Rechtsprechung im Bereich Prüfungsrecht

An dieser Stelle werde ich Ihnen von nun an Gerichtsentscheidungen vorstellen, die einen unmittelbaren oder mittelbaren Bezug zum Prüfungsrecht aufweisen und für den Prüfling, der die Durchführung einer Prüfungsanfechtung erwägt, von Interesse sein könnten.

Unter 1. „Eigene Entscheidungen“ stelle ich Ihnen Urteile und Beschlüsse vor, die in Verfahren ergangen sind, in denen ich selbst Prozess-/Verfahrensbevollmächtigter gewesen bin. Zunächst finden Sie hier nur Entscheidungen aus Verfahren, in denen mein (e) Mandant (in) ganz oder teilweise obsiegt hat. Damit soll nicht der Eindruck erweckt werden, als ob Prozesse, in denen ich Prozessbevollmächtigter bin, nicht verloren gingen. Entscheidungen, die gegen meine Mandanten ergangen sind, werde ich aber ausführlicher kommentieren und insbesondere skizzieren, weshalb diese meiner Auffassung nach fehlerhaft sind und auch nur solche in die Sammlung aufnehmen, die Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen. Für die Auswahl und Kommentierung dieser negativen Entscheidungen benötige ich aber noch etwas Zeit.

1. „Eigene Entscheidungen“

a) Bundesverfassungsgericht, Bes. v. 21.12.2009, Az.: 1 BvR 812/09

Dieses Verfahren ist von mir erst in 2. Instanz übernommen worden. Das OVG Lüneburg hat meinen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz zurückgewiesen, obwohl ich in mehrfacher Hinsicht die tragenden Rechtssätze der Entscheidung der Vorinstanz schlüssig in Frage gestellt und damit den Anforderungen genügt habe, die nach der Rechtsprechung des BVerfG an die Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 II Nr. 1 VwGO zu stellen sind. Dies hat das BVerfG ebenso gesehen und der von mir erhobenen Verfassungsbeschwerde stattgegeben. Es hat mit seiner Entscheidung die bisherige Rechtsprechung zum Berufungszulassungsantragsrecht bestätigt und in prüfungsrechtlicher Hinsicht dahin konkretisiert, dass die mit dem Berufungszulassungsantragsverfahren aufgeworfenen Fragen in diesem nicht abschließend entschieden werden dürfen, namentlich die fachwissenschaftliche Richtigkeits- bzw. Vertretbarkeitskontrolle nicht hier vorgenommen werden dürfe, die dem Berufungsverfahren vorbehalten war.

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtetes als PDF

b) OVG Koblenz, Bes. v. 11.08.2010, Az.: 10 A 10662-10.OVG

Die Entscheidung des OVG Koblenz zeigt einmal mehr, dass sich Verfahrensfehler leichter erfolgreich geltend machen lassen als Bewertungsfehler. Insoweit gilt der Grundsatz, dass umso mehr auf die Einhaltung der verfahrenrechtlichen Vorschriften geachtet werden muss und meist auch geachtet wird, je weniger die materielle Entscheidung überprüfbar ist. Hier ist das OVG meiner Rechtsauffassung gefolgt, dass es einen wesentlichen Verfahrensfehler darstellt, wenn nicht der nach der Prüfungsordnung dazu ausschließlich Berufene die Note der Hausarbeit festsetzt.

Entscheidung des OVG Koblenz als PDF

c) VG Koblenz, Urt. v. 23.03.2010, Az.: 6 K 371.09.KO

Auch diese Entscheidung ist ein Beleg dafür, wie streng die Rechtsprechung über die Einhaltung der Verfahrensvorschriften wacht. Die streitgegenständliche Vorschrift der Prüfungsordnung, die hier einschlägig war, sah vor, dass der Kandidat eine ausreichende Leistung erzielt hat, wenn er nach Maßgabe eines besonderen Bewertungsschemas mehr als 40 von Hundert der Anforderungen erfüllt. Ein solches „besonderes Bewertungsschema“ war in keinem der Prüfervoten zu finden – dies war der wesentliche Einwand, der von mir mit der Klagebegründung erhoben wurde und den das VG Koblenz als begründet erachtete. Die streitgegenständliche Vorschrift ist mittlerweile aufgehoben worden.

