AMB Online-Terminbuchung

§ 1 [Anwendungsbereich]

Diese Allgemeinen Mandatsbedingungen gelten ausschließlich für Beratungstermine, die von der oder dem Ratsuchenden bzw. der Mandantin oder dem Mandanten online über die Terminbuchungsseite der Kanzleiwebsite von Rechtsanwalt Dr. Benjamin Unger vereinbart bzw. gebucht werden. Sie regeln das Zustandekommen des Beratungsvertrags, die sich aus diesem ergebenden Pflichten und Obliegenheiten der oder des Ratsuchenden bzw. der Mandantin oder des Mandanten sowie die Pflichten des Rechtsanwalts, die Durchführung der Beratung sowie die Beendigung des Beratungsmandats.

§ 2 [Zustandekommen des Beratungsvertrags]

Der Beratungsvertrag zwischen der/dem Ratsuchenden bzw. der Mandantin/dem Mandanten und dem Rechtsanwalt kommt durch die Buchung einer der auf der Website www.ra-b-unger.de/terminbuchung angebotenen Beratungs-/Rechtsdienstleistungen durch die/den Ratsuchende(n) und die Annahme dieser Beratungsanfrage durch den Rechtsanwalt in Form einer (automatisierten) Bestätigung der Buchung zustande.

§ 3 [Terminstornierung, Ablehnung der Beratung, Interessefortfall, „No-Show“]

(1) Der Rechtsanwalt storniert den von der/dem Ratsuchende(n) gebuchten Beratungstermin und lehnt eine Beratung ab, wenn er diese aufgrund einer festgestellten Interessenkollision aus berufsrechtlichen Gründen nicht durchführen darf, oder wenn das Beratungsanliegen in keinerlei Zusammenhang mit seiner anwaltlichen Tätigkeit steht, also Rechtsfragen aus einem Rechtsgebiet betrifft oder aufwirft, in dem er nicht oder nur in Teilbereichen tätig ist.

(2) Der Rechtsanwalt ist darüber hinaus berechtigt, (nur) den von der/dem Ratsuchende(n) gebuchten Termin zu stornieren, wenn er aus dringenden beruflichen/und oder persönlichen Gründen daran gehindert ist, die Beratung zu der vereinbarten Zeit durchzuführen. Die/der Ratsuchende wird vom Rechtsanwalt unverzüglich und so früh wie möglich vor dem von ihr/ihm gebuchten Beratungstermin über dessen Stornierung in Kenntnis gesetzt. Der aufgrund der Verhinderung des Rechtsanwalts abgesagte Beratungstermin wird so bald wie möglich zu einem zwischen dem Rechtsanwalt und der/dem Ratsuchende(n) abgestimmten Zeitpunkt nachgeholt. Wird die Durchführung des Beratungsgesprächs zu einem späteren Zeitpunkt als dem gebuchten Termin dem Beratungsanliegen der Mandantin/des Mandanten objektiv betrachtet nicht mehr gerecht, weil sich dieses etwa durch den dann eingetretenen Ablauf einer Frist oder andere Umstände erledigt hat, entfällt der Honoraranspruch des Rechtsanwalts.

(3) Die/der Ratsuchende ist ihrer-/seinerseits berechtigt, den Termin aus dringenden persönlichen und/oder beruflichen Gründen zu stornieren. Der von der/dem Ratsuchende(n) stornierte Beratungstermin wird ebenfalls so bald wie möglich zu einem zwischen ihr/ihm und dem Rechtsanwalt abgestimmten Zeitpunkt nachgeholt.

(4) Erledigt sich das Beratungsanliegen der Mandantin/des Mandanten bereits vor dem gebuchten Beratungstermin, und sagt die Mandantin/der Mandant den Beratungstermin aus diesem Grund ab, oder wird der gebuchte Beratungstermin von ihr/ihm ohne dessen Absage (No-Show) nicht wahrgenommen, ist die Mandantin/der Mandant verpflichtet, den bisherigen zeitlichen Aufwand des Rechtsanwalts für die Mandatsbearbeitung bzw. die Vorbereitung des Beratungstermins zu vergüten; unabhängig vom bisherigen zeitlichen Aufwand des Rechtsanwalts muss die Mandantin/der Mandant für die von ihr/ihm gebuchte Beratungsleistung an den Rechtsanwalt in jedem Fall das in § 6 Abs. 1 Satz 3 ausgewiesene Mindesthonorar zahlen.

