Ergebnisanfechtung Zweite Staatsprüfung Lehramt Niedersachsen – Eilantrag vor dem VG Hannover erfolgreich
Ausweislich eines mir heute zugegangenen Beschlusses des Verwaltungsgerichtes Hannover vom 23.01.2025 konnte ich in einem Eilverfahren, in dem ich die (vorläufige) erneute Zulassung meiner Mandantin zur erneuten Wiederholung ihrer Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen beantragt habe, einen Erfolg erzielen.
Welcher Sachverhalt liegt dem Beschluss zugrunde?
Die Mandantin in dem Verfahren hat mich aufgesucht, nachdem sie eine Mitteilung des Prüfungsamtes erhalten hat, nach der sie die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen endgültig nicht bestanden hat. Grund für das Nichtbestehen der Prüfung war ausweislich des Prüfungsbescheides die Bewertung einer der von meiner Mandantin absolvierten Lehrproben mit der Note „ungenügend“.
Ich habe in einem ersten Schritt zunächst das Protokoll der Prüfung gesichtet und geprüft, ob die einschlägigen Vorschriften für das Bewertungsverfahren eingehalten worden sind. Hier waren keine Rechtsfehler feststellbar. In einem zweiten Schritte habe ich eine Ergänzung der Begründung der Bewertung verlangt, da in dem Protokoll der Bewertung nur einige pauschale Kritikpunkte erhoben worden waren. Nach Eingang der Bewertungsbegründung habe ich meine Mandantin aufgefordert, substantiierte fachliche Einwände gegen die erläuterten Kritikpunkte zu erheben. Als sie diese formuliert hatte, habe ich sie gesichtet, geprüft und überarbeitet und sodann zur Begründung des Widerspruchs an das Prüfungsamt geschickt.
Nach Einreichung der Widerspruchsbegründung hat das Prüfungsamt eine Stellungnahme des Prüfungsausschusses zu den von meiner Mandantin erhobenen fachlichen Einwendungen gegen die Bewertung veranlasst. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses hielten auch in deren Lichte ihre Bewertung aufrecht. Auf der Grundlage dieser Stellungnahme wurde der Widerspruch einige Monate nach seiner Begründung zurückgewiesen.
Ich habe dann die Erfolgsaussichten einer Klage gegen den Prüfungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides geprüft. Dabei bin ich zu dem Ergebnis gekommen, dass das Überdenkungsverfahren aus mehreren Gründen nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden war. So hatten die Mitglieder des Ausschusses offensichtlich den Zweck des Überdenkungsverfahrens verkannt , da sie argumentierten, ihr Bewertugsspielraum dürfe nicht durch Einwendungen des Prüflings nachträglich eingeschränkt werden, und meine Mandanten habe keinen Anspruch auf eine umfassende Begründung der Bewertung. Weiter war die Stellungnahne des Ausschusses zu den Einwendungen meiner Mandantin völlig unzureichend, da diese alle mit derselben Phrase zurückgewiesen werden, ohne sich inhaltlich mit ihnen auseinanderzusetzen. Schließlich hatte das Überdenken der Bewertung erst viele Monate nach der Prüfung und der Erstellung der angeforderten Bewertungsbegründung stattgefunden, war also nicht zeitnah erfolgt, und der Umgang des Prüfungsausschusses mit den Einwendungen meiner Mandantin ergab aus meiner Sicht Anhaltspunkte für eine Befangenheit der Ausschussmitglieder.
Aufgrund dieses Ergebnisses der Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage habe ich sie vor dem Verwaltungsgericht Hannover erhoben und entsprechend meinem Rat hat mich die Mandantin auch beauftragt, einen Eilantrag zu stellen, gerichtet auf vorläufige Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung.
Klage und Eilantrag habe ich dann mit den Verfahrensfehlern bei der Durchführung des Überdenkungsverfahrens begründet.
Wie hat das Verwaltungsgericht Hannover entschieden?
Das Verwaltungsgericht Hannover hat meinem Eilantrag stattgeben. Es teilt meine Einwände, dass das Überdenkungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist und sich die Fehler auf das Ergebnis der Entscheidung über den Widerspruch ausgewirkt haben können. Die Begründung im Einzelnen können Sie dem Beschluss des VG Hannover vom 23.01.2025 entnehmen.
Der Beschluss des VG Hannover ist rechtskräftig, die Entscheidung im Hauptverfahren steht noch aus.
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