Entscheidung des VG Koblenz als PDF

d) VG Wiesbaden, Urt. v. 15.09.2010, Az.: 7 K 992/09.WI

In diesem Verfahren bin ich erst beauftragt worden, nachdem die Mandantin bereits Klage erhoben hatte und kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung. Das VG Wiesbaden hat dann nur die Neubewertung der Klausur Ö I angeordnet. Die Begründung ist insoweit von Interesse, als das VG Wiesbaden meinem Rechtsvortrag gefolgt ist, dass die Korrekturbemerkung „mangelhaft“ in einem Votum grundsätzlich im Sinne der Bundesnotenverordnung zu verstehen ist und es bei dem von dem Kandidaten im Rahmen der 2. jur. Staatsprüfung zu fertigenden Entwurf eines Urteils vertretbar ist, auf die Kennzeichnung des Streitgegenstandes zu verzichten.

Entscheidung des VG Wiesbaden als PDF

e) VG Minden, Urt. v. 19.05.2010, Az.: 3 K 2520/07

Dem Urteil in diesem Verfahren vorausgegangen war ein Prozesskostenhilfeverfahren. Meinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das VG Minden zunächst zurückgewiesen, das OVG Münster hat ihm dann im Beschwerdeverfahren stattgeben. Das Urteil des VG Minden orientiert sich im Wesentlichen an dem in diesem Verfahren ergangenen Beschluss des OVG Münster. Das Verfahren ist momentan in zweiter Instanz anhängig, da ich die Zulassung der Berufung im Hinblick darauf beantragt habe, dass das VG Minden die Neubewertung der Prüfungsleistungen durch dieselben und nicht durch neue Prüfer angeordnet hat.

Entscheidung des VG Minden als PDF

f) VG Stuttgart, Urt. v. 19.10.2010, Az.: 12 K 3584/09

Diese Entscheidung ist insoweit von Interesse, als das VG Stuttgart keine Probleme mit dem Rechtsschutzbedürfnis hat, soweit der Kläger das Ergebnis des nicht bestandenen Erstversuchs anficht, die Wiederholungsprüfung zum Zeitpunkt der Entscheidung der Gerichts aber bestanden hat. Dies entspricht zwar der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, dennoch neigen einige Gerichte, wie etwa das VG Schwerin, dazu, das Rechtsschutzbedürfnis in diesen Fällen zu verneinen. Leider nicht beigetreten ist das VG Stuttgart dem etwa vom VG Schwerin und VG Augsburg eingenommenen Rechtsstandpunkt, dass eine erhöhte Begründungspflicht für den Zweitprüfer besteht, wenn dieser abweichend vom Erstprüfer, der die Note ausreichend (4 Pkt.) vergeben hat, mit der Note mangelhaft (3 Pkt.) bewertet.

Entscheidung des VG Stuttgart als PDF

2. Andere Entscheidungen

a) Beschluss des VG Düsseldorf v. 18.03.2010, Az.: 15 L 271/2010

Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung bei einem Antrag des Prüflings auf vorläufige Zulassung zur mündlichen Prüfung

Angesichts der Dauer verwaltungsgerichtlicher Verfahren hat der vorläufige Rechtsschutz im Prüfungsrecht grundsätzlich eine große praktische Bedeutung. Bei juristischen Prüfungen stellt sich die Frage der Stellung eines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes häufig in der Konstellation, dass der Prüfling die Voraussetzungen für die Zulassung zur mündlichen Prüfung nur knapp nicht erfüllt, weil ihm etwa nur ein weiterer Punkt aus den Klausuren fehlt. Wegen der Gefahr, dass das Verwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren – und sei dies auch nur wegen einer anderen Kammerbesetzung – anders entscheidet als im vorläufigen Rechtsschutzverfahren oder aber die später angeordnete Neubewertung der Klausur oder der Klausuren zu keiner besseren Bewertung führt, sollten die Vor- und Nachteile einer vorläufigen Zulassung zur mündlichen Prüfung stets sorgsam abgewogen werden. Durchzusetzen ist ein solches Begehren jedenfalls mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der Erfolg hat, wenn der Antragsteller Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft machen kann. Dabei ist der glaubhaft zu machende Anordnungsanspruch gegeben, wenn die hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Prüfling einen Anspruch auf Zulassung zur mündlichen Prüfung hat, was wiederum dann der Fall ist, wenn der Prüfling wegen vorliegender Bewertungsfehler einen Anspruch auf Neubewertung einer oder mehrerer Klausuren hat und zu erwarten ist, dass die Neubewertung zur Vergabe der noch fehlenden Punkte führt. Der Anordnungsgrund setzt voraus, dass die Gefahr des Verlustes speziellen Prüfungswissens und/oder eine unzumutbare Verzögerung des Berufseintritts droht. Die nicht gerade für seine prüflingsfreundliche Rechtsprechung bekannte 15. Kammer des VG Düsseldorf hat nun mit Bes. v. 18.03.2010 (Az.: 15 L 271/10)entschieden, dass diese Voraussetzungen dann nicht vorliegen, wenn dem Prüfling noch ein zeitnah zu absolvierender Prüfungsversuch zusteht und die drohenden Nachteile im Wege der „Selbsthilfe“ noch abwenden kann. Diese Entscheidung dürfte jedenfalls für den Fall richtig sein, dass der Prüfling zur Absolvierung des (zeitnahen) Wiederholungsversuch bereit und in der Lage ist, da er dann wegen der gebotenen Vorbereitung auf den Wiederholungsversuch sein Prüfungswissen ohnehin auf dem aktuellen Stand halten muss.