§ 4 [Obliegenheiten der Mandantin/des Mandanten]

Der Mandantin/dem Mandanten obliegt es, dem Rechtsanwalt den Sachverhalt, welcher dem Beratungsanliegen zugrunde liegt, vollständig und zutreffend mitzuteilen und relevante Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dabei empfiehlt es sich, dem Rechtsanwalt alle benötigten Informationen nach Möglichkeit schon vor dem Beratungstermin zukommen zu lassen, damit er Rechtsfragen schon vor dem Beratungsgespräch klären und das Beratungsanliegen der Mandantin/des Mandanten in einem Beratungsgespräch erledigt werden kann.

§ 5 [Gegenstand der Beratung, Pflichten des Rechtsanwalts]

(1) Der Gegenstand des (Beratungs-)Auftrags ergibt sich aus dem Beratungsanliegen der Mandantin/des Mandanten.

(2) Grundlage der anwaltlichen Beratung ist der von der Mandantin/dem Mandanten geschilderte und sich ggf. aus von ihr/ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und sonstigen dem Rechtsanwalt zugänglichen Informationsquellen ergebende Sachverhalt sowie das einschlägige materielle und Prozessrecht der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Der Rechtsanwalt schuldet eine sorgfältige Prüfung der Sach- und Rechtslage, eine mit ihr in Einklang stehende, an dem Begehren der Mandantin/des Mandanten orientierte, und auf dessen Erreichung hinwirkende, gewissenhafte Beratung, aber nicht, dass ein Handeln der Mandantin/des Mandanten entsprechend dem erteilten Rat zum Erfolg der (beabsichtigten) Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung führt.

(4) Ist Gegenstand der Beauftragung des Rechtsanwalts eine Beratung der Mandantin/des Mandanten über die inhaltliche Richtigkeit bzw. Angemessenheit der Bewertung einer von ihr/ihm erbrachten Prüfungsleistung, schuldet der Rechtsanwalt die eigenständige Überprüfung der Berechtigung der fachlichen bzw. fachwissenschaftlichen Prüferkritik nur bei vorhandenem Fachwissen. Im Übrigen beschränkt sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf die Prüfung, ob die Einwände der Mandantin/des Mandanten gegen die fachliche bzw. fachwissenschaftliche Prüferkritik substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar und bei summarischer Würdigung berechtigt sind.

(5) Die Beratungstätigkeit des Rechtsanwalts beginnt mit der Entgegennahme der (Sachverhalts-)Informationen (Schilderung des Sachverhalts, ggf. in Verbindung mit der Überreichung von Unterlagen) der Mandantin/des Mandanten, setzt sich fort mit der Erfassung des Sachverhalts und ggf. der Klärung einzelner Sachverhaltsaspekte sowie der Prüfung der Sach- und Rechtslage und endet mit Abschluss des Beratungsgesprächs.

§ 6 [Vergütung]

(1) Für die im Internet auf der Seite www.ra-b-unger.de/terminbuchung angebotenen Beratungsleistungen fällt das bei der jeweiligen Leistung angegebene Honorar an. Demnach richtet sich die Höhe des Honorars im Grundsatz nach dem zeitlichen Aufwand des Rechtsanwalts für die Beratung. Unabhängig von dem zeitlichen Aufwand des Rechtsanwalts für die Beratung fällt jedoch ein Mindesthonorar in Höhe von 120 € zzgl. einer Pauschale für Post und Telekommunikation gem. Nr. 7002 VV Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Höhe von 23,80 € an.

(2) Die/der Ratsuchende hat die Möglichkeit, für die von ihr/ihm gewünschte Beratung vorab ein bestimmtes Zeitkontingent zu buchen. Die Zeit-Kontingente sind in 15-Minuten-Takten gestaffelt (15 min, 30 min, 45 min, 60 min).

(3) Überschreitet der tatsächliche zeitliche Aufwand des Rechtsanwalts für die Beratung der Mandantin/des Mandanten das von ihr/ihm gebuchte Zeitkontingent, so wird der Zeitaufwand, der über das von der Mandantin/dem Mandanten gebuchte Zeitkontingent hinausgeht, ihr/ihm zusätzlich berechnet. Grundlage für die Berechnung des (zusätzlichen) Zeitaufwands ist ein Stundenhonorar des Rechtsanwalts in Höhe von 360 €. Die Berechnung erfolgt dann in Fünf-Minuten-Takten, sodass für jeden angefangenen (und vollendeten) Fünf-Minuten-Takt grundsätzlich ein 1/12 des Stundensatzes anfällt, also 30 € zusätzlich zu dem Honorar der gebuchten Leistung berechnet werden. Hat die Mandantin/der Mandant jedoch das 15-min-Kontingent gebucht und geht der zeitliche Aufwand des Rechtsanwalts über dieses Kontingent hinaus, so werden für die in der Zeitspanne zwischen Minute 16 und Minute 30 liegenden angefangenen oder vollendeten Fünf-Minuten-Takte jeweils nur 20 € zusätzlich berechnet, sodass etwa für einen Beratungsaufwand von 23 min 160 € zzgl. der Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 23,80 € in Rechnung gestellt werden.

