule bzw. der Lehrerin/des Lehrers dar:

  • Entscheidung über die (Nicht-)Versetzung in die nächsthöhere Klassenstufe im (Nicht-)Versetzungszeugnis
  • (Nicht-)Zulassung zur Abiturprüfung oder sonstigen Abschlussprüfungen
  • Feststellung des (Nicht-)Bestehens der Abiturprüfung oder einer sonstigen Abschlussprüfung
  • Kursabschlussnoten aus der Qualifikationsphase in der gymnasialen Oberstufe
  • Abschluss- und Abgangszeugnisse
  • Einzelnoten auf Bewerbungszeugnissen mit möglichen nachteiligen Auswirkungen für die spätere berufliche Laufbahn wie etwa die Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens.

Notenbeschwerde

Gegen Einzelnoten, die keinen Verwaltungsakt darstellen, kann mit der (nichtförmlichen) Notenbeschwerde vorgegangen werden.

Voraussetzungen und Umfang der Schulnotenüberprüfung

Das geltende Recht verlangt von der Schülerin/dem Schüler keine Begründung ihres/seines Widerspruchs bzw. ihrer/seiner Notenbeschwerde.

Fehlt es an einer solchen, ist die im Widerspruchsverfahren prinzipiell vorgesehene umfassende Kontrolle der Recht- und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes aber einerseits nicht möglich, weil ansonsten die/der widersprechende Schülerin/Schüler im Verhältnis zu ihren/seinen Mitschülerinnen und Mitschülern den ungerechtfertigten Vorteil einer grundlosen Neubewertung erhielte – Stichwort Chancengleichheit – noch nötig, weil eine Rechtsbeeinträchtigung durch die angegriffene Bewertung nicht erkennbar ist.

Erhebung konkreter und nachvollziehbarer Bewertungsrügen

Es obliegt daher der Schülerin/dem Schüler, substantiierte Einwände gegen die Bewertung ihrer/seiner Leistungen zu erheben, mit denen sie/er konkret und nachvollziehbar aufzeigt, dass und in welchen Punkten und aus welchen Gründen sie/er die Kritik der Lehrerin/des Lehrers für nicht gerechtfertigt hält.

Kommt die Schülerin/der Schüler seiner Substantiierungsobliegenheit nach, entscheidet die Schule nach Einholung einer Stellungnahme der/des verantwortlichen Fachlehrerin/Fachlehrers zu den Bewertungsrügen der Schülerin/des Schülers, ob dem Widerspruch abgeholfen wird.

Wenn die Lehrerin/der Lehrer an seiner Bewertung auch im Lichte der Rügen der Schülerin/des Schülers festhält und die Schule keine Rechtsfehler der Bewertung feststellen kann, ergeht eine Nichtabhilfeentscheidung und der Widerspruch wird der Schulaufsichtsbehörde zur weiteren Überprüfung vorgelegt, die dann einen Widerspruchsbescheid erlässt.

Bewertungsbegründung und Begründungsverlangen

Substantiierte Bewertungsrügen gegen eine Note bzw. Bewertung einer einzelnen Leistung kann die Schülerin/der Schüler aber erst dann erheben, wenn sie/er die tragenden Gründe für die Bildung der Note bzw. Bewertung ihrer/seiner Leistung erfahren hat.

Die Schülerin/der Schüler hat daher einen Begründungsanspruch. Die Bewertung einzelner schriftlicher Prüfungsleistungen wird meist (ausreichend) begründet. In diese kann Einsicht genommen werden bzw. sie liegen der Schülerin/dem Schüler schon vor.

Besonderheiten im schulischen Prüfungsrecht ergeben sich aber daraus, dass die Note in einem Unterrichtsfach aus der Bewertung schriftlicher und mündlicher Prüfungsleistungen aus einem langen Beurteilungszeitraum gebildet wird.

Dies führt zu besonderen Anforderungen an die Rechtfertigung der Leistungsbewertung namentlich im Hinblick auf die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen. Die insoweit erforderliche Bewertungsbegründung muss im Regelfall immer angefordert werden.

Der Ton macht die Musik

Da für die Schülerin/den Schüler häufig viel auf dem Spiel steht, ist es verständlich, wenn sie/er und/oder seine Eltern mit emotionalem Engagement die Berechtigung der streitgegenständlichen Leistungsbewertungen in Frage stellen. Für den angestrebten Erfolg des Widerspruchs bzw. der Notenbeschwerde ist dies aber wenig hilfreich.

Denn bei der für die Bewertung verantwortlichen Lehrkraft wird man auf verständlichen Widerstand stoßen, wenn ihre Kompetenz oder die Berechtigung der Bewertung mit unsachlichen Vorwürfen in Frage gestellt wird. Zudem ist zu bedenken, dass die Schülerin/der Schüler von der Lehrkraft, deren Bewertung sie/er beanstandet, häufig weiter unterrichtet werden wird.

