Täuschungs-/Plagiatsvorwurf-Beratung/Vertretung
Nein, man täuscht sich nicht. Die unsägliche Guttenberg-Affäre hat nicht nur den zeitweise recht populären Volkssport des Plagiatsjägers hervorgebracht.
Ihre Aufarbeitung hat vor allem zu einer erhöhten Sensibilität der Habilitations- und Promotionsausschüsse, vor allem aber auch der Prüfungsämter bei der Durchführung studienbegleitender und Abschlussprüfungen für – vermeintliche – Täuschungsversuche der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten geführt.
Diese (erhöhte) Sensibilität ist nicht nur bei der Bewertung bzw. Überprüfung von Habilitationsschriften, Dissertationen und sonstigen (wissenschaftlichen) (Studien-)Arbeiten festzustellen.
Mittlerweile ist sie auch bei der Würdigung des Inhalts sonstiger schriftlicher Prüfungsleistungen, insbesondere der Anfertigung von Aufsichtsarbeiten, und auch bei der Erbringung mündlicher/praktischer Prüfungsleistungen, zu beobachten.
Täuschungshandlungen
Bei der Erstellung wissenschaftlicher Arbeiten sieht sich der Kandidat – nach wie vor – mit dem Vorwurf der Täuschung bzw. des Plagiats konfrontiert, wenn er in einem (täuschungs-)relevanten Umfang die Übernahme fremder Gedanken nicht bzw. nicht hinreichend gekennzeichnet hat.
In Folge der Sensibilisierung für Verstöße gegen die Regeln der wissenschaftlichen Redlichkeit und guten wissenschaftlichen Praxis ist aber eine deutliche Verschiebung des Maßstabs für die Annahme eines Plagiats in Richtung einer (übermäßigen) Strenge festzustellen.
So werden mittlerweile nicht selten gehäufte oder gar schon einzelne Zitierfehler, die in der Prä-Guttenberg-Ära zwar als bewertungsrelevante, aber (noch) verzeihliche „handwerkliche Mängel“ und nicht schon als das sanktionsbedürftige „Schmücken mit fremden Federn“ angesehen worden sind, rigoros als Täuschungsversuch geahndet.
Als Beispiel aus meiner anwaltlichen Praxis mag ein Fall dienen, in dem der Prüfer eine von ihm im Prinzip als überaus gelungen angesehene Bachelorarbeit wegen eines einzigen Zitierfehlers, aufgrund dessen ein fremder Gedanke als derjenige des Verfassers erschien, als Plagiat angesehen und infolgedessen mit der Sanktionsnote „nicht ausreichend“ bewertet hat.
Der Vorwurf, durch die bewusst unterbliebene Kennzeichnung der Übernahme fremden Gedankenguts ein Plagiat erstellt zu haben, kann im Zusammenhang mit der Erstellung wissenschaftlicher (Studien)Arbeiten als „klassisch“ angesehen werden. Er wird nur infolge der Sensibilisierung für Verstöße gegen die wissenschaftliche Redlichkeit im Zuge der Guttenberg-Affäre zunehmend (voreilig) erhoben.
Demgegenüber stellt es ein gänzlich neues Phänomen dar, dass – mit steigender Tendenz – von den Prüfern auch in Aufsichtsarbeiten Nachweise für die dort wiedergegebenen fremden Gedanken erwartet werden und bei ihrem Fehlen darin ein täuschungsrelevantes Verhalten gesehen wird.
Gerade gute Kandidatinnen und Kandidaten, die auswendig gelernte Passagen aus Lehrbüchern in der Prüfungsarbeit niederschreiben, sehen sich in diesem Fall schnell mit dem Vorwurf der Täuschung konfrontiert.
Nachweis/Feststellung einer Täuschung und Rechtsfolgen
Das Vorliegen eines Täuschungsversuchs bzw. eines Plagiats muss zwar vom Prüfungsamt bewiesen werden, dem aber Beweiserleichterungen zugutekommen.
Anscheinsbeweis
Zugunsten des Prüfungsamtes greift der Anscheinsbeweis, wenn bestimmte Auffälligkeiten der von der Kandidatin/dem Kandidaten erbrachten Prüfungsleistung nach der allgemeinen Lebenserfahrung nur den Rückschluss zulassen, dass er sich bei ihrer Erbringung unerlaubter Hilfsmittel bedient hat.
So wird beispielsweise bei einer weitgehenden Identität der vom Prüfling angebotenen Lösung mit dem Inhalt der Lösungsskizze davon ausgegangen, dass der Prüfling sich diese vor der Prüfung Zugang verschafft hat oder ihm zugänglich gemacht worden ist.
Erschütterung des Anscheinsbeweises
Liegen die Voraussetzungen des Anscheinsbeweises vor, hat der Prüfling nur noch die Möglichkeit, diesen zu erschüttern, in dem er einen nahe liegenden abweichenden Geschehensablauf darlegt und ggf. beweist.
Grundrecht der Berufsfreiheit und Verhältnismäßigkeit
Die Aberkennung einer – vermeintlich – durch Täuschung oder durch die ungekennzeichnete Übernahme fremden Gedankenguts beeinflussten Leistung stellt einen erheblichen Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit dar.
Der Gewährleistungsgehalt dieses Grundrechts muss daher schon bei der Beurteilung des Vorliegens einer Täuschung bzw. eines Plagiats, spätestens aber bei der Bestimmung der Rechtsfolgen beachtet werden.
Insbesondere muss das Gewicht eines etwaigen Verstoßes des Prüflings gegen die (wissenschaftlichen) Regeln in einem angemessenen Verhältnis zu der Sanktionsbewertung stehen.
Meine Rechtsdienstleistungen
Die Beratung von Mandantinnen und Mandanten, denen eine Täuschung bzw. ein Plagiat zur Last gelegt wird, stellt ebenso wie die Vertretung von Prüflingen in Verfahren, in denen ein entsprechender Bescheid des Prüfungsamtes angefochten wird, neben Prüfungsanfechtungen einen weiteren Schwerpunkt meiner Tätigkeit im Prüfungsrecht dar.
Ich verfüge also über die erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen, so dass ich Sie bei dem im Raum stehenden Vorwurf der Täuschung/des Plagiats fundiert zu Ihren Verteidigungsmöglichkeiten beraten und im Verwaltungsstreitverfahren kompetent vertreten kann.