Prüfungsrücktritt- Beratung/Vertretung

Die – theoretisch geklärten – Rücktrittsvoraussetzungen

Die Möglichkeiten, Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Rücktritts von einer Prüfung sind im Wesentlichen geklärt und in den einschlägigen Prüfungsordnungen im Detail geregelt.

Danach gilt im Grundsatz, dass ein Prüfling, dessen Leistungsfähigkeit während der Prüfung durch eine Erkrankung erheblich beeinträchtigt ist bzw. war, die Möglichkeit hat, sich den Rechtsfolgen der Prüfung durch die Abgabe einer Rücktritts- oder entsprechenden Erklärung zu entziehen.

Eine solche Erklärung muss unverzüglich nach Auftreten der leistungsbeeinträchtigenden Umstände erfolgen und die Prüfungsunfähigkeit muss durch ein ärztliches oder amtsärztliches Attest nachgewiesen werden.

Wird eine rechtzeitig geltend gemachte Prüfungsunfähigkeit vom Prüfungsamt anerkannt, gilt im Regelfall die (gesamte) Prüfung als nicht unternommen und der Prüfling kann sie im nächstmöglichen Termin (komplett) wiederholen.

Der – praktisch häufige – Streit um das Vorliegen der Rücktrittsvoraussetzungen

Dass in der Praxis und häufig trotz theoretisch meist klarer Ausgangslage vor allem über das Vorliegen der Voraussetzungen des Rücktritts gestritten wird, erklärt sich daraus, dass von den Prüfungsämtern bzw. den Verwaltungsgerichten weitgehende Obliegenheiten des Prüflings im Zusammenhang mit der (unverzüglichen) Erklärung des Rücktritts und dem Nachweis der Prüfungsunfähigkeit angenommen werden, um einem möglichen Missbrauch des Rücktrittsrechtes zu begegnen.

Unverzüglichkeit der Rücktrittserklärung

Zur Gewährleistung der Chancengleichheit der anderen Prüfungsteilnehmer wird daher von dem vermeintlich durch eine Krankheit beeinträchtigten Prüfling zunächst die Abgabe einer Rücktrittserklärung zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt verlangt, zu dem diese zumutbarerweise von ihm erwartet werden kann.

Mit dieser Forderung soll ein spekulatives Hinauszögern der (Rücktritts-)Erklärung in dem Sinne verhindert werden, dass der Prüfling sich – möglicherweise sogar durch deren Zurückstellung bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses – zunächst (hinreichende) Klarheit darüber verschafft, ob er die Prüfung nicht trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch erfolgreich absolvieren kann bzw. absolviert hat.

Durch die Duldung eines solchen Verhaltens könnte sich nämlich der Prüfling ggf. einen weiteren – den anderen Prüfungsteilnehmern nicht zustehenden – Prüfungsversuch erschleichen und sich damit im Verhältnis zu ihnen einen unberechtigten Vorteil verschaffen.

Nachweis der Prüfungsunfähigkeit

Darüber hinaus werden, um zu verhindern, dass sich ein Prüfling, dem bewusst ist bzw. wird, dass die bislang von ihm erbrachten Prüfungsleistungen unzureichend sind, durch eine simulierte Krankheit und die Abgabe einer auf sie gestützten (Rücktritts-)Erklärung den Rechtsfolgen der Prüfung entzieht, strenge Anforderungen an den Inhalt des ärztlichen Attestes gestellt.

In diesem müssen die Befundtatsachen und ihre Auswirkungen auf die Prüfungsfähigkeit des Prüflings schlüssig und nachvollziehbar angegeben werden. Weiter muss erkennbar sein, dass die Feststellungen in dem Attest auf einer eigenen Untersuchung des Arztes und nicht nur bloßen Angaben des Patienten beruhen.

Insgesamt sind die in der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an den Inhalt eines Attestes im Allgemeinen so hoch, dass eine Zusammenarbeit zwischen Arzt und Rechtsanwalt erforderlich ist, um diesen zu genügen.

Frühzeitig anwaltlichen Rat bei einem – beabsichtigten – Prüfungsrücktritt einholen

Im Hinblick darauf, dass der Prüfling einerseits hohe Anforderungen erfüllen muss, um nach den Maßstäben der Rechtsprechung einen Rücktritt unverzüglich zu erklären und ausreichend nachzuweisen, und andererseits ein nicht anerkannter/genehmigter Prüfungsrücktritt einschneidende Rechtsfolgen haben kann, empfiehlt es sich, bei einer Erkrankung während der Prüfung und einem beabsichtigten Prüfungsrücktritt umgehend anwaltlichen Rat einzuholen.

Meine Rechtsdienstleistungen beim Prüfungsrücktritt

Ich berate Sie gerne hinsichtlich aller Fragen, die Sie im Zusammenhang mit einem anstehenden Rücktritt von der Prüfung haben, erkläre diesen für Sie und vertrete Sie erforderlichenfalls auch in einem sich ggf. anschließenden Rechtsbehelfsverfahren.