Es ist daher von besonderer Wichtigkeit, den Widerspruch bzw. die Notenbeschwerde sachlich und respektvoll zu begründen. Daher ist es ratsam, schon bei der Formulierung des Widerspruchs bzw. der Begründung der Notenbeschwerde die Unterstützung eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen, dessen Aufgabe es auch ist, unsachliche Einwendungen der Schülerin/des Schülers bzw. ihrer/seiner Eltern auszufiltern.

Pädagogischer Bewertungsspielraum begrenzt Überprüfungsumfang

Im Rahmen ihrer Widerspruchsentscheidung muss die Widerspruchsbehörde den pädagogischen Bewertungsspielraum der Lehrerin/des Lehrers beachten.

Dieser führt im Ergebnis dazu, dass die/der zuständige Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter die Bewertung der Lehrerin/des Lehrers nicht durch eine eigenständige Bewertung der Leistung ersetzen, sondern nur deren Rechtmäßigkeit überprüfen darf.

Stellt sie/er dabei fachliche oder sonstige Bewertungsfehler fest, kann er die/den bisherige(n) oder auch eine(n) andere(n) Lehrerin/Lehrer (nur) zur rechtsfehlerfreien Neubewertung der Prüfungsleistung verpflichten.

Die Anerkennung eines Bewertungsspielraums der Lehrerin/des Lehrers beruht auf der Erkenntnis, dass die Bewertung einer Prüfungsleistung neben der nach objektiven Maßstäben erfolgenden Beurteilung der fachlichen Richtigkeit bzw. Vertretbarkeit der Ausführungen des Prüflings in einem fachgebietsabhängigen Umfang auch auf subjektiven Einschätzungen und Erfahrungen der jeweiligen Lehrkraft beruht.

Diese sind durch den ständigen Vergleich der Prüfungsanforderungen und der Leistungen der Schülerinnen und Schüler geprägt, sodass sie von einem Dritten schon nicht (vollständig) nachvollzogen und mangels vorhandener objektiver Maßstäbe auch nicht auf ihre Richtigkeit überprüft werden können.

Zu den (Leistungs-)Aspekten, die dem Bewertungsspielraum der Lehrerin/des Lehrers unterfallen, gehören etwa die Einschätzung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung, die Gewichtung von Stärken und Schwächen der Leistung und deren Abwägung in der Gesamtbeurteilung der Prüfungsleistung sowie vor allem auch deren Einordnung in den maßgeblichen Vergleichsrahmen, d.h. die konkrete Benotungsfrage.

Bei diesen dem Bewertungsspielraum des Prüfers unterfallenden so genannten „prüfungsspezifischen Bewertungen“ ist die Überprüfung der Widerspruchsbehörde und auch des Verwaltungsgerichtes darauf beschränkt, ob

  • der beurteilungsrelevante Sachverhalt vollständig berücksichtigt worden ist,
  • die Notenfindung im Einklang mit den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften,
  • sowie allgemein anerkannten pädagogischen Grundsätzen und Bewertungsmaßstäben steht, wobei hier insbesondere das Gebot der Sachlichkeit und der ausgewogenen Bewertung im Sinne einer rationalen Abwägung der Leistungsaspekte zu betonen ist.

(Vorläufiger) Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht

Wird der Widerspruch der Schülerin/des Schülers gegen eine schulische Prüfungsentscheidung zurückgewiesen, kann sie/er gegen diese – in der Gestalt des Widerspruchsbescheides – Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erheben und deren Aufhebung sowie (nur) die Verurteilung bzw. Verpflichtung der Schule zur Neubewertung ihrer/seiner Leistung(-en) beantragen.

Das Verwaltungsgericht kann aufgrund des den Lehrerinnen und Lehrern zukommenden Bewertungsspielraums also ebenso wenig wie die Widerspruchsbehörde die streitgegenständlichen Leistungsbewertungen durch eigene Bewertungen ersetzen, sondern nur deren Rechtswidrigkeit und die Notwendigkeit einer neuen, fehlerfreien Leistungsbeurteilung aussprechen.

Bis über eine Klage entschieden wird, vergeht im Regelfall geraume Zeit mit der Folge, dass sich durch deren Ablauf das (ursprüngliche) Begehren der Schülerin/des Schülers in vielen Fällen erledigt hat.

Dies ist namentlich dann der Fall, wenn es in der Sache auf die Versetzung in die nächsthöhere Klassenstufe gerichtet war. Zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Klage hat die Schülerin/der Schüler die Klasse dann nämlich meist schon längst wiederholt.

Um eine solche – möglicherweise ungerechtfertigte – Wiederholung der Klasse, oder auch nur zu verhindern, dass die Schülerin/der Schüler den Anschluss an den Lernstoff der höheren Klasse verliert, ist anerkannt, dass das Verwaltungsgericht gegebenenfalls die Schule durch einstweilige Anordnung verpflichten kann, eine Schülerin/einen Schüler vorläufig in die nächsthöhere Klasse zu versetzen, um ihr/ihm die Teilnahme am dortigen Unterricht einstweilen bis zum Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache zu ermöglichen.

