Verwaltungsrecht
„Verwaltungsrecht, was ist das?“ - so hört man es oder so ließe sich die Gestik der meisten Nichtjuristen interpretieren, wenn man ihnen auf ihre Frage hin mitteilt, dass man sich insbesondere für dieses Rechtsgebiet interessiert.
Selbst in der rechtswissenschaftlichen Literatur besteht Uneinigkeit darüber, was unter dem Begriff der öffentlichen Verwaltung - allein diese ist hier gemeint - zu verstehen und damit zum Verwaltungsrecht zu zählen ist. Unter Zurückstellung juristischer Definitionsfeinheiten und -streitigkeiten lässt sich sagen, dass „Verwaltungsrecht“ ein zusammenfassender Oberbegriff für all diejenigen Gesetze ist, die für ein bestimmtes Sachgebiet regeln, welche Befugnisse die durch ihre jeweiligen Behörden vertretenen (staatlichen) Verwaltungseinheiten (Bund, Länder, Kommunen) gegenüber dem Bürger haben und welche Ansprüche dieser gegen die Behörde geltend machen kann.
Vereinfacht gesagt: Eine verwaltungsrechtliche Streitigkeit liegt immer dann vor, wenn Sie etwas von der Behörde wollen, was die Behörde nicht will oder die Behörde etwas von Ihnen will, das Sie nicht wollen.
Als wichtige Teilbereiche des (besonderen) Verwaltungsrechts können hier beispielhaft aufgeführt werden:
- Polizeirecht- bzw. Sicherheits- und Ordnungsrecht
- Versammlungsrecht
- (Öffentliches) Baurecht
- Wirtschaftsverwaltungsrecht (Gewerbe-, Gaststätten-, Handwerksrecht usw.)
- Kommunalrecht
- Beamtenrecht
Voraussetzung und Grundlage einer verwaltungsrechtlichen Streitigkeit ist logischerweise stets die vorherige Einleitung eines Verwaltungsverfahrens, die auf zwei Wegen geschehen kann.
- Die Behörde wird von Amts wegen tätig. Beispiel: Nachdem der zuständigen Behörde bestimmte Umstände bekannt geworden sind, die die Untersagung der gewerblichen Tätigkeit rechtfertigen, leitet sie gegen den betroffenen Gewerbetreibenden ein Gewerbeuntersagungsverfahren nach § 35 der Gewerbeordnung ein.
- Die Behörde wird auf Ihren Antrag hin tätig. Beispiel: Sie beantragen bei der zuständigen Behörde den Erlass einer von Ihnen gewünschten Baugenehmigung, die daraufhin überprüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für deren Erteilung vorliegen.
Derartige Verwaltungsverfahren enden regelmäßig mit der Erteilung eines Bescheides, der als sogenannter „Verwaltungsakt“ zu qualifizieren ist und werfen dann die Frage auf, ob dieser Verwaltungsakt rechtmäßig erlassen worden ist.
So können die soeben beispielhaft genannten Fälle etwa damit enden, dass dem Gewerbetreibenden die Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit untersagt oder eine Baugenehmigung erteilt oder nicht erteilt wird.
Wenn Sie mit dem Vorgehen der Behörde und dem Ergebnis des Verwaltungsverfahrens nicht einverstanden sind und es für rechtswidrig halten, haben sie meist nur einen Monat Zeit, Widerspruch oder Klage zu erheben.
In dieser Situation empfiehlt es sich, rechtzeitig einen Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen, der für Sie überprüft, ob die Einlegung eines Rechtsbehelfs erfolgversprechend ist.
So kann es vermieden werden, dass Sie einen aussichtslosen Widerspruch einlegen oder eine aussichtlose Klage erheben und mit den Kosten dieses (erfolglosen) Verfahrens belastet werden. Erscheint die Einlegung von Widerspruch oder Klage erfolgversprechend, gewährleistet die Einschaltung eines Rechtsanwalts die formell ordnungsgemäße und effektive Wahrnehmung Ihrer Rechte.
Ob Ihr Fall nun einem der beispielhaft Genannten ähnelt, Sie sich gegen einen Kostenbescheid zur Wehr setzen wollen, der Ihnen gegenüber für das Abschleppen Ihres verbotswidrig geparkten KfZ erlassen worden ist, eine von Ihnen beantragte Sondernutzungserlaubnis abgelehnt worden ist oder welchen Konflikt Sie auch immer mit der Behörde austragen:
Ich stehe Ihnen in grundsätzlich allen verwaltungsrechtlichen Fragen mit meinem Rat zur Verfügung, erörtere nach Prüfung der Rechtslage mit Ihnen das weitere Vorgehen, nehme Ihre rechtlichen Interessen bei Bedarf bereits im Ausgangsverfahren sowie insbesondere im anschließenden Widerspruchs- und/oder Klageverfahren wahr.