Kontakt

Rechtsanwalt
Dr. Benjamin Unger
Spezialist für Prüfungsrecht

Büro Hildesheim

Schuhstraße 33
31134 Hildesheim

Telefon: 05121- 999 47 30
Telefax: 05121- 999 47 31

E-Mail: info@ra-b-unger.de

Bürozeiten: Mo. – Do., 10-18 Uhr

Zweigstelle Hannover (ab 13.11.2023)

Abelmannstr. 27
30519 Hannover

Telefon: 0511/6960 7570
Telefax: 0511/6960 8364

E-Mail: info@ra-b-unger.de

Bürozeiten: Freitag, 10-16 Uhr

Bei Erstkontakt E-Mail-Anfrage bevorzugt

Bei einem Erstkontakt wird eine Kontaktaufnahme per E-Mail bevorzugt. Persönliche Gesprächstermine nur nach Vereinbarung – im Einzelfall auch außerhalb der üblichen Bürozeiten.

Wenn Sie eine Anfrage per E-Mail an mich richten, schildern Sie mir möglichst genau Ihr Anliegen, auf das sich Ihre Beratungsanfrage bezieht. Wenn Sie einen Bescheid des Prüfungsamtes/ der Behörde oder eine Kündigung erhalten haben, gegen den bzw. die Sie sich wenden wollen, fügen Sie nach Möglichkeit das entsprechende Schriftstück Ihrer E-Mail bei und geben Sie an, wann Sie es erhalten haben.

Grundsätzlich keine Gesprächsannahme am Wochenende/an Feiertagen

Ich sehe mich aufgrund einschlägiger Vorkommnisse in der Vergangenheit zu dem Hinweis veranlasst, dass Telefonanrufe außerhalb der angegebenen Bürozeiten grundsätzlich nicht persönlich entgegegen genommen werden, insbesondere nicht zur Nachtzeit und an üblicherweise arbeitsfreien Tagen, also an den Wochenenden und an Feiertagen.

Für eine solche „Notfallbereitschaft“ außerhalb der üblichen Bürozeiten besteht insbesondere auch bei einem prüfungsrechtlichen Anliegen keine Notwendigkeit.

Am Wochenende und an Feiertagen können Rechtsbehelfsfristen ohnehin nicht ablaufen. Und soweit dies in der Woche an den Werktagen möglich ist, kann in den meisten Fällen in der verbleibenden Zeit „kurz vor Toreschluss“ die Sach-und Rechtslage meist nicht mehr eingehend geprüft und ein fundierter Rechtsrat daher ohnehin nicht mehr erteilt werden.

Nutzen Sie ggf. das Serviceangebot in meinem Shop

Nutzen Sie demnächst auch mein Service-Angebot in meinem Shop, in dem ich Ihnen alsbald 24 h am Tag Ratgeber, Checklisten, Rechtstipps und Musterschriftsätze zum kostenpflichtigen Download zur Verfügung stehen.

Mithilfe der Ratgeber etc. können Sie die Erfolgsaussichten in Ihrem Fall grob einschätzen und mithilfe eines für Ihren Fall passenden Musterschriftsatzes zunächst selbst fristwahrend die Ihnen offen stehenden Rechtsbehelfe ergreifen.

Im Anschluss können Sie mich dann ggf. mit der Prüfung der Erfolgsaussichten dieses Rechtsbehelfs beauftragen.

Erstkontakt/erstes Informationsgespräch kostenlos

Wenn Sie mich erstmals per E-Mail oder telefonisch kontaktieren, um allgemeine Informationen (wie etwa zu den generellen Erfolgsaussichten einer Prüfungsanfechtung in Ihrem Ausbildungs- und/oder Studiengang, meinen Erfahrungen in dem jeweiligen Bereich, dem Ablauf und den Kosten einer Prüfungsanfechtung etc. ) einzuholen, auf deren Grundlage Sie erst entscheiden wollen, ob Sie mich mit der Beratung bzw. Vertretung in Ihrer Sache beauftragen wollen, dann ist ein solches Informationsgespräch für Sie selbstverständlich kostenlos.

Das gilt grundsätzlich auch für Folgekontakte per E-Mail und/oder Telefon, solange diese nur der Erweiterung Ihrer allgemeinen Informationsbasis dienen.

Konkrete Rechtsberatung kostenpflichtig

Erfahrungsgemäß kann aber insbesondere ein (erstes) telefonisches Informationsgespräch schnell in eine konkrete Rechtsberatung übergehen oder sich die Klärung Ihrer Fragen bzw. die Erteilung der von Ihnen erbetenen – vermeintlich allgemeinen – Auskünfte in der Sache schon als solche darstellen.