Das Hauptsachverfahren erledigt sich dann vielfach dadurch, dass die Schülerin/der Schüler in der nächsthöheren Klassenstufe das Klassenziel erreicht und wiederum in die nächsthöhere Klasse versetzt wird.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der eine Versetzung in die nächsthöhere Klassenstufe angestrebt wird, ist an enge Voraussetzungen gebunden.

Sie wird grundsätzlich nur dann erlassen, wenn die angegriffene Nichtversetzung rechtswidrig erscheint und darüber hinaus – trotz des den Lehrerinnen und Lehrern zukommenden Beurteilungsspielraums – entweder die Antragstellerin/der Antragsteller ausnahmsweise einen Anspruch auf Versetzung glaubhaft machen kann oder wenigstens eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass allein die Versetzung rechtmäßig ist.

Sieht die Schülerin/der Schüler von der Stellung eines vorläufigen Rechtsschutzantrags ab, weil sie/er meint, die engen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht dartun zu können, oder wird sie/er vom Verwaltungsgericht abgelehnt, kann im Hauptsacheverfahren nach erfolgreicher Wiederholung der Klasse grundsätzlich beantragt werden, festzustellen, dass die Entscheidung über die Nichtversetzung in die nächsthöhere Klasse rechtswidrig gewesen ist.

Außer in den Fällen der ausgesprochenen Nichtversetzung kommt ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung insbesondere dann in Betracht, wenn die Zulassung der Schülerin/des Schülers zur (Abschluss-)Prüfung, namentlich zum Abitur, von der Schule abgelehnt worden ist.

Mein Rechtsdienstleistungsangebot

Mein Rechtsdienstleistungsangebot im schulischen Prüfungsrecht entspricht den dargestellten Möglichkeiten und Grenzen einer Schulnotenanfechtung und stellt sich demgemäß wie folgt dar:

Daher berate und vertrete ich Sie außergerichtlich und gerichtlich bei der (beabsichtigten)

  • Anfechtung der Entscheidung über die (Nicht-)Versetzung in die nächsthöhere Klassenstufe im (Nicht-)Versetzungszeugnis,
  • Anfechtung der (Nicht-)Zulassung zur Abiturprüfung oder sonstigen Abschlussprüfungen,
  • Anfechtung der Feststellung des (Nicht-)Bestehens der Abiturprüfung oder einer sonstigen Abschlussprüfung,
  • Anfechtung von Kursabschlussnoten aus der Qualifikationsphase in der gymnasialen Oberstufe,
  • Anfechtung von Abschluss- und Abgangszeugnissen,
  • Anfechtung von Einzelnoten auf Bewerbungszeugnissen mit möglichen nachteiligen Auswirkungen für die spätere berufliche Laufbahn wie etwa die Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens.

Vor einer Schulnotenanfechtung bzw. Anfechtung des Nichtversetzungs-/Nichtzulassungs-/Nichtbestehensbescheides prüfe ich zunächst immer die Erfolgsaussichten eines solches Vorgehens. Hierzu muss ich regelmäßig zunächst Akteneinsicht nehmen, um mir Klarheit über die Aufgabenstellung, die erbrachte(n) Leistung(n) und die Gründe ihrer Bewertung zu verschaffen.

Stehen (auch) mündliche Noten im Streit und sind die tragenden Gründe für ihre Vergabe nicht oder nicht hinreichend dokumentiert, muss von mir zusätzlich deren Erläuterung eingefordert werden.

Bestehen nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Erfolgsaussichten für eine Anfechtung der streitgegenständlichen Note(n) bzw. des (Schul-)Verwaltungsaktes, fertige ich eine Widerspruchsbegründung und stelle ggf. zusätzlich einen vorläufigen Rechtsschutzantrag.

Kosten einer Schulnotenanfechtung

Bei den Kosten für die Anfechtung von Schulzeugnissen/-Noten ist zu differenzieren zwischen den anfallenden Rechtsanwaltskosten auf der einen und den Widerspruchsgebühren und Gerichtskosten auf der anderen Seite.

Die Höhe der Rechtsanwalts- und Gerichtskosten richtet sich nach dem Streitwert, der im Schulrecht gering ist und meist bei 5.000 € liegt. Die für diesen Fall nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bzw. dem Gerichtskostengesetz anfallenden Gebühren können Sie meinen Angaben zu den Kosten einer Prüfungsanfechtung entnehmen.

Aufgrund des geringen Streitwerts und der damit auch geringen Gebühren, die nach dem Rechtsanwaltsanwaltsvergütungsgesetz anfallen, ist aber im Regelfall der Abschluss einer individuellen Vergütungsvereinbarung unumgänglich.

Dabei kommt wie auch im Allgemeinen Prüfungsrecht der Abschluss einer Stundenhonorar- oder Pauschalpreisvereinbarung oder eine Kombination beider Vergütungsmodelle in Betracht.