Erfolgreiche Ergebnisanfechtung staatliche Pflichtfachprüfung Niedersachsen

Nach einem mir heute zugegangenen Widerspruchsbescheid des Landesjustizprüfungsamtes in Niedersachsen konnte ich im Ergebnis eines langwierigen Widerspruchsverfahrens einen Erfolg für meinen Mandanten erzielen.

Ursprünglich war er ausweislich des streitgegenständlichen Prüfungsbescheides wegen eines ihm fehlenden Notenpunktes aus den Klausuren nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen und die Staatliche Pflichtfachprüfung für endgültig nicht bestanden erklärt worden.

Gegen dieses Prüfungsergebnis habe ich zunächst auftragsgemäß Widerspruch eingelegt und Akteneinsicht beantragt. Nach erfolgter Übersendung der angeforderten Prüfungsunterlagen habe ich die Erfolgsaussichten einer Ergebnisanfechtung überprüft. Entsprechend dem Ergebnis meiner Begutachtung hat mich der Mandant damit beauftragt, die Bewertung einer zivilrechtlichen und einer öffentlich-rechtlichen Klausur anzufechten, welche mit der Note „mangelhaft“ (2 Pkt.) bewertet worden war.

Nach Einreichung der Widerspruchsbegründung hat das Landesjustizprüfungsamt Stellungnahmen der Prüfer zu den von mir erhobenen Bewertungsrügen eingeholt, die leider auch in deren Lichte ihre Bewertung jeweils aufrechterhalten haben.

Zu dem Ergebnis des Überdenkungsverfahrens habe ich entsprechend der mir eingeräumten Möglichkeit eine Stellungnahme gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt abgegeben, mit der ich eine unzureichende Auseinandersetzung der Prüfer der öffentlich-rechtlichen Klausur mit meinen Einwänden und ihre daraus resultierende Befangenheit gerügt und aufgrund dieser eine Neubewertung der von meinem Mandanten erbrachten Prüfungsleistung beantragt habe.

Das Landesjustizprüfungsamt sah meine Rügen als begründet an und veranlasste die Neubewertung der Klausur durch eine neue Erstprüferin und einen neuen Zweitprüfer, die zur Vergabe der Note „ausreichend“ (5 Pkt.) durch die Erstprüferin und die Note „mangelhaft“ (3 Pkt.) durch den Zweitprüfer führte. Diese Noten führten zur Gesamtbewertung der Klausur mit der Note „ausreichend“.

Damit hat mein Mandant sogar noch einen Punkt mehr erhalten, als er für die Zulassung zur mündlichen Prüfung benötigt hätte.