Kosten einer Studienplatzklage

Bei den Kosten einer „Studienplatzklage“, also der außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs auf Zuweisung des Wunschstudienplatzes außerhalb der von der (Fach-)Hochschule festgesetzten Kapazität, muss zwischen verschiedenen Kostenpositionen unterschieden werden.

Kosten meiner Beauftragung

Die Kosten meiner Beauftragung richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder einer zwischen uns getroffenen Honorarvereinbarung.

Maßgeblich für die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren ist demnach der so genannte Gegenstandswert. Dieser ist von Ihnen nicht zu zahlen, er stellt nur die Grundlage für die Gebührenberechnung dar. Bei „Studienplatzklagen“ wird dieser von den Verwaltungsgerichten überwiegend mit 5.000 € angesetzt.

Bei diesem Wert fallen für die außergerichtliche Tätigkeit, also die Stellung des außerkapazitären Zulassungsantrags, und noch einmal für die Stellung des Eilantrags bei Gericht 492,54 € an.

Ein drittes Mal kann diese Gebühr anfallen, wenn eine Klage gegen einen Ablehnungsbescheid erhoben werden muss.

Als Rechtsanwalt ist man im Falle gerichtlicher Tätigkeit verpflichtet, mindestens die gesetzlichen Gebühren zu berechnen.

Im außergerichtlichen Stadium habe ich aber die Möglichkeit, Ihnen weniger als das Gesetz es vorsieht zu berechnen. Davon mache ich auch Gebrauch.

Wenn ich nur gegen eine Universität vorgehe, berechne ich Ihnen für die Stellung des außerkapazitären Zulassungsantrags 150 €.

Sind es mehre (Fach-)Hochschulen, vereinbaren wir ein Pauschalhonorar für die Stellung der erforderlichen Anträge, wodurch sich die Kosten pro Antragstellung noch einmal verringern.

Kommt es ausnahmsweise zu einem Erörterungstermin beim Verwaltungsgericht, fällt noch eine Terminsgebühr in Höhe von 429,83 € an. Wird dort ein Vergleich geschlossen, kommen noch einmal 358,19 € hinzu.

Im günstigsten Fall, also wenn nur gegen eine Uni vorgegangen, nur der Eilantrag gestellt und kein Vergleich geschlossen wird, belaufen sich die Rechtsanwaltskosten auf 642,54 €.

Da ein Vergleich häufig geschlossen wird, sollten Sie diese Kosten aber allemal mit einkalkulieren. Dann liegen die Rechtsanwaltskosten bei ziemlich genau 1.000 €.

Wenn ich bei mehreren (Fach-)Hochschulen außerkapazitäre Zulassungsanträge stelle und diese gerichtlich weiterverfolge, ist aus meiner Sicht die Vereinbarung eines Pauschalhonorars sinnvoll.

Dessen Höhe wird bestimmt durch die Anzahl der (Fach-)Hochschulen, die in das „Rundschlagverfahren“ einbezogen werden, und liegt zwischen etwa 1.500 und 8.000 €.

Kosten des Hochschulanwalts

Wenn sich die Hochschule anwaltlich vertreten lässt, müssen Sie die Kosten der Hochschule für deren Rechtsbeistand ganz oder zu einem Teil übernehmen.

Das gilt übrigens selbst dann, wenn Ihnen im Ergebnis der gewünschte Studienplatz zugesprochen wird. Denn Inhalt eines Vergleichs ist häufig, dass Sie den gewünschten Studienplatz erhalten, wenn Sie im Gegenzug die Kosten der Gegenseite tragen.

Gegenwärtig lassen sich die Universitäten in Mainz und in Berlin in allen Studiengängen anwaltlich vertreten, die Universitäten in Hannover, Göttingen, Dresden und Leipzig in den medizinischen Studiengängen.

Unabhängig davon, welche (Honorar-)Vereinbarungen zwischen dem gegnerischen Rechtsanwalt und der (Fach-)Hochschule getroffen worden sind, sind Sie „nur“ dazu verpflichtet, die nach dem RVG anfallenden Gebühren zu erstatten. Sie sollten sich also darauf einstellen, ca. 500-1.000 € an die (Fach-)Hochschule zahlen zu müssen.

Gerichtskosten

Für die Einreichung des Eilantrags und auch für eine ggf. erforderliche Klageerhebung fallen Gerichtskosten an. Deren Höhe richtet sich ebenfalls nach dem Gegenstandswert.

Für das Eilverfahren fallen Kosten in Höhe von 219 € an, die sich bei dessen Rücknahme auf 73 € reduzieren.

Wird eine Klageerhebung notwendig, fallen dafür 438 € an; wird die Klage zurückgenommen, ein Vergleich geschlossen oder das Hauptsacheverfahren für erledigt erklärt, reduziert sich diese Gebühr auf 146 €.

Gesamtkosten

Die Gesamtkosten einer Studienplatzklage können daher zwischen etwa 600 € und 20.000 € liegen. Sie haben es aber in der Hand, die Kosten zu steuern.

Denn Sie können sich dafür entscheiden, wie viele (Fach-)Hochschulen „verklagt“ werden sollen. Und es können auch die (Fach-)Hochschulen außen vor gelassen werden, die sich bekanntermaßen anwaltlich vertreten lassen.

Im Übrigen sollten Sie bei den anfallenden Kosten bedenken, welche Konsequenzen es auf Ihr Lebenseinkommen haben kann, wenn Sie nicht studieren oder nicht Ihr Wunschstudienfach, das Ihnen erfolgreich abgeschlossen ganz andere Einkommensperspektiven eröffnet hätte.

In diesem Sinne müssen Sie die Kosten für eine „Studienplatzklage“ als Investition in die Zukunft ansehen!

Kostenübernahme durch Gegner oder Rechtsschutzversicherung

Wenn das Verwaltungsgericht zusätzliche Studienplätze aufdeckt und Sie einen von diesen erhalten, muss Ihnen die (Fach-)Hochschule zwar grundsätzlich die Kosten des Verfahrens erstatten.

Wie bereits dargestellt, wird aber häufig ein Vergleich geschlossen, der Sie zur Übernahme der Kosten verpflichtet. Im Übrigen erfolgt auch im Falle des Erhalts eines Studienplatzes häufig nur eine anteilige Kostenübernahme durch die (Fach-)Hochschule.

Schließlich müssen Sie, wenn Sie ein „Rundumschlagsverfahren“ angestrengt haben und Ihnen in einem Verfahren ein Studienplatz zugesprochen worden ist, in allen anderen Verfahren Ihre Anträge mit der Folge zurücknehmen, dass Sie dort jeweils die Verfahrenskosten tragen müssen.

Im Ergebnis müssen Sie also damit rechnen, dass Ihnen nur ein ganz geringer Anteil der Ihnen entstehenden Kosten erstattet wird.

Ob und in welchem Umfang Ihre Rechtsschutzversicherung zur Kostenübernahme verpflichtet ist, hängt von dem Inhalt und dem Alter Ihres Versicherungsvertrages ab.

In neueren Verträgen sind „Studienplatzklagen“ entweder ausgeschlossen oder die Anzahl der Verfahren ist begrenzt. In der weiter zurückliegenden Vergangenheit abgeschlossene Verträge decken demgegenüber mitunter sogar noch das „Rundumschlagverfahren“ ab.