Entscheidung des VG Düsseldorf als PDF

b) OVG Bautzen, Urt. v. 02.06.2010, Az.: 2 A 128/10

Unzulässige Einflussnahme auf einen Prüfer im juristischen Staatsexamen – Persönliche Kontaktaufnahme im Widerspruchsverfahren/Überdenkungsverfahren

Insbesondere Prüflinge, die die 2. jur. Staatsprüfung (endgültig) nicht bestanden, damit keinen berufsqualifizierenden Abschluss erworben haben und somit – wenn auch nur gefühlt – vor dem (beruflichen) „Nichts“ stehen, greifen in dieser Situation der Verzweiflung verständlicherweise häufig nach jedem Strohhalm und sind bereit, jeden Versuch zu unternehmen, noch zum Prüfungserfolg zu gelangen. Weit verbreitet ist das Ansinnen, insbesondere dann, wenn bereits ein Widerspruchsverfahren/ Überdenkungsverfahren stattgefunden hat und der Prüfer bei seiner streitgegenständlichen Bewertung geblieben ist, mit diesem in persönlichen Kontakt zu treten und zu versuchen, ihn durch Schilderung der persönlichen Umstände zu einer Anhebung der Bewertung zu bewegen. Von solchen Unternehmungen habe ich bereits bisher meinen Mandanten dringend abgeraten, insbesondere nachdem schon im Jahre 2007 der VGH Mannheim geurteilt hatte, dass in der persönlichen Kontaktaufnahme mit dem Prüfer jedenfalls dann grundsätzlich ein Täuschungsversuch gesehen werden kann, wenn diesem gegenüber sachfremde und völlig unerhebliche Gesichtspunkte (persönliche Lebensumstände, Ergebnis der Prüfung im Übrigen, Maßgeblichkeit der vergebenen Punktzahl etc.) geschildert werden (NJW 2007, 2875 f.). Mit Urteil vom 02.06.2010, Az.: 2 A 128/10, hat sich nun das OVG Bautzen in einem ähnlich gelagerten Fall dieser Rechtsprechung angeschlossen und damit das Urteil der Vorinstanz (VG Dresden, Urt. v. 18.06.2009, Az.: 5 K 185/06), die zu Gunsten des Prüflings entschieden hatte, aufgehoben. Diese Entscheidung begegnet, jedenfalls soweit es nur um die Mitteilung der Bedeutung der Anhebung oder Nichtanhebung der Bewertung geht, durchaus Zweifeln, da diese dem Prüfer unabhängig von einer Mitteilung des Prüflings ohnehin klar sein dürfte, worauf zutreffend das VG Dresden hingewiesen hat. Nichts desto trotz sind Prüflinge gut beraten, im Widerspruchs- und Klageverfahren davon abzusehen, mit diesem persönlich in Kontakt zu treten, selbst dann, wenn diese Kontaktaufnahme nur dazu dienen sollte, sich die Bewertung erläutern zu lassen. Gleichermaßen zurückhaltend sollten Prüflinge und deren anwaltliche Vertreter vor dem Hintergrund der ergangenen Entscheidungen auch sein, die persönlichen Lebensumstände und die Maßgeblichkeit der Bewertung in der Widerspruchsbegründung zu schildern.

Entscheidung des OVG Bautzen als PDF