Erfolgreiche Ergebnisanfechtung Staatliche Pflichtfachprüfung in Niedersachsen

Nach einer mir heute zugegangenen Mitteilung des Landesjustizprüfungsamtes in Niedersachsen konnte ich für meine Mandantin einen Erfolg im Rahmen der Anfechtung des von ihr in der Staatlichen Pflichtfachprüfung erzielten Prüfungsergebnisses erzielen.

Meine Mandantin war nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen worden, weil sie in der Summe der Bewertung ihrer Aufsichtsarbeiten nur 20 und nicht die von § 14 Abs. 1 Nr. 2 NJAG geforderten 21 Punkte erzielt hatte. Bei zwei Klausuren war die von meiner Mandantin erbrachte Leistung jeweils unterschiedlich bewertet worden. Konkret hattte bei diesen Klausuren der jeweilige Zweitprüfer die Leistung in Abweichung vom Votum des jeweiligen Erstprüfers nur mit 3 anstatt 4 Punkten bewertet. Ich habe im Rahmen der von mir angefertigten Widerspruchsbegründung die Bewertung dieser beiden Klausuren angefochten, wobei ich primär Einwendungen gegen das jeweilige Zweitvotum erhoben und begründet dargelegt habe, weshalb die Bewertung der Klausuren mit jeweils 4 Pkt. geboten bzw. vertretbar erscheint. Unter dem Eindruck meiner Einwendungen haben sich beide Zweitprüfer im Rahmen des Überdenkens der Bewertung dem Votum des jeweiligen Erstprüfers angeschlossen. Meine Mandantin ist nun zur mündlichen Prüfung zugelassen.