(4) Unterschreitet der tatsächliche zeitliche Aufwand des Rechtsanwalts für die Beratung das von der Mandantin/dem Mandanten gebuchte Kontingent, so bleibt sie/er unabhängig vom zeitlichen Umfang der Unterschreitung in jedem Fall zur Zahlung des in § 6 Abs. 1 Satz 3 ausgewiesenen Mindesthonorars verpflichtet. Im Übrigen wird der Mandantin/dem Mandanten der tatsächliche zeitliche Aufwand des Rechtsanwalts für die Beratung in Rechnung gestellt. § 6 Abs. 3 Sätze 2-3 gelten entsprechend. Hat die Mandantin/der Mandant das 30-, 45-, oder 60-Minutenkontingent gebucht, liegt der tatsächliche zeitliche Aufwand des Rechtsanwalts für die Beratung aber nur zwischen 16 und 30 Minuten, so werden der Mandantin/dem Mandanten für jeden in dieser Zeitspanne liegenden begonnenen oder vollendeten Fünf-Minuten-Takt pro Takt nur 20 € zusätzlich berechnet.

(5) Der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts für die Beratungsleistungen, die von ihm erbracht worden sind bzw. erbracht werden sollen, entsteht bereits mit der rechtsverbindlichen Erteilung des Beratungsauftrags bzw. durch die rechtsverbindliche Buchung der Beratungsleistung und der Zurverfügungstellung der erforderlichen Informationen durch die Ratsuchende/den Ratsuchenden sowie deren Entgegennahme durch den Rechtsanwalt. Vergütungspflichtig sind alle anwaltlichen Tätigkeiten, die unmittelbar oder mittelbar der Bearbeitung des Beratungsauftrags dienen, insbesondere die Erfassung des Sachverhalts einschließlich der Lektüre der zur Verfügung gestellten Dokumente, die Prüfung der Sach- und Rechtslage einschließlich etwaiger Literatur- und Rechtsprechungsrecherchen und die Durchführung des Beratungsgesprächs.

(6) Um festzustellen zu können, ob der zeitliche Aufwand für die Beratung das Zeitkontingent, das die Mandantin/der Mandant gebucht hat, unter- oder überschreitet, erfasst der Rechtsanwalt diesen in einer Stunden-/Minutenliste, in welcher die zur Bearbeitung des Beratungsauftrags geleisteten Einzeltätigkeiten und der für sie angefallene zeitliche Aufwand dokumentiert werden. Die Dokumentation des zeitlichen Aufwands beginnt mit der Erfassung des Sachverhalts und endet mit der Anfertigung einer (Telefon-)Notiz über den Inhalt des mit der Mandantin/dem Mandanten geführten Beratungsgesprächs. Die Mandantin/der Mandant erhält die Auflistung des zeitlichen Aufwands der für die Erfüllung des Beratungsauftrags geleisteten Tätigkeiten zusammen mit der Rechnung für die Beratung.

(7) Der in der Rechnung ausgewiesene Betrag für das vereinbarte bzw. gemäß dem zeitlichen Aufwand des Rechtsanwalts für die Erbringung der gebuchten Beratungsleistung angefallene Honorar ist sofort zur Zahlung fällig. Im Übrigen ist der Rechtsanwalt berechtigt, der Mandantin/dem Mandanten nach der Buchung des Beratungstermins das voraussichtlich für die Beratung anfallende Honorar vorschussweise in Rechnung zu stellen.

(8) Abweichend von § 34 Abs. 2 RVG wird das für die Beratung angefallene Honorar nicht auf das Honorar/die Gebühren angerechnet, das bzw. die für eine weitere außergerichtliche und/oder gerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts in der Angelegenheit anfällt/anfallen, die bereits Gegenstand der Beratung war bzw. mit dem Beratungsanliegen in Zusammenhang steht.