Dass eine konkrete Rechtsberatung ebenso wie auch die Inanspruchnahme jeder anderen anwaltlichen Dienstleistung kostenpflichtig ist, sollte eigentlich selbstverständlich sein. Mit den Worten des Gesetzes (vgl. § 612 BGB) kann die Erteilung eines Rechtsrats bzw. eine rechtliche Einschätzung durch einen Rechtsanwalt den (regelmäßigen) Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwartet werden.

Daher wird auch in der Rechtsprechung seit jeher angenommen, dass der Rechtsanwalt eine Vergütung für eine von ihm geleistete (Erst-)Beratung auch dann verlangen kann, wenn er den Ratsuchenden zuvor nicht auf ihre Entstehung und/oder Höhe hingewiesen hat.

In meiner anwaltlichen (Beratungs-)Praxis erlebe ich es aber immer wieder, dass Ratsuchende wie selbstverständlich eine kostenlose Rechtsberatung erwarten. So endet ein Erstkontakt mitunter abrupt, wenn ich darauf hinweise, dass ich die an mich gerichteten Fragen nur im Rahmen einer kostenpflichtigen (Erst-)Beratung beantworten könne.

Mein Eindruck ist, dass insbesondere eine telefonische (Erst-)Beratung von vielen Ratsuchenden nicht als gebührenpflichtige anwaltliche Dienstleistung (an-)erkannt wird.

Das mag mit der Flüchtigkeit des Produktes zusammenhängen und dem vermeintlich geringen Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts mit einer telefonischen Beratung. Hinzu kommt, dass viele Ratsuchende ganz offenbar erst dann bereit sind, etwas zu investieren, wenn ihnen hinreichende Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung zugesichert werden können.

So erhalte ich häufig E-Mails mit einer umfassenden Schilderung des Sachverhalts und nicht weniger umfangreichen Anlagen und der Bitte um kurzfristige (!) Prüfung und Rückmeldung, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung überhaupt Aussicht auf Erfolg hat. Teilweise wird ausdrücklich klargestellt, dass nur eine kostenlose Einschätzung gewünscht werde.

Aufgrund dieser Eindrücke und Erfahrungen möchte ich hier ausdrücklich darauf hinweisen, dass ich für kostenlose Rechtberatungen nicht zur Verfügung stehe! Ich muss für jeden falschen Rechtsrat haften und habe allein wegen dieses Risikos ein Interesse an dem Ausgleich desselben durch eine von Ihnen zu leistende Vergütung.

Zudem beansprucht eine Beratung meine Zeit, die mir für die Bearbeitung anderer Mandate fehlt. Auch wenn der Zeitaufwand für eine Beratung mitunter gering und geringer sein mag als für die Erbringung manch anderer anwaltlicher Dienstleistung, stellt dies nicht den Anspruch auf eine Vergütung in Frage. Dieser Gesichtspunkt ist nur bei der Bemessung ihrer Höhe zu berücksichtigen.

Sie müssen im Übrigen bedenken, dass ich nur aufgrund einer langjährigen, herausfordernden, qualifizierten Ausbildung und meiner langjährigen anwaltlichen Tätigkeit und den während dieser Zeit gesammelten Erfahrungen dazu in der Lage bin, Sie überhaupt, und kompetent und zügig rechtlich beraten zu können.

Sie vergüten also nicht nur meine Zeit, sondern vor allem auch die Qualität meiner Beratung, die auf den von mir erworbenen vertieften theoretischen Kenntnissen und langjährigen praktischen Erfahrungen aufbaut, und damit letztlich auch die Zeit und Kraft, die ich in meine Aus- und Fortbildung investiert habe.

Vor Erteilung einer Beratung erfolgt Hinweis auf Kostenpflichtigkeit

Auch wenn ich nicht dazu verpflichtet bin, weise ich Sie grundsätzlich vor der Erteilung der Beratung auf deren Kostenpflichtigkeit hin, weil ich Missverständnisse und Streitigkeiten über Ihre Vergütungspflicht vermeiden und nicht an die Erhebung der gesetzlichen Gebühren gebunden sein möchte.

Gleichwohl kann es mitunter vorkommen, dass ich gleich Ausführungen zu Ihrem Anliegen mache und einen Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit meiner Beratung versäume. Dies lässt nach dem Ausgeführten Ihre Pflicht zur Zahlung einer (angemessenen) Vergütung nicht entfallen.

Grundsätzlich führe ich aber erst dann ein Beratungsgespräch mit Ihnen bzw. beantworte Ihre E-Mail-Anfrage, wenn ich Sie darauf hingewiesen habe, dass im Falle der Beantwortung Ihrer Fragen eine kostenpflichtige Erstberatung vorläge, ich Ihnen ein Angebot für diese unterbreitet habe, Sie diesem zugestimmt haben und ich nach Anfrage und Erhalt Ihrer persönlichen Kontaktdaten einen konkreten Rechtsrat erteilt habe.