Wichtiger (Teil-)Erfolg vor dem VGH Mannheim
Ausweislich eines mir heute zugegangenen Beschluss des VGH Mannheim vom 28.05.2020 (Az.: 9 A 1345/20) habe ich in einem dort anhängigen Beschwerdeverfahren einen wichtigen (Teil-)Erfolg errungen, der von allgemeiner Bedeutung ist.
Streitgegenständlich war ein Beschluss des Verwaltungsgerichtes Karlsruhe vom 31.03.2020 (Az.: 11 K 608/20). Dort hatte ich zwar im Rahmen eines von mir angestrengten vorläufigen Rechtsschutzverfahrens für meine Mandantin wegen eines von mir aufgedeckten Bewertungsverfahrensfehlers (Erst- und Zweitprüfer hatten vor der abschließenden Bewertung der Klausur eine Notenkonferenz abgehalten und die Prüfungsleistung damit nicht selbstständig und unabhängig voneinander bewertet) eine (vorläufige) Neubewertung der Klausur erstreiten können. Ich war aber nicht mit meinem Einwand durchgedrungen, dass infolge dieses Bewertungsfehlers die bisherigen Prüfer als befangen anzusehen seien und die Neubewertung daher durch andere Prüfer durchgeführt werden müsse.
Der VGH Mannheim hat sich nun meiner Rechtsauffassung angeschlossen, dass der hier aufgtretene Verfahrensfehler nur dadurch geheilt werden kann, dass die Klausur durch zwei neue Prüfer neu bewertet wird, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass die gegenseitige Beeinflussung während der Notenkonferenz im Rahmen einer nunmehr selbstständigen Neubewertung fortwirken würde, sodass die erforderliche selbständige und unabhängige Beurteilung der Prüfungsleistung bei einer Neubewertung durch die bisherigen Prüfer nicht mehr gewährleistet sei.
In der Vergangenheit hatte ich bereits vor dem Verwaltungsgericht Schwerin (Urteil vom 04.12.2015 – 4 A 769/15) und dem Verwaltungsgericht Augsburg (Bes. v. 05.10.2016 – Au 3 K 15.1425) ähnliche Entscheidungen erwirken können.
Bei dem Beschluss des VGH Mannheim handelt es sich aber – soweit ersichtlich – um die erste Entscheidung, in welcher der Rechtsstandpunkt eingenommen wird, dass ein Bewertungsverfahrensfehler, der in einer unzülässigen Notenbesprechung begründet liegt, nur im Rahmen einer Neubewertung durch andere Prüfer geheilt werden kann.