§ 7 [Kostenloses Orientierungsgespräch]

(1) Die/der Ratsuchende hat die Möglichkeit, neben der Buchung einer kostenpflichtigen Beratung bzw. eines Termins für ein kostenpflichtiges Beratungsgespräch zunächst einen Termin für ein kostenloses Orientierungsgespräch zu buchen, dessen Dauer auf fünf Minuten begrenzt ist. In diesem Orientierungsgespräch erfolgt keine konkrete Rechtsberatung.

(2) Es dient lediglich der Analyse der persönlichen, beruflichen und rechtlichen Situation der/des Ratsuchenden sowie der Ermittlung ihres/seines Ziels bzw. Begehrens, der Aufklärung über die in der Situation der/des Ratsuchenden bestehenden generellen rechtlichen Möglichkeiten zur Verfolgung ihres/seines Ziels/Begehrens und der Information über Ablauf, Kosten und Dauer einer beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung sowie deren allgemeine Erfolgsaussichten, und soll der/dem Ratsuchenden eine Orientierung bieten, ob diese für sie/ihn in ihrer/seiner Situation eine ernsthafte Option zur Zielerreichung darstellen könnte, und sie/er im nächsten Schritt eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen möchte, um die konkreten rechtlichen Möglichkeiten in ihrer/seiner Situation zur Zielerreichung und/oder die konkreten Erfolgsaussichten einer beabsichtigen Rechtsverfolgung/Rechtsverteidigung in Erfahrung zu bringen.

(3) Erfolgt auf Wunsch der/des Ratsuchenden im unmittelbaren Anschluss an das Orientierungsgespräch eine konkrete Rechtsberatung, so fallen für diese unabhängig von der Dauer des Beratungsgesprächs mindestens 120 € zzgl. einer Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 23,80 € an. Dauert das Beratungsgespräch länger als 15 min, so wird die weitere Dauer des Gesprächs auf der Grundlage eines Stundenhonorars des Rechtsanwalts in Höhe von 360 € abgerechnet, wobei die Abrechnung des Zeithonorars in Fünf-Minuten-Takten erfolgt. Für jeden vollendeten und begonnenen Fünf-Minuten-Takt in der Zeitspanne zwischen Minute 16 und Minute 30 min fallen daher weitere 20 € an, für jeden vollendeten und begonnenen Fünf-Minuten-Takt ab der Minute 31 fallen daher weitere 30 € an, sodass etwa für einen Beratungsaufwand von 23 min 160 € zzgl. der Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 23,80 € in Rechnung gestellt werden.

(4) § 6 Abs. 5, Abs. 6, Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8 gelten entsprechend.

§ 8 [Widerrufsrecht, Zustimmung zur Leistungserbringung vor Ablauf der Widerrufsfrist, etwaiges Stornierungs-/einstweiliges Leistungsverweigerungsrecht des Rechtsanwalts]

(1) Ist die Mandantin/der Mandant Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, hat sie/er das gesetzliche Recht, ihre/seine durch die Buchung des Beratungstermins abgegebene und auf das Zustandekommen eines Beratungsvertrags mit dem Rechtsanwalt gerichtete Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Buchung des Beratungstermins zu widerrufen. Die/der Ratsuchende wird vor der Buchung des Beratungstermins über dieses Widerrufsrecht belehrt und ihr/ihm wird ein Musterwiderrufsformular zur Verfügung gestellt.

(2) Die Mandantin/der Mandant hat die Möglichkeit, durch die Auswahl einer entsprechenden Checkbox im Zuge des Buchungsprozesses ihr/sein Einverständnis damit zu erklären bzw. zu verlangen, dass der Rechtsanwalt vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist mit der Erbringung seiner Beratungsleistung beginnt. Gibt die Mandantin/der Mandant eine solche Einverständniserklärung nicht ab, ist der Rechtsanwalt berechtigt, den gebuchten Beratungstermin zu stornieren und die Erbringung der Beratungsleistung einstweilen zu verweigern, wenn zum Zeitpunkt des gebuchten Beratungstermins die gesetzliche Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen ist.

§ 9 [Beendigung, Kündigung des Beratungsmandats]

Der Beratungsvertrag kann sowohl von der Mandantin/dem Mandanten als auch von dem Rechtsanwalt nach Maßgabe des 627 BGB gekündigt werden. Kündigt die Mandantin/der Mandant den Beratungsvertrag aus einem Grund, der nicht in einer Pflichtverletzung des Rechtsanwalts liegt, so bleibt die Mandantin/der Mandant mindestens zur Zahlung des in § 6 Abs. 1 Satz 3 ausgewiesenen Mindesthonorars für die gebuchte Beratungsleistung verpflichtet. § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB bleibt im Übrigen unberührt.