Verfahrensablauf einer Studienplatzklage
Viele Studieninteressierte gehen davon aus, dass sich das Verfahren der „Studienplatzklage“ in einem Gang zum Verwaltungsgericht erschöpft.
Tatsächlich geht aber dem gerichtlichen Verfahren ein außergerichtliches Verfahren voraus. Im Einzelfall ist die Einschaltung des Verwaltungsgegerichts auch gar nicht mehr erforderlich.
Im Einzelnen läuft eine „Studienplatzklage“ wie nachfolgend dargestellt ab:
Stellung eines außerkapazitären Zulassungsantrags bei der (Fach-)Hochschule (AKA)
Nachdem Sie mich mandatiert haben, stelle ich bei der (Fach-)Hochschule, an der Sie studieren möchten, bzw. bei den (Fach-)Hochschulen, an denen die Aufnahme eines Studiums für Sie infrage kommt, einen Antrag, dass Sie außerhalb der festgesetzten Kapazität in Ihrem Wunschstudiengang zum Studiengang zugelassen werden.
Über diese außerkapazitären Zulassungsanträge wird zumeist überhaupt gar nicht entschieden. Sofern dies doch einmal geschieht, werden sie natürlich bis auf ganz wenige Ausnahmen abgelehnt.
Liegt ein Ablehnungsbescheid vor, muss gegen diesen fristgemäß Widerspruch eingelegt oder Klage erhoben werden. Natürlich werde ich rechtzeitig die zur Wahrung Ihrer rechtlichen Interessen erforderlichen Maßnahmen ergreifen.
Einreichung eines einstweiligen Rechtschutzantrages („Studienplatzklage“) beim Verwaltungsgericht
Unabhängig davon, ob Sie einen Ablehnungsbescheid erhalten haben oder nicht, reichen ich zeitnah nach der Stellung des außerkapazitären Zulassungsantrags einen entsprechenden Eilantrag beim jeweils zuständigen Verwaltungsgericht ein.
Mit dem Eilantrag beantragen wir, dass die (Fach-)Hochschule verpflichtet wird, Sie außerhalb der ermittelten Kapazität in Ihrem Wunschstudiengang zuzulassen.
Zulässigkeit des Eilantrags (der „Studienplatzklage“)
Diesen begründe ich damit, dass die (Fach-)Hochschule Ihren außerkapazitären Zulassungsantrag abschlägig beschieden oder über diesen noch nicht entschieden hat und mit einer positiven Bescheidung nicht zu rechnen ist. Dieser Aspekt betrifft die Zulässigkeit des Antrags.
Begründetheit des Eilantrags (der „Studienplatzklage“)
Die Begründetheit des Eilantrages erfordert einen so genannten Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch.
Anordnungsgrund
Der Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren, also über einen Widerspruch bzw. insbesondere eine Klage gegen den Ablehnungsbescheid, für Sie viel zu spät käme.
Denn zum erwarteten Entscheidungszeitpunkt wäre das Semester, in dem Sie Ihr Studium aufnehmen möchten, schon zu weit vorangeschritten oder gar beendet, sodass es für Sie unmöglich wäre, Anschluss an den Lernstoff zu finden.
Weiter setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes voraus, dass Sie bisher noch an keiner anderen (Fach-)Hochschule den begehrten Studienplatz erhalten haben. Darüber müssen Sie eine Versicherung an Eides Statt abgeben.
Anordnungsanspruch – Die Kernfrage des Eilantrags bzw. der „Studienplatzklage“
Das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs begründe ich damit, dass die (Fach-)Hochschule die angegebene Aufnahmekapazität in dem Studiengang nicht richtig berechnet hat. Nachdem mir von dem Verwaltungsgericht die Berechnungsunterlagen zur Verfügung gestellt worden sind und wir diese geprüft haben, trage ich dazu näher vor.
Das Gericht wird dann meinen Einwänden und denjenigen anderer Antragsteller nachgehen. Wenn es zu dem Ergebnis kommt, dass tatsächlich mehr Studienplätze zur Verfügung stehen als von der (Fach-)Hochschule angegeben worden sind, bedeutet dies leider noch nicht, dass Ihnen Ihr Studienplatz sicher ist.
Denn regelmäßig kämpfen Sie vor Gericht nicht alleine um Ihren Studienplatz. Wenn mehr Antragsteller als die vom Verwaltungsgericht zusätzlich aufgedeckten Studienplätze vorhanden sind, wird per Losverfahren darüber entschieden, wer die Studienplätze erhält.
Fristen und weitere Fallstricke
Damit Ihre „Studienplatzklage“ nicht bereits aus formellen Gründen scheitert, müssen unbedingt die erforderlichen Anträge innerhalb der dafür vorgesehenen Fristen gestellt werden.
Fristgerechte Einreichung des außerkapazitären Antrags
Das betrifft insbesondere den an die (Fach-)Hochschule zu richtenden Antrag auf Zulassung in dem Wunschstudiengang außerhalb der festgesetzten Kapazität (AKA).
In manchen Bundesländern (Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Thüringen) muss dieser Antrag bereits bis zum 15.01. (Sommersemester) bzw. 15.07. (Wintersemester) gestellt werden.
Überwiegend kann man sich mehr Zeit lassen für die Stellung des Antrags, meist bis April (Sommersemester) bzw. Oktober (Wintersemester).
Ich verzichte hier bewusst darauf, die Fristen für alle Bundesländer genau anzugeben, da ich davon ausgehe, dass Sie sich mit meiner anwaltlichen Hilfe Ihren Wunschstudienplatz erkämpfen möchten.
Gerne informieren wir Sie im Rahmen einer Online- oder telefonischen Beratung darüber, in welchen Bundesländern die außerkapazitären Anträge noch fristgerecht gestellt werden können.
Wenn Sie mich dann mandatieren, ist es Teil meiner Leistung, die außerkapazitären Anträge frist- und formgerecht für Sie zu stellen.
In einigen Bundesländern muss auch innerkapazitärer Zulassungsantrag gestellt werden
In einigen Bundesländern vertreten die Verwaltungsgerichte die Auffassung, dass dem Antragsteller das für die Stellung des Eilantrags bzw. die Erhebung der „Studienplatzklage“ erforderliche Rechtsschutzbedürfnis bzw. der Anordnungsgrund fehlt, wenn er nicht auch einen von Hochschulstart bzw. der (Fach-)Hochschule selbst abgelehnten innerkapazitären Zulassungsantrag gestellt hat.
Die Rechtsprechung in dieser Frage ist aber vielfach Änderungen unterworfen. So verlangt etwa das Oberverwaltungsgericht Münster entgegen seiner früheren Rechtsprechung seit 2013 nicht mehr einen zuvor erfolglos gestellten Zulassungsantrag. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht verlangt für den Fall, dass ein innerkapazitärer Zulassungsantrag gestellt worden ist, auf dessen Bescheidung zu warten, bevor ein Eilantrag bei Gericht eingereicht wird.
Wenn und soweit die Stellung eines innerkapazitären Antrags vorausgesetzt wird, muss dieser natürlich fristgerecht erfolgt sein.