Ergebnisanfechtung Notfallsanitäterprüfung – Erfolg vor dem VG Ansbach
In einem vor dem Verwaltungsgericht Ansbach angestrengten Eilverfahren konnte ich einen (Teil-)Erfolg für meinen Mandanten verbuchen, der nach dem am heutigen Tag ergangenen Beschluss den mündlichen Teil der staatlichen Notfallsanitäterprüfung noch einmal wiederholen darf.
Welcher Sachverhalt liegt der Entscheidung zu Grunde?
Mein Mandant hatte diesen bereits zweimal absolviert und jeweils nicht bestanden und damit die staatliche Notfallsanitäterprüfung endgültig nicht bestanden. Die Noten, die er in den drei Teilen der mündlichen Prüfung für seine gezeigten Leistungen erhalten hatte, waren jeweils auf der Grundlage eines den Prüferinnen und Prüfern an die Hand gegebenen und an allen Ausbildungsschulen im Zuständigkeitsbereich der Behörde praktizierten Punktebewertungssystem vergeben worden. Dieses Punktbewertungssystem sah vor, dass die in der mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen von den Prüferinnen und Prüfern zunächst bepunktet werden, und die in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV) für die Leistungsbewertung allein vorgesehenen Noten auf der Grundlage der erzielten Gesamtpunktzahl anhand eines starren Notenschlüssels zu vergeben waren, der festlegte, welchem Punktebereich welche Note zuzuordnen ist. Zudem war vorgegeben, dass für die Antwort auf eine Prüfungsfrage in der mündlichen Prüfung maximal 2 Pkt. zu vergeben waren, und unter welchen Voraussetzungen für die Antwort 0 Punkte, 1 Pkt. oder 2 Pkt. zu vergeben sind.
Bereits im Widerspruchsverfahren hatte ich gerügt, dass die Notenvergabe auf der Grundlage des Punktebewertungssystems rechtswidrig erfolgt sei, weil das Punktebewertungssystem in der Prüfungsordnung nicht geregelt sei, im Lichte des Grundrechts der Berufsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, aber der gesetzlichen Regelung bedürfe. Dabei hatte ich mich unter anderem auf einen Beschluss des VGH München vom 12.01.2022 berufen, den ich selbst erstritten hatte, in welchem der VGH München ausführt, dass die Vergabe der in einer Prüfungsordnung für die Leistungsbeurteilung allein vorgesehenen Noten auf der Grundlage eines Punktewertungssystems im Lichte des Grundrechts der Berufsfreiheit der gesetzlichen Normierung bedürfe.
Wie hat das VG Ansbach entschieden?
Das VG Ansbach ist meinen Einwänden nun gefolgt. Es hat sowohl die Notenvergabe allein auf der Grundlage des Punktbewertungssystems als auch die konkreten Vorgaben für die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen für rechtswidrig erklärt. Nur meiner Rechtsaufassung, dass mein Mandant nur den nicht bestandenen Teil der mündlichen Prüfung, nicht aber die gesamte mündliche Prüfung, wiederholen muss, ist das Gericht nicht gefolgt.
Zum Beschluss des VG Ansbach vom 28.03.2025.
Update vom 22.09.2025: Mein Mandant hat die Wiederholungsprüfung bestanden!
Update vom 22.09.2025: Mein Mandant hat die Wiederholungsprüfung zwischenzeitlich erfolgreich absolviert und arbeitet jetzt als Notfallsanitäter. Herzlichen Glückwunsch!
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