Ergebnisanfechtung Tierärztliche Vorprüfung – Erfolg im Eilverfahren vor dem OVG Lüneburg

Ausweislich eines mir heute zugegangenen Beschlusses des OVG Lüneburg konnte ich in einem Eilverfahren einen Erfolg in einem Rechtsstreit mit der Tierärztlichen Hochschule in Hannover erzielen.

Mein Mandant hatte sich innerhalb der Tierärztlichen Vorprüfung in der zweiten Wiederholung der mündlichen Prüfung im Prüfungsfach Physiologie unterzogen und diese Prüfung wiederholt nicht und damit die Tierärztliche Vorprüfung endgültig nicht bestanden. Unmittelbar nach der Prüfung hatte mein Mandant den Rücktritt von der Prüfung wegen krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit (Magen-Darm-Beschwerden) erklärt, Widerspruch gegen den Nichbestehensbescheid eingelegt, und diesen mit seiner krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit begründet. Der Widerspruch wurde von der Tierärztlichen Hochschule zurückgewiesen.

Gegen den Bescheid über das endgültige Nichtbetehen der Prüfung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides hat mein Mandant Klage vor dem Verwaltungsgericht in Hannover erhoben. Nachdem im Klageverfahren schon reger Schriftsatzwechsel erfolgt war, hat mein Mandant meinen Rat gesucht. Nach der rechtlichen Prüfung des Sachverhalts bin ich zu dem Ergenis gekommen, dass das Bewertungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sein dürfte, weil die einschlägige Norm in der Prüfungsordnung (§ 17 Abs. 3 Satz 1 TAppV) die Bewertung der Prüfiungsleistung durch zwei Personen vorsieht, in den vorliegenden Prüfungsunterlagen aber nur eine Bewertung der Prüfungsleistung durch die Fachprüferin dokumentiert war. Zusätzlich habe ich festgestellt, dass die Regelungen in der Prüfungsordnung nicht den sich aus dem dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ergebenden Anforderungen gerecht werden, wie sie das Bundesverwaltungsgericht in dem von mir erstrittenen Urteil vom 10.04.2019 – 6 C 19/18 benannt hat. Konkret ist entgegen den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen die Zahl der Prüfer für die mündliche Prüfung und das Verfahren bei Bewertungsdifferenzen nicht geregelt. Aufgrund dieser Feststellungen habe ich dem Mandanten geraten, die Klage zusätzlich mit dem Vorliegen eines Bewertungsverfahrensfehlers zu begründen. Weiter habe ich ihm angeraten, zusätzlich einen Eilantrag zu stellen, gerichtet auf die Zulassung zu einer erneuten Wiederholung der Tierärztlichen Vorprüfung im Prüfungsfach Physiologie. Der Mandant ist meinem Rat gefolgt. Mit Beschluss vom 02.09.2025 – 6 B 2749/25 hat das VG Hannover dem Eilantrag stattgegeben mit der Begründung, dass mein Mandant wirksam von der Prüfung zurückgetreten sei. Die Frage des Vorliegens eines Bewertungsverfahrensfehlers hat es offen gelassen.

Gegen den Beschuss des VG Hannover hat die Tierärztliche Hochschule Beschwerde eingelegt. Mit einer Anschlussbeschwerde habe ich gerügt, dass das VG Hannover keine aus meiner Sicht wegen der Defizite der Prüfungsordnung notwendige Überangsregelung für die Durchführung der Wiederholungsprüfung erlassen hat. In dem nunmehr ergangenen Beschluss hat das OVG Lüneburg die Beschwerde der Tierärztlichen Hochschule zurückgewiesen und den Eilbeschluss des VG Hannover im Ergebnis bestätigt. Zwar ist es der Meinung, dass mein Mandant nicht wirksam von der Prüfung zurückgetreten ist. Es teilt aber meine Rechtsauffassung, dass der nach der Prüfungsordnung vorgesehene zweite Prüfer als vollwertiger Prüfer agieren muss, es also nicht ausreicht, wenn er als Prüfer „2.- Klasse“ fungiert, und nicht erkennbar ist, dass der zweite Prüfer als vollwertiger Prüfer tätig gewesen ist, also die Prüfungsleistung meines Mandanten ebenso wie die Fachprüferin bewertet hat. Weiter teilt das OVG Lüneburg meine Rechtsauffassung, dass die Prüfungsordnung (TAppV) erhebliche Regelungsdefizite aufweist. Mein Mandant kann nun also die Prüfung vorläufig wiederholen, die Entscheidung in der Hauptsache steht aber noch aus.

Die Bedeutung der Entscheidung reicht weit über den vorliegenden Fall hinaus. Die TAppV stellt die bundweit gültige Regelung für die Durchführung der Tierärztlichen Prüfungen dar. Im Lichte der Entscheidung des OVG Lüneburg bedarf diese nun der Novellierung. Die Mängel der TAppV sind bisher noch nicht erkannt, jedenfalls aber noch nicht gerichtlich geltend gemacht worden. Mit der erstmaligen und erfolgreichen Geltendmachung dieser Mängel habe ich also wieder einmal einen gewichtigen Beitrag zur Rechtsfortbildung geleistet.

Zum Beschluss des OVG Lüneburg vom 10.03.2026.